SOG 1985 Nr. 38
Art. 77 ZGB; § 55 Abs. 2 lit. c ZPO. Parteifähigkeit eines zahlungsunfähigen Vereins.
- Bestehen gegen einen Verein Verlustscheine, ist er zahlungsunfähig und damit aufgelöst (Erw. 2b).
- Mangels Aktiven gilt die Liquidation als durchgeführt, so dass der Verein mit der Auflösung seine Rechtspersönlichkeit verliert (Erw. 2c).
Am 22. Februar und am 2. Mai 1985 legte der Verband X. gegen zwei Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn über AHV-Beiträge Beschwerden ein. Eine weitere Verfügung der Ausgleichskasse blieb unangefochten und führte zur Ausstellung eines Verlustscheines. Das Versicherungsgericht prüfte vorab die Parteifähigkeit des Verbandes und trat mit folgender Begründung auf die Beschwerden nicht ein:
2. a) Der Beschwerdeführer ist als Verein organisiert, hat seinen Sitz in Grenchen und ist im Handelsregister eingetragen.
Im Handelsregister eingetragene Vereine unterliegen der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 Ziff. 9 SchKG).Die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen erfolgt jedoch auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung (Art, 43 SchKG).
Die Betreibung gegen den Beschwerdeführer für die Beitragsforderung der Ausgleichskasse für das 2. Quartal 1984 wurde deshalb auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung fortgesetzt. Die Pfändung wurde am 7. Februar 1985 auf dem Betreibungsamt Porrentruy in Anwesenheit des Präsidenten des Beschwerdeführers vollzogen. Als Organ des Beschwerdeführers war der Präsident gemäss Art. 91 SchKG unter Straffolge verpflichtet, die Vermögensgegenstände des Beschwerdeführers mit Einschluss derjenigen, welche sich nicht im Gewahrsam des Beschwerdeführers befanden sowie der Rechte und Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig war. Nach den Angaben seines Präsidenten gegenüber dem Betreibungsamt Porrentruy besitzt der Beschwerdeführer keine pfändbare Habe und sind keinerlei Aktiven vorhanden. Am 13. März 1985 stellte das Betreibungsamt Lebern deshalb einen Verlustschein über die Beitragsforderung der Ausgleichskasse für das 2. Quartal 1984 aus.
b) Ein Verein wird durch die Konkurseröffnung aufgelöst. Darüber hinaus gelten Vereine von Gesetzes wegen als aufgelöst, wenn sie zahlungsunfähig sind (Art. 77 ZGB).Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn mit den vorhandenen und verfügbaren Aktiven die fälligen Passiven nicht bezahlt werden können. Allerdings bewirkt nicht schon ein bloss vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln die Auflösung, sondern erst eine Zahlungsunfähigkeit, von der zu erwarten ist, dass sie unabsehbare Zeit dauern wird (vgl. Egger, Zürcher Kommentar, N. 2 zu Art. 77 ZGB).Zahlungsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Überschuldung, die eine Unterdeckung der Passiven des Schuldners durch seine Aktiven bedeutet (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. Aufl., S. 306).
Durch die Ausstellung eines Verlustscheines wird die Zahlungsunfähigkeit eines Vereins behördlich festgestellt (Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1985, in: BVR 1985, S. 272; vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 71; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl. S. 62 N. 15 und S. 409 N 29).Muss ein Verlustschein ausgestellt werden, steht fest, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend ist, verstreicht doch zwischen der Einleitung der Betreibung und der Ausstellung des Verlustscheines geraume Zeit, selbst wenn gemäss Art. 115 in Verbindung mit Art. 149 SchKG die leere Pfändungsurkunde als Verlustschein dient. Bestehen gegen einen Verein Verlustscheine, ist er somit gemäss Art. 77 ZGB von Gesetzes wegen aufgelöst.
c) Mit der Auflösung verliert der Verein jedoch seine Rechtspersönlichkeit noch nicht. Er tritt ins Liquidationsstadium; seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Durchführung der Liquidation. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins geht unter, sobald -- aber auch erst nachdem -- die Liquidation vollständig durchgeführt ist, also wenn gegen den Verein keine Ansprüche mehr bestehen, keine Aktiven und Passiven mehr vorhanden sind (Heini, Die Vereine, in: Schweiz. Privatrecht, Band II, S. 540; Bürgi/Nordmann-Zimmermann, Zürcher Kommentar, N. 1 zu Art. 746 OR). Durch öffentliche Urkunde -- den Verlustschein des Betreibungsamtes Lebern vom 13. März 1985 -- ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Aktiven verfügt. Damit steht fest, dass er zahlungsunfähig und gemäss Art. 77 ZGB aufgelöst ist. Da keinerlei Aktiven vorhanden sind, kann gar nichts verflüssigt und verwertet werden.
Eine Liquidation ist ebenso wenig denkbar, wie wenn über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven aber wieder eingestellt worden wäre und effektiv keine (vom zuständigen Organ noch verwertbaren) Aktiven vorhanden sind (vgl. Bürgi/Nordmann-Zimmermann, a.a.O. N. 30 zu Art. 741 OR; BGE 90 II 252 ff.).In beiden Fällen hat die Liquidation daher als durchgeführt zu gelten. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Ausstellung des Verlustscheines vom 13. März 1985 seine Rechtspersönlichkeit und damit auch seine Partei- und Prozessfähigkeit einbüsste.
Die erste Beschwerde wurde ohne Antrag und Begründung am 22. Februar 1985 eingereicht. Jede Beschwerde muss jedoch ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG).Erst mit Einreichung des Rechtsbegehrens und der Begründung ist gültig Beschwerde erhoben. Als am 28. März 1985 Antrag und Begründung zu dieser Beschwerde nachgereicht wurden, war die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls bereits erloschen. Auf die Beschwerde vom 22. Februar 1985 kann daher ebenso wenig wie auf diejenige vom 2. Mai 1985 eingetreten werden.
Versicherungsgericht, Urteil vom 12. September 1985