SOG 1985 Nr. 9

 

 

Art. 2 ff. SchKG. Besteht der Verdacht des Verstrickungsbruches, so sind die Betreibungs- und Konkursbehörden nicht verpflichtet, von Amtes wegen Strafanzeige zu erstatten.

 

 

In einem Beschwerdeverfahren verlangte die Gläubigerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, "von Amtes wegen gegen den Schuldner Strafanzeige zu erstatten". Aus dem Umstand, dass die gepfändeten Lohnquoten nicht beim Betreibungsamt abgeliefert worden waren, schloss die Gläubigerin, der Schuldner habe über gepfändete Sachen verfügt. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit der folgenden Begründung ab:

 

In der Weisung vom 24.5.1949 betreffend "Anzeigepflicht der Betreibungs- und Konkursbeamten, wenn sie von Betreibungs- und Konkurs-Vergehen oder -verbrechen Kenntnis erhalten" hatte die solothurnische Aufsichtsbehörde noch ausgeführt, weder § 26 des Gesetzes über das Staatspersonal noch Art. 320 StGB stünden der Einreichung einer Strafanzeige durch Betreibungs- oder Konkursbeamte entgegen. Die Strafprozessordnung berechtige vielmehr bei Vorliegen eines Offizialdeliktes jedermann zur Strafanzeige. Beamte seien nicht nur berechtigt, sondern aus ihrer Amtsstellung heraus sogar verpflichtet, in allen Fällen "wo ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit Betreibungs- und Konkursdelikte (Verbrechen und Vergehen) zur Kenntnis gelangen, Strafanzeige einzureichen" (vgl. Rechenschaftsbericht 1949 S. 69).Diese Auffassung bedarf einer Überprüfung. Die seinerzeitige Annahme, aus der Beamtenstellung als solcher ergebe sich ohne weiteres eine Anzeigepflicht, geht zu weit. Von einer eigentlichen Anzeigepflicht der Betreibungs- und Konkursbeamten könnte nur gesprochen werden, wenn eine solche in einem materiellen Gesetz statuiert wäre oder wenn die Strafanzeige die unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Betreibungshandlung darstellen würde (vgl. BGE 69 III 75 ff.).An beiden Voraussetzungen fehlt es in casu. Weder dem Bundesrecht noch den kantonalen Normen lässt sich etwas über eine Anzeigepflicht der Betreibungs- und Konkursbeamten entnehmen. Auch bildet die Strafanzeige wegen Verstrickungsbruchs keinen notwendigen Bestandteil des Betreibungsverfahrens. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem der Verdacht besteht, dass der Arbeitgeber die gepfändeten Lohnquoten nicht abgeliefert hat, wäre nämlich eine Strafanzeige gegen den Betreibungsschuldner wohl kaum geeignet, die Gläubigerin ihrem Ziel der Befriedigung näher zu bringen. Mit der bernischen Aufsichtsbehörde (vgl. Bl SchKG 1966 S. 187 f.) ist deshalb davon auszugehen, dass bei Verdacht eines Verstrickungsbruches der Betreibungsbeamte wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, Strafanzeige einzureichen. Die Interessen der Gläubiger sind durch die ihnen zustehende Möglichkeit, selber Strafanzeige zu erstatten, genügend gewahrt.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 9. Juli 1985