SOG 1987 Nr. 18
§§ 9 ff. StPO; § 177 Abs. 1 lit. b Gebührentarif. Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Der Gerichtspräsident überwies in einer Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten die Akten mit Verfügung vom 31. Juli 1986 dem Untersuchungsrichter zur Eröffnung einer Voruntersuchung in Amtsgerichtskompetenz. Zugleich forderte er den Untersuchungsrichter auf, dem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger mit dem speziellen Auftrag, dem "Beschuldigten Unterkunft, Arbeit und Betreuung (Alkoholismus) zu besorgen", beizugeben. Der Untersuchungsrichter setzt Fürsprech S. als amtlichen Verteidiger ein.
Bei Urteilsfällung lagen dem Amtsgericht zwei detaillierte Kostennoten des amtlichen Verteidigers vor, worin der Aufwand gesamthaft (ohne Hauptverhandlung) mit 91 Stunden, die Auslagen mit Fr. 269.90 veranschlagt waren. Das Amtsgericht legte die Entschädigung für Fürsprech S. pauschal auf Fr. 5'000.-- fest. Einen Rekurs des Verteidigers hiess das Obergericht (im Ergebnis) teilweise gut mit folgender Begründung:
1. § 9 Abs. 1 und § 10 StPO bezeichnen die Fälle, in denen dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger beizugeben ist. Der Gesetzgeber wollte dadurch alle diejenigen Sachverhalte erfassen, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers im Interesse einer richtigen Rechtsfindung notwendig ist (RB 1973, Nr. 16, S. 75; vgl. Bannwart, Die Stellung des Verteidigers im solothurnischen Strafprozessrecht, Diss. Bern 1974, S. 25).Das Institut der amtlichen Verteidigung dient der Verwirklichung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Waffengleichheit zwischen Beschuldigten und den Organen der Strafrechtspflege. Sie ist die zugunsten des Beschuldigten entwickelte Tätigkeit, die die Abwehr des in der Geltendmachung des staatlichen Strafanspruches liegenden Angriffes bezweckt (vgl. Burkart, Die amtliche Verteidigung nach schweizerischem Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1972, S. 18).Vom Begriff der amtlichen Verteidigung ist deshalb jede Handlung erfasst, die (unter Beachtung der von der Rechtsordnung gesetzten Schranken im Strafverfahren) mit dem Ziel vorgenommen wird, vom Beschuldigten jene Nachteile abzuwenden, die ihm durch das Verfahren selbst und dem von der staatlichen Rechtspflege herbeigeführten Endentscheid drohen.
2. Mit Recht vertreten einige Autoren die Ansicht, die Aufgabe des Verteidigers erschöpfe sich nicht darin, einen möglichst gerechten Prozessausgang zu bewirken. Die Strafverteidigung beinhaltet auch eine gewisse soziale und erzieherische Funktion, denn Zweck des Strafverfahrens ist die Besserung und Resozialisierung des Täters. Aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung ist der Strafverteidiger geeignet, in dieser Richtung zu wirken (vgl. Bannwart, a.a.O., S. 15; Utz, Die Kommunikation zwischen inhaftiertem Beschuldigten und Verteidiger, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C, Bd. 3, S. 23 f.; Müller, Verteidigung und Verteidiger im System des Strafverfahrens, Diss. Zürich 1975, S. 106, Schultz, Zur Revision des bernischen Strafverfahrens, in ZBJV 107/1971, S. 332).
3. Nach der Zweckbestimmung der amtlichen Verteidigung sind solche Aufwendungen im sozialen und fürsorgerischen Bereich vom Staat jedoch nur zu entschädigen, wenn sie dazu dienen, vom Beschuldigten Nachteile abzuwenden, die ihm durch das Verfahren selbst oder dem von der staatlichen Rechtspflege herbeizuführenden Endentscheid drohen (s. hievor Ziff. 1.).Darunter können beispielsweise Bemühungen fallen, die den Richter dazu bewegen könnten, im Urteil den Vollzug einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 43 od. 44 StGB aufzuschieben oder den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind jedoch Bemühungen, wie sie der Gerichtspräsident dem Rekurrenten mit Verfügung vom 31. Juli 1986 auftrug. Die Suche nach Unterkunft, Arbeit, sowie einer Betreuung für den suchtkranken Beschuldigten (Alkoholismus) bezweckten dessen Stabilisierung und die Verhinderung von neuerlichen Straftaten. Sie stand Jedoch in keinem engen Verhältnis mit dem zu erwartenden richterlichen Urteil. Solches ist vielmehr (auch aus ökonomischen Gründen) klassische Aufgabe von Fürsorgebehörden. Es ist richtig, wenn der Gerichtspräsident in seiner Vernehmlassung schreibt, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Beauftragung von Fürsorgebehörden im Bereich der Betreuung von Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens. Die kantonale Schutzaufsicht kann erst mit dem richterlichen Urteil mit der Betreuung des Täters beauftragt werden (Art. 47 u. 371 StGB; § 1 u. 2 VO Schutzaufsicht).Diese Lücke zu schliessen obliegt jedoch dem Gesetzgeber. Im Kanton Zürich wurde diese Problematik erkannt und die durchgehende Betreuung von Verhafteten durch einen der Justizdirektion angegliederten Sozialdienst eingeführt (VO Sozialdienst der Justizdirektion vom 12.2.1975).Im Zusammenhang mit der Revision des Strafgesetzbuches sind zudem Bemühungen im Gange, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Institution der Schutzaufsicht (neu: Bewährungshilfe) auch für die Betreuung von inhaftierten (U-Haft) Beschuldigten eingesetzt werden kann (vgl. Art. 83 und 379 VE StGB).
4. Es wäre nun jedoch verfehlt, dem Rekurrenten eine Entschädigung für seine diesbezüglichen Aufwendungen zu versagen. Er durfte sich in guten Treuen auf den Auftrag des Gerichtspräsidenten verlassen. Aus den Akten ist überdies ersichtlich, dass er sich mehrmals beim Gerichtspräsidenten über den Umfang seines Auftrages erkundigte und nur diejenigen Aufwendungen tätigte, die den Rahmen dieses Auftrages nicht sprengten. In Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verwaltungsverkehr (das Institut der amtlichen Verteidigung ist öffentlichrechtlicher Natur) ist dem Rekurrenten für seine Aufwendungen, die er aufgrund der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 31. Juli 1986 tätigte, eine Entschädigung zuzusprechen. Nach der eingereichten detaillierten Abrechnung beträgt sein diesbezüglicher Aufwand 16 1/2 Stunden, wofür eine Entschädigung von Fr. 1'650.-- als angemessen erscheint.
(Daneben sprach das Obergericht dem Verteidiger die Maximalgebühr von Fr. 6'000.-- gemäss § 177 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Gebührentarifs sowie den Spesenersatz zu.)
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. Juli 1987