SOG 1987 Nr. 14
Art. 181 StGB. Ein Automobilist, der einen anderen Autofahrer dadurch zum Anhalten veranlassen will, dass er ihn beim Überholen nach rechts abdrängt und schliesslich sein Fahrzeug knapp vor demjenigen des andern zum Stehen bringt, macht sich der Nötigung schuldig.
Ein Automobilist, durch einen Fahrfehler eines anderen Fahrzeuglenkers erbost, wollte diesen anhalten und zur Rede stellen. Er fuhr deshalb neben dessen Wagen, hupte und bedeutete ihm mit Handzeichen, anzuhalten. Zudem verringerte er den seitlichen Abstand der Fahrzeuge, so dass der andere Fahrzeuglenker immer weiter nach rechts gegen den Strassenrand hin ausweichen musste. Schliesslich lenkte er seinen Wagen vor denjenigen des anderen Lenkers und bremste bis zum Stillstand ab. Der andere Lenker bremste bis beinahe zum Stillstand ab, bog dann aber nach links aus, um das stillstehende Fahrzeug des Automobilisten zu überholen. Das Obergericht sprach den Automobilisten mit folgender Begründung der Nötigung schuldig:
3. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).Art. 181 StGB schützt die rechtlich garantierte Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 108 IV 167; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl. 1983, § 5 N 13; Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Band, 1984, N 1 zu Art. 181).
a) Der objektive Tatbestand der Nötigung erfordert zunächst die Anwendung bestimmter Nötigungsmittel: Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Gewalt erfordert einen physischen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen oder ihm nahestehender Personen; die herrschende Lehre lehnt es ausdrücklich ab, die blosse Zufügung eines Nachteils, ganz gleich ob er physisch oder psychisch wirkt, sofern nur Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, genügen zu lassen (Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 6; Schubarth, a.a.O. N 13 ff. zu Art. 181; Noll, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 1983, S. 70 f.).Das Verhalten des Beschuldigten lässt sich daher allenfalls als "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" qualifizieren. Wie das Bundesgericht in Anlehnung an Stratenwerth (a.a.O., § 5 N 11) in BGE 107 IV 116 ausgeführt hat, muss die an sich weite Formulierung des Gesetzes aus rechtsstaatlichen Gründen einschränkend interpretiert werden. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern soll zur Bestrafung führen. Das verwendete Zwangsmittel muss vielmehr das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit hat der Kassationshof die massive akustische Verhinderung eines Vortrages durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes Schreien bewertet (BGE 101 IV 169 f.), das unerlaubte Verweilen einiger Studenten im Sitzungsraum einer Fakultät hingegen nicht als Nötigung betrachtet (BGE 107 IV 117). Die Behinderung anderer durch einen sogenannten "Menschenteppich", der in der Weise gebildet wird, dass sich Menschen dicht gedrängt auf den Boden legen, kann hingegen den Tatbestand der Nötigung erfüllen (BGE 108 IV 165 ff.).Ebenfalls der Nötigung schuldig gesprochen hat das Bezirksgericht Arbon fünf Angeklagte, die mit ihren Lastwagen während eines Tages eine Strasse blockiert und so anderen Lastwagenführern die Zufahrt zu einem Zollamt verunmöglicht hatten (SJZ 82/1986, S. 282 f.) Dagegen hat das Zürcher Obergericht einen Automobilisten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, der ein anderes Fahrzeug vorschriftswidrig, aber relativ gefahrlos überholt und dann brüsk angehalten hatte, um den andern Fahrzeuglenker gegen dessen Willen zu einer Aussprache über eine vorangegangene Übertretung der Verkehrsvorschriften zu veranlassen (ZR 66/1967 Nr. 130).
Der Beschuldigte hat beim Nebeneinanderfahren das Fahrzeug des Geschädigten nach rechts abgedrängt und ihm beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen den Weg abgeschnitten, sodass der Geschädigte bis beinahe zum Stillstand abbremsen musste. Damit hat er das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung anderer Menschen eindeutig überschritten. Im Unterschied zu dem vom Zürcher Obergericht beurteilten Fall muss sein Verhalten als ausgesprochen gefährlich bezeichnet werden, auch wenn er nicht brüsk bremste und weder der Geschädigte noch der Zeuge sich unmittelbar bedroht fühlten. Zudem konnte der Geschädigte -- anders als der überholte Automobilist im Zürcher Fall -- bis zum Schluss des Bremsvorganges nicht einfach seinerseits den Wagen des Beschuldigten links passieren; erst als er beinahe bis zum Stillstand abgebremst hatte und das Fahrzeug des Beschuldigten stillstand, ergab sich eine Lücke.
b) Der Einsatz der Nötigungsmittel muss zum Nötigungserfolg geführt haben. Dieser kann in einer Handlung, einer Unterlassung oder einem Dulden liegen. Erfasst ist somit jedes Verhalten des Opfers (Schubarth, a.a.O., N 46 zu Art. 181). Der Geschädigte musste nach rechts ausweichen und bis beinahe zum Stillstand abbremsen, obwohl er seine Fahrt nach G ungesäumt fortsetzen wollte. Dadurch war er in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt.
c) Der Beschuldigte hat zugegeben, dass er den Geschädigten zum Anhalten veranlassen wollte. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.
d) Als unrechtmässig gilt eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich ist (BGE 108 IV 167 f., 106 IV 129 E. 3a, 105 IV 123 mit Verweisungen).
Der Beschuldigte hat bei seinem Überholmanöver einen ungenügenden seitlichen Abstand eingehalten und ist zu früh wieder eingebogen. Er hat damit gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts verstossen. Art. 34 Abs. 4 SVG verpflichtet den Fahrzeugführer namentlich beim Überholen und Nebeneinanderfahren gegenüber allen Strassenbenützern ausreichenden Abstand zu wahren; Art. 35 Abs. 3 SVG verpflichtet ihn zu besonderer Rücksichtnahme gegenüber jenen Strassenbenützern, die er überholen will. Insbesondere darf der Fahrzeugführer nach dem Überholen erst wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).Das vom Beschuldigten verwendete Nötigungsmittel war somit unerlaubt. Daran vermag entgegen der Auffassung des Beschuldigten nichts zu ändern, dass der Amtsgerichtspräsident die ihm vom Untersuchungsrichter überwiesene Strafanzeige der Kantonspolizei Zürich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus unerfindlichen Gründen nicht behandelt hat.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Mai 1987