SOG 1985 Nr. 32
§§ 49 f. GO; § 56 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz. Verfügungen des Bau-Departements über Gebühren für die Nutzung öffentlicher Gewässer können nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Das Bau-Departement ersuchte das Verwaltungsgericht um eine Meinungsäusserung zur Frage des Instanzenzuges bei Gebührenverfügungen nach dem Wasserrechtsgesetz. Das Verwaltungsgericht nahm zur aufgeworfenen Frage wie folgt Stellung:
1. Nach § 56 Abs. 1 WRG (in der Fassung gemäss § 10 DelG) können Entscheide der Departemente, welche in Anwendung des WRG ergehen, innert 10 Tagen seit der Zustellung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern nicht die Beschwerde an den Regierungsrat gegeben ist. Diese Bestimmung stellt eine blosse Konkretisierung der in § 49 lit. b in Verbindung mit § 50 GO enthaltenen Grundsätze dar. Danach ist aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem ausgeschlossen bei Verfügungen der Departemente "in bezug auf die Benutzung öffentlicher Sachen" (§ 50 Abs. 2 lit. d GO).An dieser Ordnung sollte bei Erlass des Delegationsgesetzes -- wie aus den Materialien deutlich hervorgeht -- nicht gerüttelt werden. So hielt die "Expertenkommission für die Überprüfung des Negativkataloges nach Gerichtsorganisationsgesetz und zur Prüfung der Beschwerdelegitimation der Gemeinden" in ihrem Bericht an den Regierungsrat aus dem Jahre 1979 auf den Seiten 18/19 unter dem Titel "Benützung öffentlicher Sachen" ausdrücklich fest, bei Bewilligungen des Bau-Departementes nach dem Wasserrechtsgesetz müsse der Regierungsrat letzte Instanz bleiben (vgl. auch Bericht und Antrag des Regierungsrates zum DelG vom 13.5.1980, S. 6/7).Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Verfügung des Bau-Departements über die Nutzung öffentlicher Gewässer beim Regierungsrat angefochten werden muss. Gleiches muss im Zusammenhang mit nachträglichen Abänderungen bzw. Erneuerungen solcher Bewilligungen gelten.
2. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. g der Wasserrechtsverordnung bilden die Gebühren einen Bestandteil des Bewilligungsentscheides. Im Urteil 104 Ib 312 hat das Bundesgericht nun im Zusammenhang mit Art. 99 lit. d OG entschieden, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung einer Konzession ausgeschlossen sei, so gelte das auch für die Modalitäten dieser Konzession. Uberträgt man diesen richtig erscheinenden Grundsatz auf das kantonale Wasserrecht, so ist davon auszugehen, dass die Gebührenfestsetzung bzw. die Abänderung von bisher erhobenen Gebühren bei derjenigen Instanz anzufechten ist, welche auch zur Beurteilung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verweigerung von Bewilligungen zuständig ist. Diese Instanz ist nach § 50 Abs. 2 lit. d GO der Regierungsrat.
Zum gleichen Ergebnis führt im übrigen auch eine Auslegung von § 56 Abs. 3 GO. Bei der zur Diskussion stehenden Nutzungsabgabe handelt es sich um eine Regalgebühr, die nach fiskalischen Gesichtspunkten festgesetzt wird. Nach der allgemeinen Systematik des solothurnischen Abgaberechts würden Streitigkeiten über eine solche Gebühr an sich in die Zuständigkeit der Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen (KRK) fallen. § 56 Abs. 3 GO entzieht aber "Entscheide über Konzessionsgebühren" der Überprüfung durch die KRK. Es ist nicht anzunehmen, dass die "Konzessionsgebühren" der justizmässigen Überprüfung durch die KRK entzogen, dafür aber -- systemwidrig -- einer solchen des Verwaltungsgerichts unterworfen werden sollten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 1985