SOG 1985 Nr. 11

 

 

Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 285 Abs. 2 ZGB. Rechtsöffnung für Kinderzulagen.

-        Kinderzuschläge auf Sozialversicherungsleistungen sind keine Kinderzulagen gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB. Ein Scheidungsurteil, das den Schuldner zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen "zuzüglich Kinderzulage" verpflichtet, ist kein Rechtsöffnungstitel für derartige Kinderzuschläge (Erw. 2).

-        Dem Unterhaltsberechtigten direkt ausgerichtete Sozialversicherungsleistungen bewirken keine Tilgung der Unterhaltsforderung (Erw. 5).

 

 

M. war aufgrund eines Scheidungsurteils verpflichtet, seinem Sohn H. monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 170.-- "zuzüglich Kinderzulage" zu bezahlen. 1984 betrieb H., vertreten durch den Amtsvormund, seinen Vater auf Bezahlung der seit 1974 ausstehenden Alimente und der dem Vater 1977/78 ausgerichteten Kinderzulagen der Invalidenversicherung. M. erhob im Rechtsöffnungsverfahren u.a. die Einwendung, das Scheidungsurteil gäbe für diese Kinderzulagen keinen Rechtsöffnungstitel ab. Zudem verlangte er, dass die 1980 bis 1982 von der Ausgleichskasse direkt dem Amtsvormund überwiesenen IV-Kinderzulagen auf seine Unterhaltsschuld angerechnet würden. Das Obergericht nahm zu diesen Einwänden im Rekursentscheid wie folgt Stellung:

 

2. Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern bestimmt ausdrücklich, dass der Schuldner zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag die Kinderzulagen zu bezahlen habe. Zu prüfen ist einerseits, ob es sich bei den in Frage stehenden Leistungen der Invalidenversicherung um eigentliche Kinderzulagen handelt, und, falls diese Frage zu verneinen ist, ob das Scheidungsurteil dennoch einen Rechtsöffnungstitel auch für diese Leistungen der Invalidenversicherung darstellt.

 

Aus den Akten geht hervor, dass der Schuldner in der Zeit vom 8. August 1977 bis zum 17. November 1978 auf Kosten der Invalidenversicherung in einer Institution zur Abklärung weilte und anschliessend umgeschult wurde. Dabei handelte es sich um Massnahmen zur beruflichen Eingliederung im Sinne von Art. 15 ff. IVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Art. 24 Abs. 1 IVG bestimmt, dass für Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) gelten. Art. 21 IVV legt ergänzend fest, dass für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen die Bestimmungen der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar sind.

 

Nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) haben die Berechtigten entweder Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung oder auf eine Entschädigung für Alleinstehende (Art. 4 und 5 EOG).Zusätzlich können Ansprüche auf Kinderzulagen, Unterstützungszulagen und Betriebszulagen bestehen (Art. 6 ff. EOG).Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 13 EOG).Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, wenn sie den Höchstbetrag übersteigt (Art. 16 Abs. 1 EOG); ferner, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen übersteigt (Art. 16 Abs. 2 EOG).Als vordienstliches Einkommen Unselbständigerwerbender gilt der letzte vor dem Einrücken erzielte und auf den Tag umgerechnete massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG (Art. 2 Abs. 1 EOV). Massgebender Lohn ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Kein Erwerbseinkommen und daher auch nicht massgebender Lohn sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz 5).

 

Unter Kinderzulagen im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Sozialleistungen zu verstehen, welche zusätzlich zum übrigen Einkommen des Bezügers als Beitrag an den Unterhalt des Kindes ausgerichtet werden. Davon zu unterscheiden sind andere Sozialversicherungsleistungen -- wie z.B. die Kinderrenten der AHV und der IV --, welche typischerweise an die Stelle des ohne Eintritt des Sozialversicherungsfalles erzielten Einkommens treten (Koller, AHV und Eherecht, in:

 

ZbJV 121, 1985, S. 317).Es handelt sich dabei um Kinderzuschläge auf Sozialversicherungsleistungen, die keine Kinderzulagen gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB darstellen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 276a zu Art. 156 ZGB).Diese Leistungen sollen es dem Bezüger ermöglichen, trotz des Ausfalls des Erwerbseinkommens den Unterhaltsbeitrag an die Kinder zu erbringen (vgl. BJM 1979, S. 71). Bei den Kinderzulagen gemäss Art. 6 EOG handelt es sich um Zuschläge auf Sozialversicherungsleistungen, nicht um Kinderzulagen im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB. Das Dispositiv des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern äussert sich nicht zur Frage, ob der Schuldner auch Sozialversicherungsleistungen, welche an die Stelle seines Erwerbseinkommens treten und für den Unterhalt des Gläubigers bestimmt sind, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Das Scheidungsurteil stellt daher für die in Betreibung gesetzten, im Taggeld der IV enthaltenen Kinderzulagen keinen Rechtsöffnungstitel dar. Will der Gläubiger vom Schuldner die Ablieferung dieser Kinderzulagen erwirken, so muss er den ordentlichen Prozessweg beschreiten.

 

5. Der Schuldner vertritt weiter die Auffassung, die von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn direkt an die Amtsvormundschaft überwiesenen Kinderzulagen des IV-Taggeldes müssten als Zahlung auf die in Betreibung gesetzte Forderung angerechnet werden.

 

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat verschiedentlich entschieden, dass Kinderzusatzrenten der AHV und der IV zweckgebunden zu verwenden sind. Die Kinderzusatzrente ist dem Kind immer dann summenmässig zuzuwenden, wenn der Vater keinen Naturalunterhalt mehr leisten muss und leistet oder wenn er bloss zu Unterhaltsbeiträgen in bar verpflichtet oder davon sogar befreit ist (BGE 98 V 218 f.; vgl. auch BGE 103 V 98).Die Kinderzusatzrenten sind insbesondere auch dann vollumfänglich für den Unterhalt des Kindes bestimmt, wenn diesem in einem Scheidungsurteil ein niedrigerer Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden ist (EVGE vom 9.7.1964 in ZAK 1965, S. 53).Was für die Kinderzusatzrenten gilt, muss gleichermassen für die mit den IV-Taggeldern ausgerichteten Kinderzulagen gelten, da es sich in beiden Fällen um Kinderzuschläge auf Sozialversicherungsleistungen handelt. Daraus erhellt, dass es nicht angeht, dem Betrag der dem Gläubiger ausgerichteten Kinderzulagen den Gesamtbetrag der geschuldeten Unterhaltsbeiträge gegenüberzustellen, wie das der Schuldner tut. Vielmehr stellt sich lediglich die Frage, ob der Anspruch des Gläubigers auf Unterhaltsbeiträge für die Zeit, da ihm die Invalidenversicherung Leistungen ausgerichtet hat, untergegangen ist.

 

Es ist offensichtlich, dass die Ausgleichskasse mit der Überweisung der Kinderzulagen des IV-Taggeldes eine eigene öffentlich-rechtliche Pflicht und nicht anstelle des Schuldners dessen privatrechtliche Unterhaltspflicht erfüllt hat. Der Schuldner kann sich demzufolge nicht darauf berufen, die Ausgleichskasse habe die Alimentenforderung für ihn bezahlt. Auch schreibt weder das öffentliche Recht noch das Privatrecht die Anrechnung dieser Sozialversicherungsleistungen auf den familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag vor (vgl. BGE 86 I 143 f.).Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt vielmehr, dass Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Gesetzesbestimmung wird von Koller (a.a.O., S. 316 f.) kritisiert, da sie von einem unzutreffenden Verständnis der meisten Sozialversicherungsleistungen ausgehe. Wohl sprächen gewisse Gründe für die Kumulierung von zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen, da diese zusätzlich zum übrigen Einkommen des Bezügers als Beitrag an den Unterhalt des Kindes ausgerichtet werden; Kinderzusatzrenten gemäss AHVG und IVG und Kinderzulagen gemäss EOG dagegen hätten die Aufgabe, einer Person, die durch den Eintritt eines Sozialversicherungsfalles eine Einkommenseinbusse erleidet, die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht weiterhin zu ermöglichen, nicht jedoch, unterhaltsberechtigte Personen vom Eintritt eines Sozialversicherungsfalles beim Unterhaltspflichtigen durch doppelte Bezüge profitieren zu lassen.

 

Eine Kumulierung von Unterhaltsbeiträgen und Sozialversicherungsleistungen kann einmal dadurch vermieden werden, dass der gesetzliche Vertreter des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen den Unterhaltsbeitrag bis auf weiteres erlässt (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 3. Aufl., N 41 ff. zu Art. 319 aZGB; Hegnauer, Kann die Befreiung von der elterlichen Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden? in: ZVW 1983, S. 60).Eine solche nur den jeweils fällig gewordenen Beitrag betreffende und für die Zukunft jederzeit widerrufliche Erklärung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Sozialversicherungsleistungen, welche das Kind erhält, höher als der zugesprochene Unterhaltsbeitrag sind und der Unterhaltspflichtige tatsächlich eine Einkommenseinbusse erleidet. Im Rechtsöffnungsverfahren müsste ein solcher Erlass vom Schuldner durch Urkunden nachgewiesen werden. Darüber hinaus kann der Unterhaltspflichtige jederzeit den Richter anrufen, um bei Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen zu lassen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Allerdings wird eine Änderung der Unterhaltsbeiträge nur gewährt, wenn die Veränderung der Verhältnisse erheblich und dauernd ist (Bühler/Spühler, a.a.O., N 144 zu Art. 157 ZGB).Keine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse liegt in der Regel vor, wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen der Erwerbsersatzordnung bezieht. Wird der Unterhaltspflichtige auf Kosten der IV umgeschult und werden ihm während dieser Zeit Taggelder ausgerichtet, kann es sich gleich verhalten. Der Rechtsöffnungsrichter darf jedoch auch in diesen Fällen nur beurteilen, ob die Beitragsschuld getilgt, gestundet, erlassen oder verjährt oder ihre Grundlage -- das Kindesverhältnis -- dahingefallen sei (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 2. Aufl., S. 123).Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Es würde dessen Rahmen sprengen, wenn der Rechtsöffnungsrichter abklären müsste, ob der Zivilrichter den Unterhaltsbeitrag des Schuldners in Kenntnis der Sozialversicherungsleistungen festgelegt hat oder ob ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen im Zeitpunkt des Entscheides des Zivilrichters weder bestand noch ein Entstehen voraussehbar war. Wollte der Rechtsöffnungsrichter den Unterhaltsbeitrag des Schuldners entfallen lassen oder doch herabsetzen, müsste er die Verhältnisse aller Beteiligten im einzelnen abklären. So hätte er etwa zu erforschen, ob Schuldner und Gläubiger über weitere Einkünfte oder über Vermögen verfügen können; auch der Unterhaltsbedarf des Gläubigers und die Verhältnisse des andern Elternteiles wären in Betracht zu ziehen. Dies aber ist Aufgabe eines Erkenntnis- und nicht eines Vollstreckungsverfahrens.

 

Die Zahlungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn an die Amtsvormundschaft Grenchen können aus diesen Gründen nicht an die Alimentenschuld des Schuldners angerechnet werden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. November 1985