SOG 1986 Nr. 3
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Streitwert bei Klage und Widerklage.
V. klagte gegen B. auf Bezahlung einer Werklohnrestforderung..Der Beklagte machte widerklageweise die Rückforderung zuviel geleisteter Anzahlungen und verschiedene Schadersatzforderungen geltend. Das Amtsgericht hiess die Klage gut und wies die Widerklage ab. Gegen die Festsetzung der Parteientschädigung bzw. die Berechnung des Streitwertes erhob die Klägerin Rekurs, den das Obergericht mit folgender Begründung guthiess:
Der Streitwert berechnet sich aus der Klageforderung zuzüglich der verschiedenen Widerklagebegehren, was Fr. 1'748'958.55 ergibt. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise die Widerklage insofern, als sie die Rückerstattung zuviel geleisteter Anzahlungen betrifft, unter Berufung auf § 7 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung sieht zwar vor, dass der Betrag der Widerklage nur dann mit dem Betrag der Hauptklage addiert wird, wenn sich die beiden Klagebegehren nicht gegenseitig ausschliessen. Dies kann indessen nach einer sinngemässen Auslegung nur gelten, wenn die Widerklage lediglich eine Negation der Hauptklage enthält (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 114 Anm. 40; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, 2. Auflage 1982, N 5 zu § 19).Wenn jedoch die Widerklage über eine blosse Verneinung der Hauptklage hinausreicht, mit ihr folglich ein neuer Wert in den Prozess eingeführt wird, errechnet sich der effektive Wert, um den gestritten wird, aus der Summe von Klage- und Widerklagebegehren, ungeachtet dessen, dass mit dem Entscheid über die Hauptklage auch das Schicksal der Widerklage besiegelt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass bei der Geltendmachung von Geldleistungen mit der Klage und Widerklage stets eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. Februar 1986