SOG 1986 Nr. 8
Art. 74 SchKG. Bei der Erklärung "Erhebe Rechtsvorschlag" handelt es sich auch dann um einen gültigen Rechtsvorschlag, wenn eine nachfolgende Begründung oder ein beigefügter Nachsatz sich nicht gegen den Bestand der Forderung, oder das Recht, diese in Betreibung zu setzen, richtet.
In einer gegen ihn gerichteten Betreibung erhob der Schuldner X. Rechtsvorschlag mit der Wendung: "Erhebe Rechtsvorschlag, kein Einkommen zufolge Strafvollzug bis Ende August 1986".Das Betreibungsamt liess den Rechtsvorschlag nicht zu, mit der Begründung, die vorliegende Erklärung richte sich nicht gegen den Bestand oder die Fälligkeit der Forderung. Die vom Schuldner dagegen erhobenen Beschwerde hiess die Aufsichtsbehörde gut. Aus den Erwägungen:
2. Der Rechtsvorschlag als Erklärung des Schuldners muss drei Voraussetzungen erfüllen: er muss fristgerecht, formgerecht und inhaltsgerecht sein (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 17 Rz 26, S. 205).Die ersten beiden Voraussetzungen sind fraglos erfüllt.
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Inhalt der vom Schuldner abgegebenen Erklärung den Anforderungen an einen gültigen Rechtsvorschlag genügt.
Der Inhalt des Rechtsvorschlages kann an sich beliebig sein, er muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Geldforderung ganz oder teilweise bestritten wird. Da der Rechtsvorschlag nicht begründet werden muss, sind allenfalls beigegebene unnütze oder offensichtlich unhaltbare Begründungen dem Schuldner auch nicht schädlich, es sei denn in einem späteren Prozess (Fritzsche/Walder, a.a.O.. § 17 Rz 35, S. 209).
Genau um einen solchen Fall handelt es sich jedoch bei der Erklärung des Beschwerdeführers. Er hat der Wendung "Erhebe Rechtsvorschlag" den Nebensatz beigefügt: ". .. kein Einkommen zufolge Strafvollzug bis Ende August 1986", welche sich nicht gegen den Bestand oder die Fälligkeit der Forderung richtet, sondern lediglich die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bezeugen soll. Das Betreibungsamt ist nun offenbar der Ansicht, dass der beigefügte Nebensatz die vorhergehende Wendung "Erhebe Rechtsvorschlag" umstosse, weil aus dem Nebensatz klar ersichtlich sei, dass der Schuldner nicht den Bestand der Forderung habe bestreiten wollen. Es verweist dabei in seiner Vernehmlassung auf mehrere bei Fritzsche/Walder angeführten Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden (a.a.O., § 17 Rz 36, S. 210).Nur einer der angeführten Entscheide ist jedoch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar (Aufsichtsbehörde f. SchK des Kantons Basel-Stadt vom 5. Mai 1969, in BlSchK 35/1971, Nr. 35, S. 172).In allen übrigen Fällen kommt die Wendung "Erhebe Rechtsvorschlag" nicht vor, so dass die entscheidenden Behörden nur die ohne diese Wendung abgefasste Erklärung auszulegen hatten.
Das Betreibungsamt verweist mit seiner Argumentation auf Art. 18 OR, wonach bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt der wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist, die von den Parteien aus Irrtum gebraucht wird. Dem Schuldner wird deshalb unterstellt, er habe mit seiner Erklärung die Forderung oder das Recht, sie in Betreibung zu setzen, gar nicht bestreiten wollen, habe mithin das Wort "Rechtsvorschlag" aus Irrtum verwendet.
Diese Argumentation geht fehl. Selbst wenn der Schuldner mit dem Rechtsvorschlag Zeit zu gewinnen sucht und so ehrlich ist, dies zuzugeben, ist nicht einzusehen, weshalb er schlechter fahren soll als jener, der das gleiche Ziel verfolgt, es aber dem lakonischen "Erhebe Rechtsvorschlag" bewenden lässt (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 17 Rz 38, S. 212; vgl. BGE 103 III 34 f.; Bundesgericht vom 6. Januar 1969 in BlSchK 34/1970, Nr. 36, S. 123 zur Erklärung: "Erhebe Rechtsvorschlag, weil kein neues Vermögen").Enthält demnach die Erklärung des Schuldners, die er auf den ihm zugestellten Zahlungsbefehl innert der 10-tägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt richtet, die Wendung "Erhebe Rechtsvorschlag", so ist diese als Rechtsvorschlag zuzulassen, gleichgültig, ob die nachfolgende Begründung oder ein beigefügter Nachsatz sich nicht gegen den Bestand der Forderung oder das Recht, diese in Betreibung zu setzen, richtet.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 30. Dezember 1986