SOG 1985 Nr. 5
§§ 50, 101 ZPO. Der vollmachtlose Parteivertreter hat allfällige Prozesskosten selbst zu bezahlen.
Dr. S. reichte "namens und auftrags" von H. 11 Kollokationsklagen gegen verschiedene Gläubiger ein. Da er in der Folge nur für 10 Klagen Vollmachten einzureichen vermochte, schrieb der Gerichtspräsident das elfte Verfahren ab und auferlegte die entsprechenden Gerichtskosten H. Im Rekursverfahren, das Dr. S. für H. gegen den Kostenentscheid führte, verpflichtete das Obergericht Dr. S., nachdem es ihn zur Stellungnahme im eigenen Namen eingeladen hatte, die Kosten selbst zu bezahlen. Aus der Begründung:
Das Verhältnis zwischen einem Parteivertreter und seinem Klienten untersteht in der Regel dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR).Nach der allgemeinen Regel des Art. 11 OR kann ein solcher Vertrag grundsätzlich formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden. Die Stellung des Parteivertreters nach aussen, gegenüber dem Gericht und der Gegenpartei, wird hingegen durch das massgebliche Prozessrecht bestimmt (vgl. Art. 396 Abs. 3 OR); als ergänzendes Recht werden zudem regelmässig die Rechtsprinzipien der Art. 32 ff. OR herangezogen (vgl. Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl., N 1 zu Art. 84; Sträuli/Messmer, Die Zürcherische Zivilprozessordnung, 2. A., N 1 zu § 34.
Gemäss § 50 ZPO hat sich ein Parteivertreter, sofern es sich nicht um einen beeidigten solothurnischen Fürsprech handelt, durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine vom Vertretenen zu Protokoll zu gebende Erklärung auszuweisen. Ist eine als Parteivertreter auftretende Person nicht in der Lage, eine nach Prozessrecht formgültige Vollmacht beizubringen, so gilt er im Verhältnis zum Gericht als vollmachtlos. Das Gericht hat sich nicht darum zu kümmern, ob allenfalls im internen Verhältnis zwischen Vertreter und Klient eine ausreichende mündliche Vollmacht erteilt worden ist. Wer als Parteivertreter eine Klage einreicht, ohne über eine vorgängig erteilte formgültige Vollmacht zu verfügen, hat nach aussen für dieses unvorsichtige Verhalten einzustehen, indem er sich als vollmachtloser Vertreter behandeln lassen muss.
Verfügt ein Parteivertreter nicht über eine nach den Bestimmungen des Prozessrechts formgültige Vollmacht, so sind seine Prozesshandlungen -- unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung -- unwirksam und können nicht der angeblich vertretenen Partei angerechnet werden. Namentlich darf in einem solchen Fall der "Vertretene" nicht zur Bezahlung von Parteikosten verpflichtet werden, da er gar nie Prozesspartei geworden ist (vgl. BGE 46 II 412; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 221 Anm. 6b und S. 232).Anderseits haben die unwirksamen Prozesshandlungen des Vertreters doch zur Folge, dass das Gericht und unter Umständen die Gegenpartei tätig werden müssen, wofür dem Justizfiskus eine Gebühr und der Gegenpartei allenfalls eine Entschädigung zusteht. Von der Sachlage her rechtfertigt es sich, diese Gebühren und die allfällige Entschädigung nach dem allgemeinen Rechtsprinzip, das Art. 39 Abs. 1 OR zugrunde liegt, dem nicht formgültig bevollmächtigten Vertreter aufzuerlegen (BGE 46 II 412 f.; 51 II 219; Guldener, a.a.O., S. 138).Dem Vertreter bleibt unbenommen, gestützt auf das interne Verhältnis zu versuchen, sich an seinem Klienten schadlos zu halten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. April 1985
Eine von Dr. S. gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 1985 abgewiesen.