SOG 1985 Nr. 35

 

 

§§ 11bis, 12 VRG. Alkoholfürsorgeorganisationen mit dem ideellen Zweck, die Alkoholsucht zu bekämpfen, sind nicht legitimiert, Verfügungen betreffend Erteilung eines Alkoholwirtschaftspatents anzufechten.

 

 

Das Polizei-Departement erteilte P. ein Wirtschaftspatent für einen Restaurations- und Barbetrieb mit Alkoholausschank. Gegen diese Patenterteilung erhob ein in Vereinsform organisierter Alkoholfürsorgeverband Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit der nachfolgenden Begründung nicht ein:

 

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Verfügung, die den Verband direkt und unmittelbar in seinen Eigeninteressen berührt, wie das etwa der Fall wäre bei einer Verfügung, die sich auf eine dem Verband gehörende Liegenschaft beziehen würde, oder bei einer solchen, die Subventionszahlungen an den Verband betreffen würde. Die Beschwerde bezieht sich auch nicht auf private Anliegen der Verbandsmitglieder, wie das insbesondere bei den sogenannten Konkurrentenbeschwerden der Fall ist. (Uber die verschiedenen Möglichkeiten von Beschwerdeführung durch Verbände vgl. Riva, Die Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzvereinigungen im schweizerischen Recht, S. 34 f.; Baumgartner, Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, S. 228 ff.; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N 64 ff. zu § 21; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., S. 159 f.).Die vorliegende Beschwerde will vielmehr ein ideelles Anliegen wahren, das dem ideellen Zweck des Vereins entspricht, und das letztlich auch im öffentlichen Interesse liegt. Das betreffende öffentliche Interesse -- die Bekämpfung der Alkoholsucht -- gehört zweifellos zu denjenigen öffentlichen Interessen, welche mit den Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Bedürfnisnachweis gewahrt werden sollen. Das genügt indessen noch nicht, um eine Legitimation des betreffenden Verbandes zu begründen. Dass eine Verwaltungsverfügung ein öffentliches Interesse beschlägt, welches mit dem statuarischen Zweck eines (ideellen) Verbandes zu tun hat, heisst noch nicht, dass nun der Verband im Sinne von § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes "berührt" ist. §§ 11bis und 12 VRG meinen mit dem "Berührtsein" etwas anderes, etwas Direkteres und Handgreiflicheres als den blossen gedanklichen Zusammenhang von Verfügung -- öffentlichem Interesse -- Vereinszweck. Die Sache verhält sich allerdings dann anders, wenn in bestimmten Erlassen oder gewohnheitsrechtlichen Übungen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass für gewisse begrenzte Gebiete ideelle Verbände und Organisationen zur Wahrung eines öffentlichen Interesses, das mit ihrem Verbandszweck übereinstimmt, tatsächlich sollen Parteirechte ausüben, beziehungsweise sollen Beschwerde erheben können. Solche Anhaltspunkte können eventuell in einem eindeutig statuierten Anhörungsrecht zu finden sein, eventuell auch in einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen, soweit ihre Übertragung auf das kantonale Recht sich aufdrängt (zu denken ist hier -- ohne dass damit eine abschliessende Stellungnahme geäussert werden soll -- vor allem an die Bestimmungen von Art. 1 lit. c und 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz).Inbezug auf die Verbände und Organisationen, welche die Alkoholsucht bekämpfen wollen, sind indessen keine derartigen positiv-rechtlichen oder gewohnheitsrechtlichen Hinweise zu finden. Im besonderen enthält die Gesetzgebung über das Gastwirtschaftswesen nichts Entsprechendes.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1985