SOG 1987 Nr. 15
Art. 201 Abs. 1 StGB. Zwischen dem Zuhälter und der Dirne müssen persönliche Beziehungen von einer gewissen Dauer bestehen.
Der Massagesalon X war während 20 Monaten in Betrieb. In dieser Zeit hat H. in diesem Etablissement mindestens 12 Masseusen beschäftigt. Der Beschuldigte war in dieser Zeit nicht bloss der Vermieter der Räumlichkeiten, sondern er führte den Salon. Wenn gleichzeitig mehr als eine Masseuse beschäftigt war, hielt H. im eigentlichen Sinn ein Bordell: Er stellte die Räumlichkeiten und das Mobiliar zur Verfügung, gab zum Teil die erforderlichen Inserate in Auftrag, besorgte zum Teil den Einkauf von Getränken und Hilfsmitteln und organisierte die Reinigung des Salons sowie der Bett- und Frottierwäsche. Im weiteren konnten sich die Masseusen im Haus gegen Entgelt verpflegen, und sie hatten die Möglichkeit, sich von H. zum Arbeitsplatz chauffieren zu lassen. Der Beschuldigte hat mit den Masseusen unterschiedlich abgerechnet. Durchschnittlich verlangte er von ihnen pro Woche den Betrag von ca. Fr. 1000.--. Die Gesamteinkünfte von H. aus seinem Massagesalon beliefen sich auf ca. Fr. 120'000.--. H. ging auf einen möglichst hohen Gewinn aus und bestritt seinen Lebensunterhalt in der fraglichen Zeit vollständig aus den Einkünften des Salons.
Das Obergericht sprach H. der gewerbsmässigen Kuppelei i.S. von Art. 199 Abs. 1 StGB schuldig, lehnte es aber ab, auf Zuhälterei im Sinne Art. 201 StGB zu erkennen. Zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 201 StGB äusserte es sich wie folgt:
Der Zuhälterei macht sich schuldig, wer sich von einer Person, die gewerbsmässig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs ganz oder teilweise unterhalten lässt, und wer einer solchen Person aus Eigennutz bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt.
Es sind also zwei verschiedene Tatbestände, die das Gesetz hier umschreibt. Sie werden üblicherweise als passive (ausbeuterische, schmarotzerhafte oder echte) und aktive (kupplerische) Zuhälterei einander gegenübergestellt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, S. 59 RZ 47; Stadelmann, Kuppelei und Zuhälterei, in: ZStrR 83 (1967), S. 379 und dort zit. Lit.).
Aufgrund des Beweisergebnisses könnte nur die passive Zuhälterei in Frage kommen. H. hat in der fraglichen Zeit seinen Lebensunterhalt unzweifelhaft aus Unzuchtserlös bestritten. Ob er sich dabei "unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirnen unterhalten" liess, verlangt nach einer näheren Überprüfung. Gemäss Stadelmann ist der Zuhälter nach einer weit verbreiteten Auffassung eine Person, welche die Prostitution fördert, wobei im Gegensatz zur Kuppelei die Zuhälterei eine Bindung von einer gewissen Zeit zwischen dem Zuhälter und der Dirne voraussetzt (a.a.O., S. 377).Der Ausdruck "sich unterhalten lassen" weist darauf hin, dass der Täter wiederholt von einer Prostituierten geldwerte Leistungen entgegennimmt, was auf eine Beziehung von einer gewissen Zeitspanne hindeutet. "Das Bestehen eines persönlichen Verhältnisses zwischen Zuhälter und prostituierter Person ist somit notwendiges Tatbestandsmerkmal, im Gegensatz zur Kuppelei" (Stadelmann, a.a.O., S. 381 und dort zit. Lit.).der Begriff der "Ausbeutung" engt den Personenkreis ein, der unter den Tatbestand der Zuhälterei fällt. Auch nach Stratenwerth erfordert dieser Begriff das Ausnützen eines irgendwie gearteten Abhängigkeitsverhältnisses (a.a.O., S. 61 RZ 54 mit Hinweisen).
Der Betrieb des Massagesalons X wurde von H. organisiert. Dieser stellte den Masseusen die Räumlichkeiten zur Verfügung und wirkte aktiv bei der Betriebsführung mit. Er kassierte dafür Geld in einer Höhe, die er für seine Leistungen ohne den Unzuchtsbetrieb nicht hätte erlangen können. Trotz allem fehlt es aber am rein schmarotzerischen Moment, das für die echte, passive Zuhälterei typisch ist. Der Beschuldigte wurde zwar für seine Leistungen übermässig entschädigt, was die ausgeprägte Gewinnsucht begründet, jedoch nicht ausreicht für das schmarotzerische Ausbeuten. Da es im Weiteren auch an einem persönlichen Verhältnis zwischen H. und den einzelnen Masseusen mangelte, ist der Tatbestand der Zuhälterei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. H. hat sich demnach allein der gewerbsmässigen Kuppelei im Sinne von Art. 199 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Oktober 1987