SOG 1986 Nr. 12
Art. 95 Abs. 1 SchKG. Transfersummen für Fussballspieler sind keine pfändbaren Aktiven, sondern blosse Anwartschaften, wenn deren Entstehung vom Eintritt ungewisser, zukünftiger Tatsachen abhängt.
Das Betreibungsamt pfändet beim FC X. die Transfersummen von 8 auf der Transferliste erschienenen Spielern. Die von der Gläubigerin dagegen erhobene Beschwerde hiess die Aufsichtsbehörde aus folgenden Gründen gut:
1. Die Aufsichtsbehörde forderte das Betreibungsamt dazu auf, in der Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob es sich bei den gepfändeten Transfersummen um bestehende oder zukünftige Forderungen handle und wer allenfalls Schuldner dieser Forderungen des Fussballclubs X. sei. Das Betreibungsamt hat in der Vernehmlassung keine konkreten Angaben darüber gemacht, ob bereits Übertrittsverträge mit Dritten bestehen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Transfersummen, wenn überhaupt, nur um Aktiva handelt, die im Hinblick auf mögliche Transfers, bzw. als Kapitalwert für die genannten Spieler in der Buchhaltung des Fussballclubs X. aufgeführt sind.
Voraussetzung jeder Pfändung ist das Vorhandensein eines Vermögenswertes (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. 1, § 24 Rz 96, S. 352).Blosse Anwartschaften oder Erwartungen hingegen bilden keine pfändbaren Aktiven (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 24 Rz 97, S. 256 f.; BGE 97 III 27; BlSchKG 40/1976, Nr. 10, S. 17).Um eine Anwartschaft handelt es sich dann, wenn nicht nur der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung ungewiss ist (dies incertus quando), sondern die Entstehung der Forderung überhaupt vom Eintritt einer ungewissen Tatsache (dies incertus an) abhängt (BGE 99 II 55; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechtes, 3. Aufl., Bd. 2, S. 46 f.).Ungewiss ist im vorliegenden Fall, ob
-- die Spieler, deren Transfersummen gepfändet wurden, den Verein überhaupt wechseln werden (darüber sagt allein die Transferliste nichts aus, vielmehr ist dazu die Bindung an einen neuen Verein notwendig),
-- bei einem Wechsel überhaupt Transfersummen bezahlt werden müssten, was der freien Disposition der Parteien unterliegt (insofern sich die Parteien darüber nicht einig sind, entscheidet die Transferkommission der Nationalliga),
-- allfällige Transfersummen verfallen werden, weil Spieler in einen Klub der Regionalliga wechseln, oder ganz mit dem Fussball aufhören.
Es ist deshalb noch ungewiss, ob der FC X. jemals Ansprüche auf Transfersummen durch einen allfälligen Vereinswechsel der auf der Transferliste aufgeführten Spieler erwerben wird. Die Transfersummen stellen somit zumindest einstweilen keine pfändbaren Vermögenswerte dar, weshalb deren Pfändung aufzuheben ist.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 12. Mai 1986