SOG 1986 Nr. 23

 

 

§ 68 VRG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nicht innert der Beschwerdefrist nach § 67 VRG begründet werden. Der Vorschrift des § 68 VRG, dass die Beschwerde zu begründen ist, wird genüge getan, wenn innert einer vom Verwaltungsgerichtspräsidenten gesetzten Frist eine Beschwerdebegründung nachgereicht wird (Bestätigung der bisherigen Praxis).

 

 

In einer Baubewilligungssache erliess das Baudepartement am 27. März 1986 einen Beschwerdeentscheid. Gegen ihn erhoben die Einsprecher W. und M. mit Schreiben vom 8. April 1986 innert der gesetzlichen Frist beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie verlangten, es sei ihnen bis Ende April 1986 Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung zu setzen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts setzte mit Verfügung vom 9. April 1986 entsprechend Frist bis 30. April 1986. Mit Schreiben vom 28. April 1986 reichten dann W. und M. eine Beschwerdebegründung ein. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Baugesuchstellerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie nicht gültig erhoben worden sei, eventuell sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht befasste sich in einem Vorentscheid mit der Eintretensfrage. In den Erwägungen führte es dazu Folgendes aus:

 

a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerde sei überhaupt nicht gültig erhoben worden. Die Beschwerde müsse innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht nur eingereicht, sondern auch begründet werden. Die Beschwerdeschrift vom 8. April 1986 enthalte keine Begründung. Die mit der Verfügung vom 9. April 1986 erteilte Bewilligung, die Begründung nach Ablauf der Beschwerdeschrift noch einzureichen, sei gesetzwidrig gewesen. Wenn die Beschwerde nicht innert der Beschwerdefrist begründet werde, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und das habe zwingend Nichteintreten zur Folge. Freilich sage § 33 Abs. 2 VRV, dass eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen sei, wenn die Beschwerde den Anforderungen nicht genüge.

 

Diese Bestimmung bezwecke aber einzig, kleinere, verbesserliche Fehler zu beheben, wenn die Beschwerdeschrift sonst grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Nicht aber könne sie als Umweg dienen, um generell Fristverlängerungen zu verlangen. Das würde Sinn und Zweck der Befristung eines Rechtsmittels und damit die Rechtssicherheit aushöhlen. Gerade im Baurecht sei tunlichst auf Beschleunigung des Verfahrens zu achten. Jede Verzögerung bewirke zulasten des Bauwilligen auch eine Verteuerung. Mindestens Rechtsmittelfristen seien strikte zu beachten. Der Bauherr müsse in kürzester Frist wissen, woran er sei.

 

b) Das vorliegende Verfahren ist ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren. Massgeblich sind die §§ 66 ff. VRG und nicht, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, die §§ 29 ff. VRG, welche die Verwaltungsbeschwerde ordnet. § 67 statuiert eine Beschwerdefrist von 10 Tagen. Im übrigen sind die Anforderungen an die Beschwerdeerhebung in § 68 geordnet. Diese Bestimmung lautet in den hier interessierenden ersten beiden Absätzen folgendermassen:

 

1 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben.

2 Beschwerdeschriften, die diesen Erfordernissen nicht genügen, sind an den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Ergänzung zurückzuweisen.

 

Das Verwaltungsgericht hat diese Regelung bezüglich der Begründung stets so ausgelegt, dass zwar Beschwerden unbedingt begründet werden müssen -- sonst kann darauf nicht eingetreten werden --, dass aber, wenn die Beschwerde ohne Begründung erhoben wird, Frist zur Einreichung einer Begründung gesetzt wird mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Verwaltungsgericht ist so vorgegangen unbekümmert darum, ob es sich um Eingaben von rechtskundigen oder von rechtsunkundigen Personen gehandelt hat. Gleich ist, wie eine Anfrage beim Sekretär des kantonalen Steuergerichts (vorher kantonale Rekurskommission in Steuersachen) ergeben hat, auch die Praxis dieser verwaltungsgerichtlichen Behörde zu den betreffenden Bestimmungen des VRG, beziehungsweise des kantonalen Steuergesetzes. Nach dieser kantonalen Praxis ist im vorliegenden Fall den Beschwerdeführern zurecht eine Frist zur nachträglichen Einreichung der Beschwerdebegründung gewährt worden, und da innert dieser Frist eine formell genügende Begründung eingereicht worden ist, ist die Prozessvoraussetzung "Begründung der Beschwerde" erfüllt worden.

 

Die kritischen Ausführungen der Beschwerdegegnerin geben nun aber Anlass, die genannte Praxis zu überprüfen. Wegen der Grundsätzlichkeit der Sache ist sie dem Gesamt-Verwaltungsgericht vorgelegt worden. Die Überprüfung hat folgendes ergeben:

 

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin laufen in ihrem Kern auf den Vorwurf hinaus, der Verwaltungsgerichtspräsident habe mit seiner Verfügung vom 9. April 1986 unzulässigerweise eine gesetzliche Frist erstreckt. In der Tat können nach der allgemeinen Prozessrechtslehre gesetzliche Fristen vom Richter nicht erstreckt werden. Mit diesem Grundsatz kommt man indessen dem vorliegenden Sachverhalt nicht bei. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ordnet in § 67 die Beschwerdefrist und gibt in § 68 Abs. 1 an, welchen Erfordernissen eine Beschwerde genügen muss. In § 68 Abs. 2 wird dann aber sofort -- sinngemäss -- erklärt, wenn diese Erfordernisse nicht erfüllt seinen, sei Frist zur Verbesserung zu setzen. Mit dieser Verpflichtung zur Nachfristsetzung wird die Beschwerdefrist des § 67 inbezug auf die in § 68 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedeutungslos. Das gilt auch für das Erfordernis der Begründung. Gewiss handelt es sich hier um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen Nichteintreten zur Folge hat; es genügt jedoch, wenn diese Prozessvoraussetzung innert der nach § 68 Abs. 2 gesetzten Frist erfüllt wird.

 

Was die Beschwerdegegnerin über die Bedeutung der Nachfristsetzung schreibt (sie spricht irrtümlich von § 33 Abs. 2 statt von § 68 Abs. 2) ist nicht haltbar:

 

Vom Wortlaut der Bestimmung her, welche von "diesen" Erfordernissen spricht, geht es nicht an zu sagen, hier seien andere "kleinere Mängel" gemeint als das Fehlen der in Absatz 1 genannten Anforderungen an die Beschwerde. -- Aber auch vom Sinn der ganzen Regelung der Beschwerdeerhebung her lässt sich dies nicht sagen. Die Beschwerdegegnerin behauptet, wenn mit einer Fristsetzung nach § 68 Abs. 2 ermöglicht werde, dass eine Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist begründet werden könne, würden "Sinn und Zweck der Befristung eines Rechtsmittel und damit die Rechtssicherheit" ausgehöhlt. Davon kann keine Rede sein. Nach dem System der §§ 67 und 68 VRG, so wie sie hier aufgefasst werden, muss innert der Beschwerdefrist ein Schriftstück eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen bekundet (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., S. 196; Gygi bezieht sich hier auf die Beschwerdeerhebung im Verwaltungsverfahren des Bundes, welches in Art. 52 VwV eine ähnlich strukturierte Regelung aufweist wie § 68 VRG).Was darüberhinaus von § 68 Abs. 1 verlangt wird oder sonst zu einer ordnungsgemässen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehört (z.B. bei Stellvertretung die Einreichung der Vollmacht), kann auch noch auf Nachfrist hin besorgt werden. Damit wird also innert der gesetzlichen Beschwerdefrist klar, ob angefochten wird oder nicht, und der Richter nimmt, wenn angefochten worden ist, das Verfahren in die Hand und verlangt vom Beschwerdeführer durch präklusive Fristsetzung die Erfüllung der weitern Gültigkeitserfordernisse. Es ist nicht einzusehen, wieso dieses System der Rechtssicherheit abträglich sein soll. Das System führt aber auch nicht zwingend zur Verzögerungen, hat es doch der Richter in der Hand, je nach dem die Nachfrist knapp zu bemessen und damit das Verfahren zu beschleunigen.

 

In diesem Zusammenhang sind noch zwei Eigenheiten des solothurnischen Verwaltungsgerichtsverfahrens zu beachten: Einmal der Umstand, dass die Verwaltungsgerichtbeschwerde nicht per se, sonder nur auf Grund einer Verfügung des Instruktionsrichters aufschiebende Wirkung erzeugt. Ohne Vorliegen einer mindestens kurzen Begründung der Beschwerde wird aber der Instruktionsrichter keine aufschiebende Wirkung gewähren. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer, der die sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung verhindern will, sich nicht mit der blossen Beschwerdeerklärung begnügen kann, sondern von Anfang an auch eine Begründung einreichen muss. Dieser Gesichtspunkt trägt seinerseits zur Beschleunigung eines grossen Teils der Verfahren bei. -- Eine weitere Eigenheit des solothurnischen Verwaltungsgerichtsverfahrens stellt die relativ kurze Beschwerdefrist von nur 10 Tagen dar (vgl. demgegenüber z.B. die Frist von 30 Tagen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht oder die Verwaltungsbeschwerde nach dem Verwaltungsverfahren des Bundes oder von 20 Tagen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Zürich). Bei ihrer Einführung wurde betont, dass die Möglichkeit der Nachfristsetzung nach § 68 Abs. 2 VRG ein wesentliches Korrektiv der kurzen Frist darstelle. Die seitherige Erfahrung mit der 10-tägigen Frist hat gezeigt, dass sie effektiv nur dann praktikabel ist, wenn für ihre Einreichung die blosse Beschwerdeerklärung genügt und die Begründung nachgeliefert werden kann; diese Erfahrung wurde insbesondere auch im Zusammenhang mit Beschwerden der Gemeinden gemacht (vgl. zu diesem Thema die Diskussion im Kantonsrat bei der Behandlung eines -- dann abgelehnten -- Postulats auf Einführung einer 30-tägigen statt der 10-tägigen Rechtsmittelfrist in KRV 1980 S. 662 ff).An sich aber trägt gerade eine kurze Frist von 10 Tagen zur raschen Klärung der Verfahrenssituation und zur Beschleunigung des ganzen Ablaufs bei. Das System mit der kurzen Frist einerseits und der diese kurze Frist erträglich machenden Möglichkeit, die Begründung nachträglich einzureichen, andrerseits, dient alles in allem gerade der Rechtssicherheit und der Verkürzung des Verfahrens, und die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin ist unberechtigt.

 

Schliesslich ist noch einmal festzuhalten, dass eine entsprechende Ordnung mit Nachfristsetzung für die Begründung auch im Bundesrecht zu finden ist, nämlich im Verwaltungsverfahren (Art. 52 VwV) und in den Bestimmungen des AHV-Gesetzes über die Anforderungen an das kantonale Rekursverfahren in AHV-Sachen (Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG).Das Bundesgericht hat diese Ordnung bezüglich der Frist für die Begründung nicht anders ausgelegt, als es das Verwaltungsgericht mit der Ordnung nach § 68 VRG tut (vgl. Gygi, a.a.O. und die dort angeführte Judikatur zur Verwaltungsbeschwerde; BGE 104 V 178 zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG).Anders ist die bundesgerichtliche Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Hier ist indessen eine Bestimmung massgeblich (Art. 108 GO), die anders strukturiert ist als Art. 52 VwV, Art. 85 Abs. 2 lit. b. AHVG und -- was im vorliegenden Zusammenhang vor allem bedeutsam ist -- § 68 sol. VRG (vgl. dazu Gygi, a.a.O. und insb. BGE 104 V 178).Auch der von der Beschwerdegegnerin angeführte Entscheid BGE 110 IV 112 bezieht sich auf eine anders konzipierte Ordnung der Beschwerdeeinreichung (nämlich auf Art. 28. Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht) und vermag deshalb den Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht zu stützen. Schliesslich sei noch erwähnt, dass das eidgenössische Versicherungsgericht inbezug auf die mit der Regelung des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes übereinstimmende Ordnung von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG erklärt hat, dass die Nachfristsetzung den rechtskundigen Personen in gleicher Weise zu gewahren sei wie den rechtsunkundigen (ZAK 1986 S. 427 oben), sodass auch in diesem Punkte die Praxis des Verwaltungsgerichtes eine indirekte bundesgerichtliche Bestätigung gefunden hat.

 

Nach allem besteht weder vom Wortlaut noch vom Sinn der Bestimmung noch von der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis her Grund, von der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichtes abzuweichen. Demnach bleibt es dabei, dass den Beschwerdeführern zurecht die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung gesetzt worden ist und dass mit der fristgerechten Einreichung die entsprechende Prozessvoraussetzung erfüllt ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 1986