SOG 1986 Nr. 18

 

 

§ 103 Abs. 2 BauG; § 53 Kantonales Baureglement. Die in § 53 KBR genannten Tatbestände bedeuten keine abschliessende Aufzählung der "Weisungen", welche die Baubehörde nach § 103 Abs. 2 BauG zu den privaten Erschliessungsanlagen erlassen darf. Die Baubehörde kann mit Hilfe solcher Weisungen insbesondere auch verhindern, dass Ein- oder Ausfahrten an einer Stelle angebracht werden, welche dem öffentlichen Interesse widerspricht.

 

 

Die Firma N. reichte ein Baugesuch ein für den Ausbau einer Zufahrt zu ihrem Fabrikareal in O. Sie wünschte, die bereits bestehende Zufahrt von der Florastrasse aus so auszubauen, dass sie von Lastwagen und Lastwagenzügen benutzt werden konnte, welche die Anlieferung zur Laderampe ihres Betriebes besorgen. Gegen das Baugesuch erhoben Anwohner der Florastrasse Einsprache. Uber die Einsprache hatte schliesslich -- als zweite Beschwerdeinstanz -- auch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einsprecher und Beschwerdeführer machten u.a. geltend, der Ausbau der Zufahrt ab Florastrasse führe zu einer untragbaren Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf dem betreffenden Abschnitt der Florastrasse. Inbezug auf diesen Einwand prüfte das Verwaltungsgericht vorab, welche Rechtsnormen hier zur Diskussion stehen können. Es führte dazu folgendes aus:

 

Bezüglich der Verkehrsverhältnisse (Auswirkungen der neuen Einfahrt auf die Verkehrssicherheit auf der öffentlichen Strasse) sind § 103 Abs. 2 BauG und § 53 KBR beachtlich. Aus § 103 Abs. 2 BauG geht hervor, dass die Baubehörde für private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze, Hausanschlüsse Weisungen erteilen kann. Es geht dabei um Verfügungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen an den Zufahrtsverhältnissen. Die Baubehörde kann mit Hilfe solcher Weisungen insbesondere auch verhindern, dass Ein- oder Ausfahrten an einer Stelle angebracht werden, welche dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an der Verkehrssicherheit, widerspricht. Die Behörde hat dabei das Interesse des Privaten an einer Zufahrt gerade an der betreffenden Stelle und das öffentliche Interesse, das gegen eine Zufahrt an der betreffenden Stelle spricht, gegeneinander abzuwägen.

 

§ 53 KBR enthält Einzelvorschriften über Zu- und Ausfahrten. Der Tatbestand, der im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, nämlich die Befürchtung, dass der Zubringer-Schwerverkehr der Firma N. an der betreffenden Stelle eine unerwünschte, verkehrsgefährdende Belastung einer bisher vorwiegend der Wohnnutzung vorbehaltenen und recht schmalen Strasse bringt, ist in § 53 KBR nicht erwähnt. Die in § 53 genannten Tatbestände sind aber nicht als abschliessende Aufzählung der "Weisungen" zu betrachten, welche nach § 103 Abs. 2 BauG zulässig sind. Gegen eine solche restriktive Auslegung der beiden Bestimmungen spricht vor allem auch der Umstand, dass es bei solchen privaten Anschlüssen an die öffentliche Strasse um Tatbestände geht, die auch unter dem Gesichtspunkt "Benutzung öffentlicher Sachen" von Bedeutung sind (vgl. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. A., S. 182 N 1 zu § 75; Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung, S. 88); die Gemeinde als Trägerin der Strassenhoheit muss hier ein grösseres Spektrum an öffentlichen Interessen wahrnehmen können, als in § 53 KBR aufgezählt ist. Von Interesse ist zudem, dass das Bundesgericht in einem grundsätzlichen Entscheid davon ausgegangen ist, es ergebe sich sogar direkt aus der allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Lehre und Praxis, dass Zu- und Ausfahrten an einer bestimmten Stelle untersagt werden können, wenn die Bestimmung der betreffenden Strasse im Interesse der Verkehrssicherheit eine solche Massnahme rechtfertige (BGE 101 Ia 190 a. Ende von lit. a).Bedenkt man dies alles, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass direkt auf Grund von § 103 Abs. 2 BauG Verfügungen betreffend den Ort der Zufahrt möglich sind und zwar auch dann, wenn es nicht um den Tatbestand von § 53 Abs. 1 KBR -- Anschluss einer privaten Zu- oder Ausfahrt an eine stark befahrende Strasse --, sondern um die umgekehrte Sachlage geht -- nämlich den Anschluss einer privaten Zu- oder Ausfahrt, die wesentlichen (gewerblichen) Verkehr bringt, eine öffentliche Strasse, die bestimmungsgemäss verkehrsarm sein sollte.

 

Der Einwand der Beschwerdeführer ist nun unter dem Gesichtspunkt dieser Grundsätze zu prüfen. (Das Gericht stellte in der Folge eine Interessenabwägung im oben genannten Sinne an.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1986