SOG 1985 Nr. 16
Art. 28 ff. Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes; Art. 317 SchKG. Auf das vom Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens bei der Nachlassbehörde gestellte Gesuch, es sei ihm eine Nachlass-Stundung sowie ein Pfandnachlassverfahren zu bewilligen, ist nicht einzutreten.
F., Eigentümer und Bewirtschafter eines Bauerngutes sowie Inhaber eines Forstunternehmens, erklärte sich insolvent. In der Folge gelangte er während des Konkursverfahrens an das Amtsgericht und stellte das Gesuch um Bewilligung einer Nachlass-Stundung und eines Pfandnachlassverfahrens im Sinne von Art. 28 ff. EGG. Gegen den Entscheid des Amtsgerichtes, auf das Gesuch nicht einzutreten, erhob F. erfolglos Appellation. Aus den Erwägungen des Obergerichts:
1. F. stützt sein Gesuch auf die Bestimmungen des sechsten Abschnitts des EGG mit dem Titel "Schutz gegen unwirtschaftliche Zwangsverwertungen". Nach diesen Bestimmungen kann der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen um die Bewilligung eines Nachlassverfahrens ersuchen und dieses Begehren mit einem Gesuch um Bewilligung eines Pfandnachlassverfahrens verbinden. Vorbehältlich der besondern Bestimmungen des EGG richtet sich das bäuerliche Nachlassverfahren nach den Vorschriften des elften Titels des SchKG (Art. 37 Abs. 3 EGG; vgl. auch Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, 1. A., Bd. II, S. 459).
2. Der Umstand, dass gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, hindert einen Gemeinschuldner nicht, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen (Art. 317 SchKG).Ebensowenig hindert ein hängiges Konkursverfahren den Gemeinschuldner, ein Begehren um Bewilligung eines Pfandnachlassverfahrens zu stellen (vgl. BGE 59 III 220 ff.).Zu beachten ist indessen: a) Während eines hängigen Konkursverfahrens gelten für das Nachlassverfahren einige Besonderheiten. Wie aus Art. 317 Abs. 2 SchKG deutlich wird, geht dem Bestätigungsverfahren insbesondere kein (Stundungs-) Bewilligungsverfahren voraus. Ein solches wäre nämlich zwecklos, da zufolge des hängigen Konkursverfahrens ohnehin alle Betreibungen gegen den Gemeinschuldner aufgehoben sind und neue Betreibungen (für Konkursforderungen) während der Dauer des Verfahrens nicht angehoben werden können (Art. 206 SchKG); die Aufgaben des Sachwalters, sofern solche überhaupt noch bestehen, kann die Konkursverwaltung wahrnehmen (vgl. Amonn, Grundriss, 3. A., § 54 N 4). Während eines hängigen Konkursverfahrens hat deshalb der Schuldner seinen ausgearbeiteten Nachlassvertragsentwurf direkt bei der Konkursverwaltung zur Begutachtung zuhanden der Gläubigerversammlung einzureichen (Art. 317 Abs. 1 SchKG).Nach der Behandlung durch die Gläubigerversammlung hat die Nachlassbehörde nurmehr darüber zu befinden, ob der Nachlassvertrag allenfalls bestätigt werden kann. Diese eigene Regelung gilt auch dann, wenn der Schuldner während eines Konkursverfahrens einen Nachlassvertrag im Sinne der Art. 28 ff. EGG vorschlägt (vgl. Jost, Handkommentar zum EGG, N 4 zu Art. 28 EGG). Es zeigt sich somit, dass das Amtsgericht grundsätzlich zurecht nicht auf das bei ihm eingereichte Begehren um Bewilligung einer Nachlass-Stundung eingetreten ist.
b) Zurecht hält das Amtsgericht dafür, auch auf das Gesuch um Bewilligung eines Pfandnachlasses -- konkret wird eine Stundung der Pfandschulden für zwei Jahre verlangt -- sei zur Zeit nicht einzutreten. Solange das Konkursverfahren andauert, bedarf es überhaupt keiner Stundung (vgl. Art. 206 SchKG).Eine Stundung der Pfandschulden kann allenfalls dann erforderlich werden, wenn der angestrebte Nachlassvertrag zustande kommt und der Konkurs widerrufen wird. Uber die Zulässigkeit eines Pfandnachlasses ist folglich erst im Zusammenhang mit dem Bestätigungsentscheid über den Nachlassvertrag zu befinden.
3. Der Vertreter des Gesuchstellers führt aus, in casu sei die gerichtliche Bewilligung nicht wegen der damit verbundenen Stundungswirkung erforderlich. Einen gerichtlichen Entscheid brauche es aber im Hinblick auf die drohende Liegenschaftsverwertung. Nur die Gerichtsbehörden seien in der Lage, die in Art. 39 Abs. 4 EGG vorgesehene vorsorgliche Einstellung der Verwertungshandlungen anzuordnen. Solange es an einer solchen Anordnung fehle, sei es die Pflicht des Konkursverwalters, das hängige Verfahren voranzutreiben und die Konkursaktiven zu verwerten. Das vom Gesetz angestrebte Ziel, dem Landwirt seinen Boden zu erhalten, lasse sich deshalb nur verwirklichen, wenn die Verwertungshandlungen bis zum Entscheid über den Nachlassvertrag eingestellt würden.
Der Vertreter des Gesuchstellers übersieht, dass eine vorsorgliche Anordnung, die Verwertung einzustellen, gar nicht erforderlich ist. Abgesehen vom Notverkauf wegen schneller Wertverminderung oder kostspieligen Unterhalts, den die Konkursverwaltung von sich aus oder auf Anordnung der ersten Gläubigerversammlung sofort vornehmen darf, sowie von der Verwertung von Wertpapieren und Waren zum Börsen- oder Marktpreis, dürfen die Bestandteile der Aktivmasse erst verwertet werden, wenn die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat (vgl. Art. 243 SchKG).Die zweite Gläubigerversammlung hat aber auch gerade über einen allfälligen Nachlassvertrag des Gemeinschuldners zu befinden (Art. 252 Abs. 2, 317 Abs. 1 SchKG).Wird der Nachlassvertrag von der Gläubigerversammlung angenommen, so müssen die Verwertungshandlungen von Gesetzes wegen ausgesetzt oder eingestellt werden, bis die Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlassvertrages entschieden hat (Art. 81 KOV).Die vom Gesuchsteller beschworene Gefahr, der Nachlassvertrag könne durch nach seiner Einreichung vorgenommene Verwertungshandlungen vereitelt werden, kann demnach im Regelfall gar nicht aktuell werden.
Probleme können sich allenfalls dann ergeben, wenn der Gemeinschuldner erst nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung einen Nachlassvertrag vorschlägt. In einem solchen Fall hat die Konkursverwaltung dem Gemeinschuldner eine kurze Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer ausserordentlichen Gläubigerversammlung anzusetzen; die Verwertungshandlungen brauchen jedoch vorerst nicht eingestellt zu werden. Dazu ist die Konkursverwaltung erst verpflichtet, wenn die ausserordentliche Gläubigerversammlung den Nachlassvertrag angenommen hat (vgl. BGE 78 III 18).
Im Konkursverfahren über den Gesuchsteller hat die zweite Gläubigerversammlung noch nicht stattgefunden. Unter diesen Umständen besteht nach den vorstehenden Erwägungen zum vornherein kein Anlass, die Einstellung der Verwertungshandlungen anzuordnen.
4. Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die vom Gesuchsteller anbegehrten Massnahmen durchwegs als zur Zeit überflüssig. Auf sein Gesuch um Bewilligung einer Nachlass-Stundung und eines Pfandnachlassverfahrens bzw. auf das Begehren um Einstellung der Verwertungshandlungen ist folglich nicht einzutreten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. April 1985