SOG 1985 Nr. 8
§§ 1, 20 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zur Beurteilung einer Widerklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung (wegen irrtümlicher Lohnfortzahlung bei Krankheit) bejaht.
W. arbeitete für S. als Serviceangestellte. Als sie krank wurde, erbrachte S. Lohn- bzw. Krankengeldzahlungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag. Da die Versicherungsgesellschaft, bei welcher S. eine Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen hatte, sich in der Folge gestützt auf eine besondere Vertragsbestimmung weigerte, mehr als die gesetzliche Minimalleistung zu vergüten, stellte der Arbeitgeber seine Zahlungen an die Angestellte ein und forderte das bereits darüber hinaus Geleistete zurück. W. klagte darauf eine Lohnrestanz ein; der Beklagte machte Verrechnung geltend und stellte widerklageweise eine Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nahm das Obergericht zur Zulässigkeit der Widerklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren wie folgt Stellung:
Widerklageweise wird vom Beklagten eine Gegenforderung von Fr. 2'748.35 bzw. Verrechnung mit dem unbestrittenen Lohnanspruch der Klägerin (Fr. 1'201.75 netto) und eine überschiessende Rückforderung von Fr. 1'546.60 geltend gemacht. Der Beklagte begründet seine Widerklage damit, er habe der Klägerin irrtümlich zuviel Krankengeld ausbezahlt, weil er die Bestimmungen des Landesgesamtarbeitsvertrages (GAV) zunächst falsch interpretiert habe.
Nach der Praxis des Obergerichtes kann der Beklagte Verrechnungsansprüche, die nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen (sondern z.B. aus Kaufvertrag), nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Falls das Arbeitsgericht zur Beurteilung der Gegenforderung sachlich nicht zuständig ist, hat der Beklagte und Widerkläger sie beim zuständigen Gericht geltend zu machen, wobei die Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils bis zum Entscheid über die Gegenforderung aufgeschoben wird (SOG 1976 Nr. 5).Das Arbeitsgericht ist also nicht, unabhängig von der Art des streitigen Anspruchs, allein wegen der geltend gemachten Verrechnung (vorfrageweise) zum Entscheid über die Widerklageforderung zuständig.
Sachlich zuständig zum Entscheid über eine Gegenforderung ist das Arbeitsgericht nur, wenn sich die Widerklage ebenfalls auf das betreffende Arbeitsverhältnis stützt (§ 20 AGG).Es ist also zu prüfen, ob die Widerklageforderung des Beklagten sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien stützt bzw. ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit aus Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 1 AGG) handelt. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob §§ 1 und 20 AGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur für Vertragsforderungen begründen wollen oder ob auch Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung darunter subsumiert werden können, beruft sich doch der Arbeitgeber und Widerkläger für seine Verrechnung und Gegenforderung auf Bereicherung (irrtümliche Leistung, condictio indebiti).
Aus dem Wortlaut der §§ 1 und 20 AGG bzw. des im wesentlichen gleichlautenden Art. 343 Abs. 1 und 2 OR ergibt sich keine Beschränkung auf eigentliche Vertragsansprüche. Weder den kantonalen noch den eidgenössischen Materialien lässt sich zur hier interessierenden Frage etwas entnehmen. Sinn und Zweck sowohl der eidgenössischen wie der kantonalen Normen verlangen hingegen eher eine grosszügige Auslegung, soll doch vor allem im Interesse der Arbeitnehmer der in der Regel aufwendige ordentliche Zivilprozess für oft relativ geringe Forderungen, die sich wegen der finanziellen Folgen (Anwaltskosten etc.) im ordentlichen Verfahren praktisch nicht durchsetzen lassen, vermieden werden können. Zu weit geht wohl die Meinung, dass "generell (...) alle Ansprüche von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber und umgekehrt der besonderen Gerichtsbarkeit unterliegen, soweit der Streitwert nicht Fr. 5'000.-- übersteigt" (Streiff: Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1972, N 4 zu Art. 343 OR).Hingegen ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte neben den eigentlichen Vertragsansprüchen auch für Streitigkeiten aus einem faktischen Arbeitsverhältnis, für Streitigkeiten über die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses und für Streitigkeiten über alle (andern) Rechtsnormen, die ein konkretes Einzelarbeitsverhältnis bestimmen (vgl. Guido Cotter: Das Luzerner Arbeitsgericht und die Bestimmung des Art. 343 OR, Zürich 1979, S. 32 ff.), zu bejahen.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts muss auch im hier zu beurteilenden Fall bejaht und eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis angenommen werden. Beim Entscheid über die Widerklage des Arbeitgebers ist nämlich, da die Klägerin und Widerbeklage behauptet, nicht mehr als die ihr vertraglich zustehenden Lohnersatzleistungen erhalten zu haben, primär zu prüfen, ob der Widerkläger nicht aufgrund des (Gesamt-) Arbeitsvertrages zu den ausgerichteten Leistungen verpflichtet war und daher zum vorneherein gar keine Bereicherung der Arbeitnehmerin eintreten konnte. Zu entscheiden ist also zunächst, was im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart war bzw. wie der anwendbare GAV oder das Arbeitsvertragsrecht auszulegen sind.
Im Kern geht es damit um einen Streit über die Höhe oder Dauer der (gesamt)arbeitsvertraglich vorgesehenen Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, also um eine typisch arbeitsrechtliche Streitigkeit (im Unterschied zum Fall in ZR 41 Nr. 1 i; vgl. auch Leuch, 3. Aufl., Art. 5 N 2c, S. 23 letzter Absatz, allerdings bezüglich handelsrechtlicher Streitigkeiten).
Da die Prozessvorausset zung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte also auch hinsichtlich der geltend gemachten Gegenforderung zu bejahen ist, ist auf die Streitsache einzutreten und die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten materiell zu beurteilen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Juni 1985