SOG 1987 Nr. 19

 

 

§§ 97 ff. StPO. Einstellung des Strafverfahrens. Dauernde Verhandlungs- oder Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten können Einstellungsgründe sein.

 

 

In einem Strafverfahren wegen SVG-Delikten holte der Gerichtspräsident beim Psychiater Dr. P. ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten E. ein. Mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten erlaube die Durchführung eines Strafverfahrens nicht, stellte er dann das Strafverfahren ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Staatsanwalt Beschwerde, weil kein anerkannter Einstellungsgrund vorliege. Das Obergericht ersuchte Dr. L., den behandelnden Arzt in der Klinik, in der sich der Beschuldigte zur Zeit befand, um einen Bericht zur Verhandlungsfähigkeit E.'s und hob den angefochtenen Entscheid schliesslich mit folgender Begründung auf:

 

1. Die Verhandlungsfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung. Als solche ist sie zwingende Voraussetzung für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, 2. Aufl. 1984, S. 103; Schmidt, Lehrkommentar zur dt. StPO, S. 551).Fehlende Verhandlungsfähigkeit nach Anhandnahme des Strafverfahrens führt deshalb nach Lehre und Rechtssprechung zur Einstellung des Verfahrens (Hauser, a.a.O., S. 91; Schmidt, a.a.O., S. 566 ff. und 577; Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1984, S. 94 f.; Lenzlinger, Nichtanhandnahme und Einstellung der Untersuchung, in Kriminalistik 19/1965, S. 214; ZR 69/1970, Nr. 65, S. 182 ff; vgl. auch RB 1972, Nr. 22, S. 84 f.). Während dem die andauernde Verhandlungsunfähigkeit, an der sich voraussichtlich nichts mehr ändert, zur endgültigen Einstellung des Strafverfahrens führt, bewirkt die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit nur eine vorläufige Einstellung des Verfahrens (Hauser, a.a.O., S. 103 u. 104; Cloetta, a.a.O., S. 94 u. 95; ZR 69/1970, Nr. 65, S. 182).Für das solothurnische Strafprozessrecht ist insofern zu differenzieren, als es die Begriffe der vorläufigen und endgültigen Einstellung des Verfahrens in dieser Terminologie nicht kennt. Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten ist nach der solothurnischen Prozessordnung das Verfahren zu sistieren (§ 110 Abs. 1 StPO), bei andauernder Verhandlungsunfähigkeit ist das Verfahren einzustellen (§ 97 ff. StPO).

 

2. Verhandlungsfähig ist, wer aufgrund seiner physischen oder psychischen Verfassung in der Lage ist, den Verhandlungen zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens zu erkennen und sich sachgemäss zu verteidigen (Hauser, a.a.O., S. 91).Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass mit dem Beschuldigten sinnvoll und gültig Prozesshandlungen vorgenommen werden können (Walder, die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten, Hamburg 1965, S. 106 f.).Ein Strafverfahren darf nur durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte fähig ist, die Prozesshandlungen im Wesentlichen zu verstehen, vernünftig Auskunft zu geben, von sich aus auf wesentlich scheinende Tatsachen hinzuweisen und selber zur Wahrung seiner Rechte Erklärungen abzugeben, aufgrund derer prozessuale Dispositionen getroffen werden (ZR 69/1970, Nr. 65, S. 183).In der Regel sind nur schwere körperliche oder geistige Mängel oder Krankheiten geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit herbeizuführen (Hauser, a.a.O., S. 91).Es darf nicht übersehen werden, dass die Organe der Strafverfolgung, beispielsweise durch Beigabe eines amtlichen Verteidigers, dazu beitragen können, einen körperlich oder geistig kranken Beschuldigten verhandlungsfähig zu machen (ZR 69/1970, Nr. 65, S. 1985).

 

3. Aus den Berichten der beiden Gutachter geht hervor, dass der Beschuldigte allein nicht mehr in der Lage ist, den Verhandlungen zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens zu erkennen oder sich gar vernunft- und sachgemäss zu verteidigen. Die Geistesschwäche des Beschuldigten scheint jedoch nicht so gravierend zu sein, dass er einer Verhandlung überhaupt nicht mehr folgen oder sich keine Vorstellung über das Verfahren machen könnte. Insbesondere ist er nach dem Bericht des Gutachters nicht völlig kritikunfähig, sondern nur vermindert kritikfähig. Die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten sind durch den Alkoholabusus offenbar zwar kompromittiert worden, jedoch noch in genügendem Ausmass vorhanden, um sich zumindest eine vage Vorstellung über die Bedeutung des Verfahrens machen zu können. Beide Gutachter stimmen im übrigen darin überein, dass E. zwar kaum mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, in seiner Selbständigkeit immerhin nur (wenn auch stark) behindert ist. Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten drängt sich deshalb nicht auf. Vielmehr ist ihm in Anwendung von § 9 Abs. 1 lit. StPO ein amtlicher Verteidiger beizugeben.

 

4. Erhebliche körperliche oder geistige Erkrankung kann aber auch vorübergehend oder dauernd einer Vernehmung entgegenstehen (Walder, a.a.O., S. 107 u. 108).Die Gutachter weisen darauf hin, dass die Gerichtsverhandlung zur Verschlechterung des Zustandsbildes führen könnte (Dr. P.), dem Beschuldigten durch die Verhandlung zusätzliche Schmerzen beigefügt würden (Dr. L.).Damit stellen sie in Frage, ob der Beschuldigte vernehmungsfähig sei. Unter Vernehmungsfähigkeit ist die Eigenschaft zu verstehen, die es möglich macht, sich mit dem Beschuldigten zur gegebenen Zeit über den Gegenstand der Vernehmung "zur Person" und "zur Sache" zu verständigen. Wie die Verhandlungsunfähigkeit bewirkt die Vernehmungsunfähigkeit, wenn sie andauert und sich daran mit grosser Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern wird, die Einstellung des Verfahrens (Hauser, a.a.O., S. 91, 103; vgl. Walder a.a.O., S. 105 u. 106).

 

Dr. P. hat in seinem Gutachten erörtert, dass die Möglichkeit besteht, dass das Zustandsbild des Beschuldigten sich durch die Verhandlung verschlechtert. Der zuständige Arzt der Privatklinik, in der sich der Beschuldigte zur Zeit befindet, spricht jedoch nur von zusätzlichen Schmerzen, die ihm dadurch zugefügt werden könnten, nicht aber von einer mit mehr oder weniger grosser Wahrscheinlichkeit eintretenden Verschlechterung des Krankheitszustandes des Beschuldigten. Beide Gutachter geben aber auch keinen Hinweis darauf, dass die Krankheit des Beschuldigten bei einer allfälligen Befragung eine derartige Schwächung des Gesundheitszustandes verursacht, dass er den Fragen des Vernehmenden nicht aufmerksam genug folgen und seine Aussagen nicht genügend formulieren kann (vgl. Walder, a.a.O., S. 107).Der Beschuldigte ist daher auch nicht vernehmungsunfähig.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. April 1987