SOG 1986 Nr. 9

 

 

Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Unpfändbarkeit des Anspruches aus Hinterlassenenvorsorge.

-        Der Anspruch der hinterlassenen Ehefrau auf das Todesfallkapital, der ihr aufgrund des Todesfalles ihres Ehemannes vor Erreichung des Pensionsalters und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses aus Vorsorgevertrag zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und der Personalfürsorgestiftung zusteht, ist Entschädigung für den Todesfall und deshalb unpfändbar.

-        Die Betreibungsbehörden haben nur darüber zu entscheiden, ob die in der Pfändungsurkunde bezeichnete Forderung pfändbar ist. Es ist Sache des Zivilrichters über den tatsächlichen Bestand der Forderung zu befinden.

 

 

Das Betreibungsamt pfändete bei Frau B. eine Forderung gegenüber der Angestelltenfürsorgestiftung der Firma X. auf das auf den Namen ihres verstorbenen Ehemannes lautende Spareinlegerkonto in der Höhe von Fr. 108'413.50. Frau B. verlangte mit Beschwerde Aufhebung der Pfändung mit der Begründung, die Forderung sei nach Art. 92 Ziff. 10 unpfändbar. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:

 

Nach Art. 112 Abs. 1 SchKG (Grundsatz der Spezialität der Pfändung) ist eine Forderung hinreichend spezifiziert, wenn Forderungssumme, Forderungsgrund, sowie die Personen des Schuldners und des Gläubigers bekannt sind (BGE 107 III 80).Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gepfändet wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 108'413.50 nebst Zins seit 1. Januar 1977 gegenüber der Angestellten-Fürsorgestiftung der Firma X. aus Vorsorgevertrag zwischen letzterer und dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Forderungssumme entspricht dem Todesfallkapital, das den Hinterlassenen nach Art. 8 Abs. 3 des Reglementes der Angestellten-Fürsorgestiftung bei Todesfall des Angestellten vor Erreichen des Pensionsalters und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses zusteht. Diese Feststellung trifft auch das Betreibungsamt (Vernehmlassung).Der Anspruch der Ehefrau des Verstorbenen aus Hinterlassenenvorsorge fällt jedoch unter Art. 92 Ziff. 10 SchKG und ist daher unpfändbar (Sigrist, Die Vermögensrechte der Destinatäre von betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen im Lichte des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, Diss. Zürich 1967, S. 74).

 

Das Betreibungsamt hält den Anspruch aus Hinterlassenenvorsorge für pfändbar, weil er vor dem Tode des Ehemannes der Beschwerdeführerin entstanden sei, als dieser "infolge Konkurses" aus der Firma X. ausschied. Diese Argumentation verkennt, dass nicht ein Anspruch des Ehemannes, der bei dessen Tod (nach den erbvertraglichen Regeln) auf die Witwe übergegangen ist, sondern ein Anspruch der Witwe aus Hinterlassenenvorsorge als Entschädigung für den Todesfall gepfändet wurde. Einen solchen Anspruch kann nach dem Reglement der Stiftung nur der Tod des Ehemannes begründen.

 

Mit diesem Entscheid über die Pfändbarkeit der Forderung ist jedoch in keiner Weise ein Entscheid über deren Bestand, Art und Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalles, sowie die sich allfällig daraus ergebenden komplexen versicherungsrechtlichen Konsequenzen gefällt. Die Betreibungsbehörden sind nicht befugt darüber zu befinden; dies ist Sache des ordentlichen Zivilrichters.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 5. Dezember 1986