SOG 1985 Nr. 2

 

 

Art. 329 OR; Art. 18 Abs. 2, Art. 20, Art. 22 Arbeitsgesetz. Feiertagsentschädigung. Kann ein Arbeitgeber seiner Pflicht, für Feiertagsarbeit eine Ersatzruhezeit zu gewähren, nicht mehr nachkommen, hat eine angemessene Abgeltung in Geld zu erfolgen.

 

 

Frau S. arbeitete für K.in dessen privatem Alters- und Pflegeheim.. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte sie von K. eine Lohnnachzahlung für nicht bezogene Ferien und nicht kompensierte Feiertagsarbeit. Das Arbeitsgericht sprach ihr den verlangten Ferienlohn und eine Entschädigung für 6,5 Feiertage zu. Das Obergericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten teilweise gut. Zur Frage der Feiertagsentschädigung nahm es dabei wie folgt Stellung:

 

Das Arbeitsgericht hat sämtliche 6,5 von der Klägerin angeführten Feiertage, welche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anfielen (1/2 Feiertag 1.8.1983, Bundesfeiertag; 15.8.1983, Mariä Himmelfahrt; 1.11.1983, Allerheiligen; 1/2 Arbeitstag 25.12.1983, Weihnachten; 20.4.1984, Karfreitag; 1/2 Feiertag 1. Mai 1984; 31.5.1984, Auffahrt; 21.6.1984, Fronleichnam), für entschädigungspflichtig erklärt. Es begründete diese zusätzliche Entschädigung mit der besonderen Natur des Monatslohnes. Umstritten ist aber, ob der Beklagte für die Feiertage eine Sondervergütung (zusätzlich zum vollen Monatslohn) zu erbringen hat. Aus dem Charakter des Monatslohnes lässt sich für diese Streitfrage nichts ableiten.

 

Der Beklagte wendet gegen eine Entschädigungspflicht für Feiertage ein, dass in seinem Betrieb die Arbeit an Sonn- und Feiertagen naturgemäss nicht ruhen dürfe. Mit Rücksicht auf diese Ausnahmesituation könne denn auch laut der Sonderregelung von Art. 12 der Verordnung II zum Arbeitsgesetz die Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung angeordnet werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen einzig den Arbeitnehmerschutz (Maximalarbeitszeit, Einschränkungen der Arbeit an Sonn- und Feiertagen usw.) zum Inhalt haben. Uber die Entlöhnung oder Entrichtung eines Zusatzentgeltes an Feiertagen sagen diese Normen entsprechend ihrer öffentlich-rechtlichen Konzeption nichts aus; die Antwort ist vielmehr dem Privatrecht zu entnehmen (Canner/Schoop, kommentierte Textausgabe zum Arbeitsgesetz, 2. Auflage Zürich 1976, Anm. 3 zu Art. 18 ArG; ARV 1973 Nr. 3 S. 6; Brühwiler J., Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Bern 1978, N 1b zu Art. 329 OR; Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 329 OR). Ein Arbeitnehmer hat, wenn ein Feiertag auf einen für ihn stets arbeitsfreien Werktag fällt, in Ermangelung gegenteiliger Vereinbarung keinen Anspruch auf Vor- oder Nachgewährung eines andern freien Tages (Canner/Schoop, a.a.O., Anm. 3 zu Art. 18 ArG; ARV 1971 Nr. 13 S. 59).Dies trifft grundsätzlich auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach Dienstplan zu arbeiten hat; eine Ausnahme hievon gebietet das Rechtsmissbrauchsverbot und das Prinzip der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer nur dann, wenn der Arbeitgeber einen Angestellten dadurch benachteiligt, indem er seine Freizeit so festsetzt, dass er an Feiertagen nie zum Einsatz gelangt. Umgekehrt muss der Arbeitgeber den Angestellten für die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage eine Ersatzruhezeit gewähren, wenn sie an solchen Tagen wirklich gearbeitet haben (Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 ArG).Kann der Arbeitgeber dieser Pflicht infolge Auflösung des Arbeitsvertrages nicht mehr nachkommen, so hat eine angemessene Abgeltung in Geld zu erfolgen (e contrario Art. 22 ArG). Weder der ins Recht gelegte Einzelarbeitsvertrag noch der auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien anwendbare Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (GS 821.321) sehen eine von der oben skizzierten Lösung abweichende Regelung vor. Auch die vom Beklagten angerufene Feiertagsregelung für seinen Betrieb, welche offensichtlich in der Form einer Betriebsordnung erlassen wurde und derweise allgemeine Geltung erlangt hat, stimmt im Ergebnis mit der erwähnten Rechtslage überein. Bei den darin aufgeführten und den von der Klägerin geltend gemachten Tagen handelt es sich gemäss § 1 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (GS 512.41) ausnahmslos um Feiertage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 ArG.

 

Aus den dem Arbeitsgericht vorgelegenen und den vom Obergericht in Anwendung von § 39 AGG eingeholten ergänzenden Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin am 1. und 15. August 1983, am 1. November 1983 und am 31. Mai 1984 nicht gearbeitet hat. Für diese jeweilen auf einen Feiertag fallenden Freitage kann sie nach dem Gesagten keine Feiertagsentschädigung beanspruchen. Demgegenüber versah sie ihren Dienst am 20. April 1984 und am Nachmittag des 1. Mai 1984, so dass sie eine entsprechende Vergütung für eineinhalb Feiertage zugute hat. Am 25. Dezember 1983 hat sie zwar halbtags gearbeitet, doch steht ihr hierfür keine Sondervergütung zu, da Weihnachten 1983 auf einen Sonntag fiel und die Klägerin nie behauptet hat, sie hätte die Sonntagsarbeit nicht kompensieren können. Hingegen hat der Beklagte der Klägerin für den 21. Juni 1984 eine Ferienentschädigung auszurichten, da sie zu diesem Zeitpunkt in den Ferien weilte. Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von § 3 Abs. 4 des Feriengesetzes (GS 822.61) gelten nämlich allgemeine Feiertage, die in die Ferienzeit fallen, nicht als Ferientage.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 1985