SOG 1987 Nr. 16
Art. 305 StGB; § 75 StPO. Zur Frage, ob sich ein Polizeibeamter, der Übertretungen im Strassenverkehr nicht anzeigt, der Begünstigung schuldig machen kann.
Ein Polizeibeamter büsste anlässlich einer Verkehrskontrolle mehrere Zweiradfahrer, die ein Stopsignal missachtet hatten. Er hielt auch C.E. an, die den Stopsack ebenfalls ohne anzuhalten passiert hatte, sah dann aber davon ab, von ihr eine Ordnungsbusse zu erheben. In der Folge wurde der Beamte deshalb der Begünstigung beschuldigt. Das Obergericht äusserte sich zu diesem Vorwurf wie folgt:
Eine Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42-44 und 100bis StGB vorgesehenen Massnahmen entzieht. Unter dem objektiven Tatbestandsmerkmal der "Strafverfolgung" sind die das strafprozessuale Erkenntnisverfahren bildenden Prozesshandlungen zu verstehen (Stratenwerth, BT II, 3. Aufl. § 56 Rz 5).Schon wer verhindert, dass eine Untersuchung überhaupt angehoben wird, erfüllt den Tatbestand des Art. 305 StGB. Der Strafvollzug umfasst die Vollstreckung aller im Gesetz vorgesehenen Strafen, der Hauptstrafen ebenso wie der Nebenstrafen (ders., a.a.O.).Das Gesetz unterscheidet im übrigen nicht danach, ob die Vortat, um die es geht, ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung war. Die Tathandlung besteht darin, dass der Begünstigter den Vortäter der Verfolgung oder dem Vollzug "entzieht".
Eine allgemeine Pflicht, strafbare Handlungen den Behörden zur Kenntnis zu bringen, besteht nicht. Wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, die im Gesetz als Handlungsdelikte umschrieben sind, ist auch für die durch Unterlassung begangene Begünstigung Voraussetzung, dass den Täter eine Garantenpflicht trifft. § 75 StPO verpflichtet Polizeiorgane, von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung bekannt werden, anzuzeigen.
Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, bei geringfügigen Übertretungen im Strassenverkehr stehe es im Belieben des Polizeibeamten, ob er diese ahnden wolle oder nicht. Dem kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Die Frage, ob § 75 Abs. 1 StPO die Polizeibeamten verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden geringfügigen SVG-Übertretungen anzuzeigen, kann offengelassen werden. Wollte man annehmen dass § 75 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Pflicht, geringfügige Übertretungen anzuzeigen, ein gewisses Ermessen einräumt, so müsste dieses jedenfalls pflichtgemäss ausgeübt werden; insbesondere gälte es, den Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Nr. 67 B I).Führt ein Polizeibeamter eine Verkehrskontrolle durch, in deren Verlauf er Ordnungsbussen wegen Verkehrsregelverletzungen verhängt, so hat er alle Verkehrsteilnehmer gleich zu behandeln: Es geht nicht an, dass er wegen derselben Übertretung die einen büsst und die andern bloss ermahnt.
Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte an dem Abend, an dem er die Zeugin C.E. anhielt, bereits zwei Zweiradfahrer wegen Missachtung des Stopsignals gebüsst hatte. Er behauptet jedoch, er habe nicht genau gesehen, ob C.E. den Stopsack tatsächlich vorschriftswidrig überfahren habe, weil er damit beschäftigt gewesen sei, einen Bussenzettel auszufüllen und die Kreuzung deswegen nur aus den Augenwinkeln beobachtet habe. Dies ist glaubhaft, bezeugte C.E. doch vor dem Untersuchungsrichter, dass der Beschuldigte vor ihr einen Velofahrer angehalten hatte. Sie sagte weiter aus, sie habe dem Polizisten gegenüber sofort zugegeben, über den Stopsack hinausgefahren zu sein. Heute vermag sie jedoch nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass sie seinerzeit -- wie der Beschuldigte behauptet -- eingewendet habe, sie sei mit dem rechten Fuss abgestanden. Leider wurde die Zeugin in der Voruntersuchung nicht mit der Aussage des Beschuldigten konfrontiert und vom Amtsgericht nicht befragt. Auch ist aus dem Einvernahmeprotokoll die Fragestellung des Untersuchungsrichters nicht ersichtlich. Geht man davon aus, dass es der Zeugin darum ging, eine Busse zu vermeiden, so ist es naheliegender anzunehmen, dass sie ihre Verfehlung nicht offen zugegeben hat. Es kann somit nicht als erwiesen angesehen werden, dass C.E. dem Beschuldigten gegenüber zugab, den Stopsack vorschriftswidrig überfahren zu haben.
Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Begünstigung freizusprechen. § 75 StPO verlangt nämlich sinnvollerweise nur, dass die Polizeiorgane solche Straftaten anzeigen, die ihnen bekannt werden, von denen sie mit anderen Worten sichere Kenntnis - sei es durch eigene Beobachtung, sei es durch Eingeständnis des Betroffenen - haben. die blosse Vermutung, dass eine strafbare Handlung begangen worden sein könnte, begründet keine Pflicht, eine Anzeige zu erstatten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1987