SOG 1986 Nr. 15
Art. 84 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1, Art. 204 Abs. 1 lit. c StPO. Akteneinsichtsrecht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren.
- Der Untersuchungsrichter entscheidet nach seinem pflichtgemässen Ermessen über die Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger. Das Obergericht prüft auf Beschwerde hin nur, ob der Untersuchungsrichter bei der Verweigerung der Akteneinsicht die Grenzen des zulässigen Ermessens überschritten oder willkürlich gehandelt hat (Erw. a).
- Mit fortschreitender Dauer des Verfahrens rechtfertigt es sich nicht mehr, dem Verteidiger die Akteneinsicht zu verweigern, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Untersuchungszweckes sprechen (Erw. b).
Mit Verfügung vom 11. Februar 1986 eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter gegen X. ein Verfahren wegen Verdacht des Betruges und ordnete gleichzeitig die Überwachung der Telefonanschlüsse von X. an. In das Ermittlungsverfahren wurden mit Verfügung vom 27. Februar 1986 auch Y. (Betrugsverdacht) und Z. (Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug) einbezogen. X. und Y. befanden sich vom 5.-26., Z. vom 5.-12. März 1986 in Untersuchungshaft. Am 5. März 1986 wies der Untersuchungsrichter ein erstes Gesuch des Verteidigers um Akteneinsicht, am 3. April 1986 ein zweites Gesuch ab. Mit Beschwerde verlangte der Verteidiger, es sei ihm unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren, sowie das laufende Ermittlungsverfahren einzustellen oder aber eine Voruntersuchung zu eröffnen. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut: Zur Frage der Akteneinsicht äusserte es sich wie folgt:
a) Die Beschwerdeführer beschweren sich darüber, dass ihrem Verteidiger bis heute die Akteneinsicht verweigert wurde. Massgeblich ist § 96 Abs. 1 StPO, wonach dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn es der Untersuchungszweck nicht verbietet. Diese Bestimmung findet auch im Ermittlungsverfahren Anwendung (§ 84 Abs. 1 StPO).
Mit der Revision der Strafprozessordnung von 1970 wurde gleichzeitig das Prinzip der Parteiöffentlichkeit in der Voruntersuchung (und damit auch für das Ermittlungsverfahren) statuiert (vgl. Bannwart, Die Stellung des Verteidigers im solothurnischen Strafprozessrecht, Diss. Bern 1974; Riklin, Zur Parteiöffentlichkeit in der Voruntersuchung im solothurnischen Strafprozessrecht, in Festgabe 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 399). Eingeschränkt wird die Parteiöffentlichkeit, resp. das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers dann, wenn der Untersuchungszweck eine Akteneinsicht verbietet. Ob der Untersuchungsrichter diese Voraussetzung als gegeben erachtet, entscheidet er nach seinem Ermessen (Bannwart, a.a.O., S. 89). Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein völlig freies, ungebundenes Ermessen; der Untersuchungsrichter hat die Umstände des Falles nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen (Riklin, a.a.O., S. 409, mit Hinweisen).Das Obergericht prüft indessen auf Beschwerde hin nur, ob der Untersuchungsrichter die Grenzen zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten oder willkürlich gehandelt hat (vgl. auch Riklin, a.a.O., S. 410, mit Hinweisen).
b) Der Untersuchungsrichter bringt in seiner Vernehmlassung vor, es sei gerechtfertigt, die Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt, da die Beschuldigten zu den noch vorgesehenen Zeugeneinvernahmen und den erwarteten Auskünften der Interpol, sowie zu den Protokollen der Telefonkontrolle befragt würden, zu verweigern. Eine Begründung, worin allenfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre, sieht er im "Konzept" der Verteidigung, das nach widerspruchslosen und bestehende Aussagen entkräftenden Erklärungen der Beschuldigten verlange. Zudem hätte er nicht nur einen Fall zu bearbeiten; die bisherigen Untersuchungen im vorliegenden Fall hätten aber nach zusätzlichen Abklärungen verlangt.
In casu gilt es zu beachten, dass das Ermittlungsverfahren bereits mit Verfügung vom 11. Februar (X.) bzw. 27. Februar 1986 (Y. und Z.) eröffnet wurde. X. und Y., die Hauptverdächtigen, sassen während drei Wochen in Untersuchungshaft und wurden während dieser Zeit mehrmals einvernommen. Wenn der Untersuchungsrichter während dieser Zeit weitere Anhaltspunkte für die Erhärtung des Tatverdachtes gegen den Beschuldigten gehabt hätte, so hätte er genügend Zeit gehabt diese dazu einzuvernehmen. Dasselbe gilt bezüglich der während einer Woche in Haft genommenen Z. Insbesondere war es ihm unbenommen, während der Untersuchungshaft die Beschuldigten mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen zu konfrontieren. Auch wenn X. die Aussage zwei Mal verweigerte, ist dies kein Grund dazu, dem Verteidiger die Akteneinsicht zu verweigern. Ist zu Beginn des Verfahrens eine starke prozessuale Stellung des Untersuchungsrichters noch zweckmässig, so erleichtert die möglichst frühe Teilnahme des Verteidigers am Verfahren nicht nur diesem die Prozessführung (Bannwart, a.a.O., S. 89).Oft sind Einzelheiten des Falles nur den Beteiligten bekannt. Einwendungen, die Bekanntgabe entlastender Fakten, Hinweise auf Lücken und Widersprüche, sowie kritische Fragen in einem frühen Zeitpunkt und im richtigen Moment seitens der Parteien und des Verteidigers, können zur Wahrheitsfindung und zur Beschleunigung des Verfahrens dienen (Riklin, a.a.O., S. 407).Aus der Achtung der Menschenwürde ergibt sich im Übrigen die Pflicht, dass sich der Beschuldigte möglichst frühzeitig mit allen rechtlich erlaubten Mitteln verteidigen kann (Riklin, a.a.O., S. 407).
Selbst wenn mit der Gewährung der Akteneinsicht an Verteidiger und Beschuldigten das Verfahren in die Länge gezogen würde, genügt dieser Einwand allein nicht, um die Akteneinsicht zu verweigern. Der Untersuchungszweck gebietet nicht die Suspendierung wichtiger Beschuldigtenrechte einzig deshalb, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Voruntersuchung, resp. des Ermittlungsverfahrens sicherzustellen (Riklin, a.a.O., S. 410 f.).Einsichtnahme in die Akten ist das unbedingt erforderliche Mittel zu einer sachlichen Verteidigung. Um sie gewähren zu können, ist daher auch eine allfällige Verzögerung des Verfahrens in Kauf zu nehmen (Schmidt, Dt. Strafprozessordnung, Bd. III; § 147, Erl. 23).
In einem derart fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens rechtfertigt es sich deshalb nicht mehr, das Akteneinsichtsrecht zu verweigern, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Untersuchungszweckes sprechen, bzw. ein konkreter und dringender Verdacht besteht, der Verteidiger werde kolludieren. Kein Verweigerungsgrund ist ein nicht auf konkrete Verdachtsmomente abgestütztes Misstrauen gegenüber einem einzelnen Anwalt oder, als Folge eines verzerrten Bildes von der Funktion und dem Stellenwert der Verteidigung, gegenüber dem gesamten Anwaltsstand (vgl. Riklin, a.a.O., S. 413).Dasselbe gilt bezüglich des vom Untersuchungsrichters erwähnten "Verteidigungskonzeptes".Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Untersuchungszweckes oder Verdachtsmomente gegen den Verteidiger der Beschuldigten hat jedoch der Untersuchungsrichter weder in seiner Vernehmlassung erwähnt, noch sind solche aus den vorgelegten Akten ersichtlich. Mit der Verweigerung des Akteneinsichtsrechtes gegenüber dem Verteidiger der Beschuldigten hat er deshalb die Grenzen des zulässigen Ermessens überschritten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der Untersuchungsrichter anzuweisen, dem Verteidiger uneingeschränkte Einsicht in die Verfahrensakten der Beschuldigten zu gewähren.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. April 1986