SOG 1986 Nr. 14

 

 

§§ 6, 143 ff., 159 StPO. Jugendgerichtsverfahren.

-- Parteistellung des Verletzten (Erw. a)?

-- Zutritt des Verletzten zur Hauptverhandlung (Erw. b)?

 

 

In einem Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten entschied dieser, dass der Verletzte und seine Vertreter den Gerichtssaal vor Beginn des Vortrages des Jugendanwaltes zu verlassen hätten und dass auf ihre Anträge (im Strafpunkt und betreffend Parteientschädigung) nicht eingetreten werde. Im Entscheid über die Beschwerde des Verletzten führte die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes dazu folgendes aus:

 

a) Der Verletzte hat im Strafverfahren Parteistellung, wenn er im Strafpunkt Antrag stellen kann oder einen privatrechtlichen Anspruch geltend macht (§ 6 StPO).

 

Parteistellung im Zivilpunkt erlangt der Verletzte dadurch, dass er privatrechtliche Ansprüche, welche durch die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Tat entstanden sind, beim Strafrichter geltend macht (§ 15 StPO).Im Jugendstrafverfahren können privatrechtliche Ansprüche jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 150 StPO).Dass die Behörden im Jugendstrafverfahren danach trachten sollen, dass privatrechtliche Ansprüche einvernehmlich geregelt werden, verleiht dem Verletzten keine Parteistellung. Im Jugendstrafverfahren kann der Verletzte somit nie als Zivilpartei auftreten.

 

Der Verletzte kann ausserdem in Fällen, in denen der Staatsanwalt die Anklage nicht vertritt, im Strafpunkt Parteirechte ausüben (§ 14 StPO). Dem Jugendanwalt kommt in den Verhandlungen der Jugendgerichtsbehörden die gleichen Befugnisse zu wie dem Staatsanwalt, wenn dieser vor Gericht auftritt (§ 159 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hält dafür, das Gesetz sehe nicht vor, dass der Jugendanwalt im Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten mitwirke, sodass er befugt gewesen sei, im Strafpunkt Anträge zu stellen.

 

Das Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten ist nicht gesondert geregelt. § 157 StPO steht wohl unter der Überschrift "Verfahren vor dem Jugendanwalt und dem Jugendgerichtspräsidenten", befasst sich aber einzig mit dem Jugendanwalt als urteilendem Richter und als Untersuchungsrichter im präsidiellen Verfahren. § 143 StPO verweist für das Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten denn auch auf § 137 StPO. Diese Bestimmung regelt das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und erklärt in Abs. 3 die Vorschriften über das Hauptverfahren vor Amtsgericht als sinngemäss anwendbar. Diese Bestimmungen über das Verfahren vor Amtsgericht sind auch im Verfahren vor Jugendgericht entsprechend anwendbar (§ 143 StPO).Nun liegt es allerdings nahe, für das Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten zuallererst die Bestimmungen über das sachlich verwandte Verfahren vor dem Jugendgericht beizuziehen. Unabweisbar dürfte dies für § 159 Abs. 1 und 3 StPO sein, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Offentlichkeit der Hauptverhandlung und die Teilnahme des Jugendlichen im Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten anders geregelt sein sollte, als im Verfahren vor dem Jugendgericht. Ob § 159 Abs. 2 StPO, wonach der Jugendanwalt der Verhandlung in der Regel beiwohnt, auch im Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten gilt, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass § 83 Abs. 1 lit. b GO den Jugendanwalt ermächtigt, vor den jugendgerichtlichen Instanzen -- zu denen auch der Jugendgerichtspräsident gehört (§§ 17 und 18 GO) -- Parteirechte auszuüben. Der Staatsanwalt dagegen kann die Anklage im Verfahren vor dem Einzelrichter nie vertreten (§§ 72 und 73 GO).Da im Strafverfahren gegen A. der Jugendanwalt die Anklage vertreten hat, konnte der Verletzte im Strafpunkt von vornherein keine Parteirechte ausüben. Damit soll nicht gesagt sein, der Verletzte hätte im Strafpunkt Parteirechte ausüben können, wenn der Jugendanwalt an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hätte; diese Frage kann vielmehr offenbleiben.

 

Kam dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Jugendgerichtspräsidenten keine Parteistellung zu, konnte er auch keine Parteientschädigung nach § 37 Abs. 2 StPO beanspruchen.

 

b) Die Hauptverhandlung vor dem Jugendgerichtspräsidenten ist nicht öffentlich. Jedoch haben u.a. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, Zutritt (§ 159 Abs. 1 StPO).

 

Der Beschwerdeführer und seine Vertreter konnten der Verhandlung vor dem Jugendgerichtspräsidenten bis zu den Parteivorträgen folgen. Streitig ist, ob sie auch ein berechtigtes Interesse hatten, dem Vortrag des Jugendanwaltes beizuwohnen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er sei im Hinblick auf seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche interessiert, der Verhandlung beizuwohnen. Zur Wahrung dieses Interesses genügte es, dass er der Beweisaufnahme folgen konnte; dass er auch das Plädoyer des Jugendanwaltes, der sich vor allem mit der Persönlichkeit des Beschuldigten auseinanderzusetzen hatte, anhören konnte, war dafür nicht erforderlich. Bezeichnenderweise leitet denn auch der Beschwerdeführer sein Interesse an der Teilnahme am Vortrag des Jugendanwaltes einzig aus seiner vermeintlichen Parteistellung ab. Da dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukam, geht auch sein Argument, er sei im Verhältnis zum Beschuldigten, dem gestattet worden sei, den Vortrag des Jugendanwaltes anzuhören, ungleich behandelt worden, zum vornherein fehl.

 

Obergericht Jugendgerichtskammer, Urteil vom 5. Dezember 1986