SOG 1985 Nr. 30

 

 

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Alimentenbevorschussungsgesetz. Zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung Kinderzusatzrenten, auf welche der unterhaltspflichtige Elternteil Anspruch hat, die aber direkt an den Inhaber der elterlichen Gewalt ausbezahlt werden, auf die familienrechtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind.

 

 

Laut Scheidungsurteil sollte M.R. für seine beiden Kinder Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 370.-- bzw. Fr. 320.-- bezahlen. Kurz nach der Scheidung wurde M.R. zufolge eines Unfalls arbeitsunfähig. Er bezieht seither eine IV-Vollrente von rund Fr. 1'100.--; überdies werden der Mutter der beiden Kinder als Inhaberin der elterlichen Gewalt von der IV zwei Kinderzusatzrenten in Höhe von je Fr. 431.-- ausbezahlt. Ab Eintritt der Vollinvalidität wurden die Kinderalimente vom Staat Solothurn bevorschusst. M.R. konnte weder auf dem Betreibungsweg (fruchtlose Pfändung) noch auf dem Wege des Strafverfahrens (Einstellung eines Verfahrens wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten) zu Leistungen veranlasst werden. In der Folge hob der Oberamtmann die Alimentenbevorschussung auf. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Mutter der beiden Kinder erfolglos beim Verwaltungsgericht. Dieses führte folgendes aus:

 

1. Es ist davon auszugehen, dass man es in casu mit Kinderrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG zu tun hat. Nach dieser Bestimmung haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruchsberechtigter im Sinne von Art. 35 Abs. 1 IVG ist demnach im vorliegenden Fall M.R. Die Kinderrenten werden indes direkt an Frau B. als Inhaberin der elterlichen Gewalt ausbezahlt.

 

2. Ob ein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht, richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Normen des solothurnischen Alimentenbevorschussungsgesetzes (ABG; BGS 212.222) und der dazugehörigen Verordnung (BGS 212.222.1).Das kantonale Recht stellt jedoch in § 2 Abs. 1 ABG grundsätzlich auf die vom Zivilrichter nach Zivilrecht festgesetzten Beiträge ab. Soweit sich der Zivilrichter im Zusammenhang mit der Festsetzung der Alimente zur Frage geäussert hat, ob Sozialversicherungsrenten, die dem Unterstützungspflichtigen zustehen, die aber für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, namentlich die AHV- und IV-Kinderzusatzrenten, zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen sind oder nicht, ist deshalb sein Entscheid auch bei der Alimentenbevorschussung massgebend.

 

3. Schwieriger liegen die Verhältnisse, wenn der Zivilrichter zur Frage der Anrechenbarkeit von Kinderzusatzrenten (noch) nicht Stellung genommen hat. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Alimentenfestsetzung von der Rente keine Kenntnis hatte oder der Rentenanspruch erst nachträglich entstanden ist. a) Hegnauer stellt auch in einem solchen Fall auf den Wortlaut des Art. 285 Abs. 2 ZGB ab. Danach sind die Kinderzusatzrenten grundsätzlich kumulativ zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, bis der Zivilrichter -- in einem Abänderungsurteil -- allenfalls etwas anderes anordnet (vgl. Hegnauer, Grundriss, 2. A., S. 119).Bühler/Spühler (Berner Kommentar, N 276a zu Art. 156 ZGB) scheinen die gegensätzliche Meinung zu vertreten, wenn sie ausführen, "Kinderzuschläge auf Sozialversicherungsleistungen" seien nicht zu den Kinderzulagen im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB zu zählen (ebenso BJM 1979 S. 70 f.).

 

b) Es stellt sich nun die Frage, von welcher Auffassung im öffentlichrechtlichen Alimentenbevorschussungsrecht auszugehen ist. Koller (AHV und Eherecht -- Standortbestimmung und Ausblick, in ZBJV 1985 S. 305 ff., insbes. S. 316 ff.) hält dafür, im nicht sonderlich geglückten Art. 285 Abs. 2 ZGB dürfe kein Grundsatz erblickt werden, der auf andere Rechtsgebiete ausgedehnt werden könne. Koller weist nach, dass der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 285 Abs. 2 ZGB vor allem an die Kinderzulagen gedacht hat. Für diese, fährt Koller fort, möge der Kumulationsgedanke angehen; er werde dagegen dem Charakter der Sozialversicherungsleistungen nicht gerecht. Koller kommt zum Schluss, die richtige Lösung könne nur darin liegen, dass Sozialversicherungsrenten, auf die grundsätzlich der Unterhaltspflichtige Anspruch hat, die aber direkt an den Unterhaltsberechtigten (oder seinen Vertreter) ausbezahlt werden, auf den familienrechtlichen Unterhaltsanspruch anzurechnen sind (im Ergebnis gleich Bühler/Spühler, a.a.O. N 276a zu Art. 156 ZGB).

 

Auf Grund der überzeugenden Argumentation, die Koller am angeführten Ort darbietet, ist die Auffassung Hegnauers -- selbst wenn sie inskünftig von der zivilrechtlichen Lehre und Praxis übernommen werden sollte -- für das Alimentenbevorschussungsrecht abzulehnen.

 

Für das öffentliche Recht ist vielmehr davon auszugehen, dass in Fällen, wo sich der Zivilrichter (noch) nicht verbindlich geäussert hat, allfällige Kinderzusatzrenten auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Dass einzig diese Lösung sachgerecht ist, zeigt eine zusätzliche Überlegung: Dem Unterhaltspflichtigen, der von den unbilligen Folgen, welche Art. 285 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit Kinderzusatzrenten haben kann, betroffen wird, steht als Korrektiv die Abänderungsklage auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge offen. Diese -- Klage steht dem vorschusspflichtigen Staat nicht zur Verfügung. Das würde bewirken, dass in Fällen, wo der Unterhaltspflichtige an einer Abänderungsklage kein Interesse hat, weil er weder betreibungs- noch strafrechtlich belangt werden kann (und diese Situation dürfte gerade bei AHV- oder IV-berechtigten Unterhaltspflichtigen relativ häufig vorliegen), der Staat Unterhaltsbeiträge bevorschussen müsste, welche materiell nicht mehr gerechtfertigt sind. Im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung ist deshalb davon auszugehen, dass AHV- und IV-Kinderzusatzrenten, über deren Anrechenbarkeit sich der Zivilrichter noch nicht verbindlich geäussert hat, auf die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind. Nur diese Auslegung lässt sich mit dem in § 6 Abs. 1 ABG ausgedrückten Grundgedanken vereinbaren, wonach Unterhaltsbeiträge nur insoweit zu bevorschussen sind, als nicht bereits andere Mittel zur Erfüllung des angemessenen Unterhalts des Kindes zur Verfügung stehen.

 

4. Im vorliegenden Fall hat sich der Zivilrichter noch nicht verbindlich zur Frage der Anrechenbarkeit geäussert; die Zusatzrenten wurden erst nach dem Scheidungsurteil gewährt. Die Kinderzusatzrenten sind folglich auf die Unterhaltsbeiträge anzurechnen und da die Renten von je Fr. 431.-- die Beiträge von Fr. 320.-- bzw. Fr. 370.-- übersteigen, haben die beiden Kinder Patrik und Joachim keinen Anspruch auf Bevorschussung mehr.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1985