SOG 1985 Nr. 13
Art. 93 SchKG. Lohnpfändung. Inwieweit ist bei der Festsetzung des von der Ehefrau an den Familienunterhalt zu leistenden Beitrages die Steuerbelastung zu berücksichtigen?
Im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung gegen E. setzte das Betreibungsamt den Beitrag, welchen die Ehefrau gemäss Art. 246 Abs. 1 ZGB an die ehelichen Lasten zu leisten hat, auf die Hälfte des Nettoeinkommens fest. Gegen dieses Vorgehen beschwerte sich das Ehepaar E. erfolglos bei der Aufsichtsbehörde. Diese äusserte sich wie folgt:
Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, das Betreibungsamt hätte nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde zur Bemessung des Existenzminimums vom 22.12.1982, Ziff. III, Abs. 1 vom Einkommen der Ehefrau auf jeden Fall vorweg die direkten Steuern abziehen müssen. Die Beschwerdeführer verkennen mit dieser Argumentation, dass sich die Richtlinien der Aufsichtsbehörde offensichtlich nicht auf die direkten Steuern im technischen Sinn -- namentlich nicht auf die Einkommenssteuern, an welche die Beschwerdeführer in erster Linie zu denken scheinen -- beziehen können. Nach dem heute geltenden System der Familienbesteuerung wird das Einkommen der Ehefrau zu demjenigen des Ehemannes hinzugerechnet und der Ehemann als Steuersubjekt entsprechend höher belastet. Je stärker sich die Steuerbelastung des Ehemannes zufolge der Anrechnung des Fraueneinkommens erhöht, desto mehr rechtfertigt es sich, die Ehefrau zu Beiträgen heranzuziehen. In den Richtlinien ist denn auch nicht von "direkten Steuern", sondern von einer "allenfalls bestehenden direkten Steuerbelastung" die Rede. Damit können nach den vorstehenden Ausführungen nur Steuern gemeint sein, die unmittelbar vom Einkommen der Ehefrau abgezogen werden, wie dies bei Quellensteuern der Fall ist, oder die sich zumindest direkt gegen die Ehefrau als Steuerschuldnerin richten. Dass in casu eine derartige Steuerbelastung bestehe, wird nicht behauptet.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 25. März 1985