SOG 1985 Nr. 17
Art. 64 Abs. 4, Art. 68, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 1bis StGB. Raubversuch.
- Ein Taschenmesser der Schweizer Armee ist keine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis StGB (Erw. 1).
- Der nachfolgende Diebstahl gilt als mitbestrafte Nachtat zum vorangegangenen Raubversuch, wenn beide Tathandlungen dem gleichen Tatentschluss entspringen (Erw. 2).
- Der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue verlangt nicht unbedingt ein Handeln aus eigenem Antrieb. Die Betätigung der Reue muss jedoch freiwillig erfolgen (Erw. 3).
D., der am Vorabend den Mut zu einem geplanten Diebstahl nicht gefunden hatte, begab sich an einem Samstag kurz vor Ladenschluss in ein Verkaufsgeschäft, wo er beobachtete, wie die alleine anwesende Verkäuferin die Tageseinnahmen abrechnete und dabei die Geldnoten gebündelt auf die offene Kassenschublade legte. Er öffnete das Taschenmesser, welches er sich für den Überfall von einem Kollegen ausgeliehen hatte, und hielt es unter seiner Jacke verdeckt in der rechten Hand bereit. Als eine weitere Person das Geschäft betrat, klappte er die Klinge wieder zu. Die Kundin wurde jedoch von der Verkäuferin mit dem Hinweis, dass der Laden geschlossen sei, weggewiesen. Danach wandte sich die Verkäuferin an D. und fragte ihn, ob er noch etwas wünsche. Auf diese Frage nahm D. das Messer aus seiner Jacke, öffnete die grössere der beiden Klingen, richtete das offene Messer in einem Abstand von etwa 50 cm auf Bauchhöhe gegen die Verkäuferin und bemerkte: "Jo, s'Gäld hätt i gärn!".Die Verkäuferin war im ersten Augenblick zwar etwas überrascht, liess sich jedoch nicht beeindrucken und versetzte D. links und rechts zwei Ohrfeigen. Als sie zum dritten Schlag ausholte, bückte sich D., lehnte sich über den Ladentisch, ergriff ein Bündel Noten und flüchtete.
Die Verkäuferin lief hinter D. her und versuchte, Passanten auf den Fliehenden aufmerksam zu machen. Einer von ihnen, S., folgte hierauf D., verlor ihn aber vorerst aus den Augen. Kurze Zeit später begegneten sich S. und D. in einer Nebenstrasse. S., der nicht mehr sicher war, ob es sich um den Verfolgten handelte, hielt D. an, fragte ihn, woher er käme und ob er ihn abtasten dürfe. D. entgegnete, es habe ja doch keinen Sinn, übergab S. das erbeutete Geld und folgte ihm weinend zum Tatort zurück, wo er sich unter Tränen bei der Verkäuferin mehrmals für den Vorfall entschuldigte.
Das Obergericht kam in seinem Urteil zum Schluss, es liege ein versuchter Raub mit nachfolgendem Diebstahl vor. Die Fragen, ob der qualifizierte Raubtatbestand anzuwenden sei, ob zwischen Raubversuch und nachfolgendem Diebstahl Konkurrenz herrsche und ob der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue gegeben sei, beurteilte es wie
folgt:
1. Die qualifizierte Strafbestimmung von Art. 139 Ziff. 1bis StGB greift ein, wenn der Täter zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Die Waffe muss in jedem Fall geeignet sein, gefährliche Verletzungen herbeizuführen (Stratenwerth, Bes. Teil I, S. 205).Ausser den ausdrücklich genannten Schusswaffen gelten als Waffen im Sinne des Gesetzes auch "Handgranaten, Bomben, Gaspetarden, Sprühmittel, Schlagringe und andere gefährliche Hieb- und Stichwaffen" (Botschaft vom 10.12.1979, BBl 1980 I, S. 1256).Mit dem Wort "mitführen" wird klargestellt, dass nicht erst das Verwenden, sondern schon das Bereithalten der Waffe als Qualifikationsgrund gelten soll (BBl 1980 I S. 1256).Der Grund für die Strafschärfung liegt in der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie zur Hand hat (Stratenwerth, a.a.O., S. 205).Der erschwerende Umstand beurteilt sich nach der objektiven Gefährlichkeit der Waffe und nicht nach dem Eindruck, den sie auf das Opfer oder Dritte macht (BGE 107 IV 111, 108 IV 20, Praxis 74, 1985, Nr. 45).
Dass ein Militärtaschenmesser an sich als Waffe eingesetzt werden kann, ist unbestritten. Hingegen lässt dessen Klingenlänge und Beschaffenheit erhebliche Zweifel an der Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis StGB aufkommen. Auch wenn dem Opfer mit der einseitig geschliffenen Klinge Schnittwunden an der Hautoberfläche beigefügt werden können, so ist das Messer mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm nicht ohne weiteres dazu geeignet, tief in den Körper des Opfers einzudringen und so gefährliche Verletzungen herbeizuführen, ohne dass der Täter genau weiss, wie er eine solche Verletzung beifügen muss; beispielsweise müsste er, um eine gefährliche Verletzung in der Brustgegend zu verursachen, mit dem Messer in waagrechter Haltung genau zwischen die Rippen treffen. Ein solches Militärtaschenmesser ist zudem nicht arretierbar, wie dies z.B. ein Stellmesser wäre. Bei einem Aufprall auf einen Gegenstand von einer gewissen Konsistenz, wie sie auch der menschliche Körper aufweist, wird ein solches Messer in der Regel seitwärts zuklappen, wenn der Stoss nicht mit einer kundigen Gegenbewegung zur Aufklapprichtung geführt wird. Ein Militärtaschenmesser und auch übrige Taschenmesser der gleichen Art und Grösse sind deshalb ausschliesslich dazu bestimmt und geeignet, Schnitt- und Schälbewegungen auszuführen, was dazu führt, dass das Mitführen eines solchen Messers im allgemeinen, zum täglichen Gebrauch, ohne weiteres erlaubt und auch nicht verpönt ist.
Im Entwurf der Expertenkommission zur Revision des Strafgesetzbuches wurde vorerst als Qualifikationsgrund nach Art. 139 Ziff. 1bis StGB nur gerade das Mitführen von Schusswaffen zum Zwecke des Raubes erwähnt. Der Bundesrat entschloss sich aber, aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassungen auch "andere gefährliche Waffen" in die Bestimmung aufzunehmen (BBl 1980 I S. 1256).Der Grund der Ergänzung kann nur darin liegen, dass das Mitführen anderer Waffen, die in ihrer objektiven Gefährlichkeit in etwa einer Schusswaffe gleichzusetzen sind oder ein nur unwesentlich geringeres Mass an Gefährlichkeit aufweisen, mit derselben Strafdrohung belegt sein soll. Für diese Auffassung spricht auch der Wortlaut der Bestimmung: "Schusswaffen und andere gefährliche Waffen".
Vergleicht man die Qualität der in der Botschaft (BBl 1980 I S. 1256) aufgeführten Waffen unter dem Gesichtspunkt der "Gefährlichkeit" untereinander, so ist leicht erkenntlich, dass ein Militärtaschenmesser nicht in den genannten Katalog passt. Zu gross ist die Diskrepanz zwischen einer Schusswaffe, Handgranate oder Bombe einerseits und einem Militärtaschenmesser andererseits. Aber auch die minder gefährlichen Gaspetarden, Sprühmittel, Schlagringe, die ohne weiteres erhebliche Verletzungen der Augen (erstere), aber auch Frakturen (letztere) herbeiführen können, sind als bedeutend gefährlicher einzustufen als ein gewöhnliches Taschenmesser.
Hat der Beschuldigte aber keine "gefährliche" Waffe mitgeführt, entfällt der Qualifikationsgrund des Art. 139 Ziff. 1bis StGB.
2. Obwohl der Raub an sich schon mit der Vornahme der qualifizierten Nötigung in Diebstahlsabsicht (formell) vollendet ist, der Diebstahl also nicht ausgeführt zu sein braucht, wird der nachfolgende Diebstahl nicht gesondert bestraft. Er ist als straflose Nachtat zum vorangegangenen Raub zu behandeln (Stratenwerth, a.a.O., S. 220; Germann, Verbrechen im neuen Strafrecht, S. 265; Thormann/v. Overbeck, Schweiz. StGB, Bes. Teil, S. 82).
Bleibt zu prüfen, ob ein nachfolgender Diebstahl auch im Verhältnis zu einem vorangegangen versuchten Raub als straflose Nachtat zu betrachten ist, wobei in casu davon auszugehen ist, dass Tateinheit und nicht Handlungsmehrheit vorliegt. Der Beschuldigte hat in dem Moment, als er die fehlende Widerstandsunfähigkeit der Verkäuferin feststellte, nicht einen neuen Tatentschluss gefasst, sondern sich lediglich mit der Erfolglosigkeit seiner Drohung abgefunden und den beabsichtigten Diebstahl trotz ungebrochenem Widerstand der Verkäuferin ausgeführt.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist die Tatsache, dass sich die beiden Delikte als Bestandteile eines und desselben Angriffs auf das gleiche rechtlich geschützte Interesse darstellen (vgl. Stratenwerth, Allg. Teil I, S. 426; Noll, Schweiz. Strafrecht, Allg. Teil I, S. 225 ff.; Hauser/Rehberg, Strafrecht I, Skriptum, 2. Aufl., S. 143 ff.).Auch der bloss versuchte Raub richtet sich nicht nur gegen die Person, sondern wie der Diebstahl gegen fremdes Eigentum, was im Tatbestandsmerkmal der Diebstahlsabsicht zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum die nachfolgende Wegnahme der Sache beim versuchten Raub anders zu behandeln wäre als beim tatsächlich vollendeten Raub. Wenn also die objektive Verwirklichung des Diebstahls- Tatbestandes beim vollendeten Raub keine gesonderte Bestrafung bewirkt, ist auch der auf einen versuchten Raub nachfolgende Diebstahl als straflose (mitbestrafte) Nachtat zu bewerten (vgl. Germann, a.a.O., S. 265, N. 5 Abs. 1).
Unannehmbar wären auch die Konsequenzen der Bejahung echter Konkurrenz zwischen Raubversuch und nachfolgendem Diebstahl bezüglich des Strafmasses. Die Anwendung von Art. 68 StGB verlangt zwingend eine Erhöhung der Dauer der mit der schwersten Tat angedrohten Strafe. Schwerere Tat ist der Raubversuch. Bei einem Raubversuch mit nachfolgendem Diebstahl wäre deshalb die Strafdrohung von minimal 6 Monaten angemessen zu erhöhen, währenddem bei einem vollendeten Raub (mit Diebstahl) die unveränderte Strafdrohung des Raubes als Ausgangsbasis besteht. Unrechts- und Schuldgehalt eines versuchten und eines vollendeten Raubes an sich würden damit in der abstrakten Strafdrohung vergleichsweise auf den Kopf gestellt. Dieses Ungleichgewicht vermöchte auch die nur fakultative Strafmilderung beim Versuch nicht aufzuheben.
Dasselbe ergibt sich beinahe noch deutlicher, wenn man in Betracht zieht, dass in Art. 139 StGB auch der räuberische Diebstahl enthalten ist, bei welchem der vorgängige Diebstahl bereits objektiv im Straftatbestand umschrieben ist (Noll, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, S. 161).Wollte man echte Konkurrenz zwischen Raubversuch und nachfolgendem Diebstahl annehmen, wäre der Täter einer höheren Grundstrafandrohung ausgesetzt, als dies bei einem versuchten räuberischen Diebstahl der Fall wäre, obschon beide Male dieselben Angriffe gegen dieselben Rechtsgüter erfolgten, nur in unterschiedlicher Reihenfolge. Dies widerspräche aber der Auffassung des Gesetzgebers, wonach räuberischer Diebstahl und einfacher Raub i.e.S. grundsätzlich gleich zu behandeln sind.
3. Zur aufrichtigen Reue als Strafmilderungsgrund nach Art. 64 Abs. 4 StGB genügt nicht einfach gutes Verhalten nach der Tat, sondern es muss ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten sein (BGE 73 IV 159).Dazu zählt in erster Linie der Ersatz des Schadens, soweit er zumutbar ist (Schultz, Strafrecht, Allg. Teil, 3. Aufl., Bd. II, S. 80).Der Schadenersatz muss Ausdruck wirklicher Reue sein und volle Einsicht in die Schwere der Tat erkennen lassen (Schultz, a.a.O., S. 81). Die genannte Bestimmung verlangt nicht, dass aufrichtige Reue in jedem Fall durch Wiedergutmachung des gerade dem Geschädigten zugefügten Schadens bekundet werden müsse. Wo solches nicht möglich ist, bleibt nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung auch für eine andere Art reuigen Verhaltens Raum, das nicht unmittelbar auf den Geschädigten Bezug haben muss. Anders als Art. 22 Abs. 2 StGB spricht Art. 64 Abs. 4 StGB bloss von der Betätigung aufrichtiger Reue, ohne ein Handeln aus eigenem Antrieb zu verlangen (BGE 98 IV 309). Je nach den Umständen des Falles kann aufrichtige Reue auch der Täter bekunden, der von dritter Seite dazu veranlasst worden ist (nicht veröffentl. Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts i.S. Schuppli vom 11. März 1970), wenn die Betätigung der Reue freiwillig erfolgt.
Trotz der Tatsache, dass der ihn anhaltende Zeuge S. sich nicht sicher war, ob es sich beim Flüchtenden auch um den Täter handelte, übergab der Beschuldigte diesem auf die Frage, woher er komme und ob er ihn durchsuchen könne, den erbeuteten Geldbetrag von Fr. 1'900.-- mit der Bemerkung "es habe ja doch keinen Wert".Gerade aber weil sich der Zeuge nicht sicher war, hätte D. davon Abstand nehmen können, sich zu erkennen zu geben. Nach glaubhaften Aussagen des Beschuldigten wäre es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Begehren des Zeugen zu widersetzen und zu flüchten. Obwohl der Beschuldigte vorerst durch den äusseren Umstand der Anhaltung durch den Zeugen dazu veranlasst worden ist, die Tat zu gestehen, versuchte er weder seine Täterschaft noch die Beute zu verheimlichen, sondern gab letztere bereitwillig heraus. Daraus ist ersichtlich, dass die Betätigung der aufrichtigen Reue freiwillig erfolgte. Dass die Reue über sein vorgängiges Verhalten aufrichtig war, daran lässt auch sein späteres Verhalten nicht zweifeln. Nach den glaubhaften Aussagen von S. ist ihm der Beschuldigte "wie ein Schäfchen" gefolgt. Während dieser Zeit habe er geweint. Wie die Verkäuferin aussagte, weinte der Beschuldigte auch nach der Rückkehr an den Tatort noch und entschuldigte sich mehrmals unter Tränen bei ihr. Auch beim heutigen Augenschein entschuldigte sich D. weinend mehrere Male bei der Verkäuferin für die Tat. Schon aus den Umständen ist deshalb ersichtlich, dass die Reue aufrichtig war und Art. 64 Abs. 4 StGB anzuwenden ist, auch wenn der Beschuldigte den Anstoss zu seinem reuigen Verhalten durch ein äusseres Ereignis erhielt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. März 1985