SOG 1985 Nr. 27
§ 11 Abs. 1 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren.
Bei der Festsetzung der voll in die Beitragsberechnung einzubeziehenden Grundstückstiefe steht dem Gemeinderat ein gewisser Spielraum offen.
Im Zusammenhang mit dem Bau einer Strasse beschloss der Gemeinderat, die neu erschlossenen Grundstücke bis zu einer Tiefe von 40 m voll und darüber hinaus zur Hälfte in das Perimeterverfahren einzubeziehen. Auf Beschwerde eines Grundeigentümers hin hob die kantonale Schätzungskommission eine Beitragsverfügung auf und entschied, das betreffende Grundstück dürfe nur bis zu der für Baugrundstücke üblichen Tiefe von 30 m voll in der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hiess die von der Gemeinde erhobene Beschwerde mit folgender Begründung gut:
Nach § 11 Abs. 1 KER ist die in den Perimeter einbezogene Fläche "bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche" für die Beitragserhebung zu berücksichtigen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Gemeinderat zwar an einen gewissen Rahmen -- eben die nach dem Zonenplan übliche Bautiefe -- binden, dass er ihm aber andererseits doch einen gewissen Handlungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum ist dem Gemeinderat namentlich dann zuzugestehen, wenn sich aus dem Zonenplan einer Gemeinde oder eines Quartiers nicht eindeutig eine allgemein übliche Bautiefe erkennen lässt.
Anlässlich des Augenscheins hat eine Überprüfung des Zonenplans ergeben, dass dieser verschiedentlich auf Bautiefen von mehr als 30 m ausgerichtet ist. Diese Aussage gilt insbesondere auch für die durch die Jurastrasse erschlossenen 54 Grundstücke. Von diesen sind rund die Hälfte tiefer als 30 m. Von einer allgemein üblichen, den Gemeinderat bindenden Bautiefe von exakt 30 m kann mithin nicht gesprochen werden. Wenn der Gemeinderat unter diesen Umständen die voll in die Beitragsberechnung einzubeziehende Grundstückstiefe auf 40 m festgesetzt hat, so hat er damit den ihm zustehenden Spielraum noch nicht überschritten. Sein Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde der Einwohnergemeinde gutzuheissen und das Urteil der Schätzungskommission ist aufzuheben.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1985