SOG 1987 Nr. 30
§ 29 Abs. 1 Satz 2 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Kanalisationsanschlussgebühr. Ein Gebäude, das an die Kanalisation gar nicht angeschlossen ist, bleibt unberücksichtigt. Ist das dann anders, wenn das Gebäude in engem funktionellen Zusammenhang mit einem angeschlossenen Gebäude steht?
Nachdem die im Eigentum von Herrn F. stehende Scheune Nr. 24 abgebrannt und hernach neu erstellt worden war, führte die Solothurnische Gebäudeversicherung eine Neuschätzung durch. Aufgrund der Höherschätzung (im Vergleich zur Schätzung des abgebrannten Gebäudes) stellte die Einwohnergemeinde Trimbach Herrn F. eine Gebührenforderung, wobei sie sich auf § 29 des Kantonalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (im Folgenden mit KER abgekürzt) berief. Sie verlangte Fr. 2307.50 als Wasseranschlussgebühr und Fr. 3461.25 als Kanalisationsanschlussgebühr, beides berechnet auf Grund der Einschätzungsdifferenz. Der Eigentümer erhob Einsprache und nach deren Abweisung bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde, wobei er nur noch die Kanalisationsanschlussgebühr anfocht. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut und hob die Gebühr auf. Für sie war entscheidend, dass die Scheune nicht an die Kanalisation angeschlossen ist. Die Einwohnergemeinde Trimbach erhob gegen das Urteil der Schätzungskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
2. Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Stallscheune nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen ist. Das Dachwasser läuft direkt in den Bach (alter Mühlebach), und das Abwasser aus der Milchkammer läuft in die (abflusslose) Jauchegrube. Die Einwohnergemeinde macht nun aber geltend, die Scheune stelle einen integrierenden Bestandteil eines Bauernhofes dar; sie sei Nebengebäude zu einem an die Kanalisation angeschlossenen Hauptgebäude (dem Wohnhaus).Bei solcher Situation sei die Gebäudeversicherungssumme des Nebengebäudes für die Berechnung der Anschlussgebühr des Hauptgebäudes mit zu berechnen. Tue man das nicht, so schaffe man stossende Ungleichheit gegenüber demjenigen Landwirt, der seine Stallungen und seine Scheune in das an die Kanalisation angeschlossene Wohnhaus integriert (mit ihm zusammengebaut) habe und der für die ganze Versicherungssumme gebührenpflichtig sei. Gebührenrechtlich sei im vorliegenden Falle die Scheune gleich zu behandeln wie eine neben einem Wohnhaus stehende Garage und dergleichen.
3. a) Die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr setzt voraus -- es versteht sich das von selbst --, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation besteht. Die Beschwerdeführerin gibt zu, dass die zur Diskussion stehende Stallscheune nicht angeschlossen ist, beruft sich indessen auf den Kanalisationsanschluss des Wohnhauses Mühleweg Nr. 21. Es geht also, genau besehen, um die Frage, ob auf Grund des Anschlusses des Wohnhauses Nr. 21 eine Gebührenpflicht besteht, für deren Umfang auch die Versicherungssumme des (nicht angeschlossenen) Gebäudes Nr. 24 massgeblich ist, sodass eine Erhöhung dieser Versicherungssumme infolge baulicher Massnahmen zu einer Nachzahlungspflicht führt. Eine solche Gebührenberechnung steht im Widerspruch zum Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 2 KER, wonach die Gebühr auf Grund der Gebäudeversicherungssumme "der angeschlossenen Gebäude" berechnet wird. Diese Regel kommt, da die Einwohnergemeinde Trimbach keine andere Berechnungsgrundlage erlassen hat (vgl. in § 29 Abs. 1 Satz 2 den Vorbehalt "sofern die Gemeinde..."), in dieser Gemeinde zur Anwendung. Sie schliesst, wenn man auf den Wortlaut abstellt, aus, dass auch noch die Versicherungssummen nicht angeschlossener Gebäude berücksichtigt werden.
b) Als Grundsatz will das die Beschwerdeführerin offenbar nicht bestreiten. Sie glaubt aber, von der Regel könne dann abgewichen werden, wenn man es mit Gebäuden zu tun habe, die, weil sie funktionell in engem Zusammenhang stehen, gebührenrechtlich als Einheit zu betrachten seien. Einen solchen Zusammenhang sieht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zwischen dem Wohnhaus Nr. 21 (angebliches Hauptgebäude des Hofes) und der Stallscheune (angeblich ein Nebengebäude des Hofes) als gegeben an.
Ob es an sich möglich ist, wegen eines funktionellen Zusammenhangs mehrerer Gebäude vom Grundsatz des § 29 Abs. 1 Satz 2 KER (Gebühr wird berechnet aufgrund der Versicherungssumme der angeschlossenen Gebäude) abzuweichen, ist sehr fraglich. Das gilt auch inbezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten freistehenden Garagen im Verhältnis zum Wohngebäude, dem sie dienen. Die für die Anschlussgebühren zuständigen Beschwerdeinstanzen -- Schätzungskommission und Verwaltungsgericht -- haben sich bisher noch nie zu diesem Problem äussern müssen. Es braucht auch hier nicht abschliessend dazu Stellung genommen zu werden, denn: Selbst wenn man bei ganz speziellen Konstellationen von einer gebührenrechtlichen Einheit zweier freistehender Bauten sprechen wollte, kommt das jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Frage:
Die Stallscheune Nr. 24 ist ein grosses Gebäude mit einem eigenen, vom Wohnhaus Nr. 21 vollständig unabhängigen korrekten Abwassersystem. Der Versicherungswert der Stallscheune Nr. 24 ist grösser als derjenige des Hauses Nr. 21 (Nr. 24: 86'300.--, bzw. auf der Basis 1982: 560'950.--; Nr. 21: 66'400.--, bzw. auf der Basis 1982: 431'600.--).Die Ansicht, man könne das Gebäude Nr. 24 gebührenrechtlich als "Bestandteil" des Wohnhauses Nr. 21 ansehen und seine Höherschätzung des Gebäudes Nr. 21 gleichsetzen, ist unhaltbar. Sie führte zu einer Gebührenbelastung, der -- weil das Gebäude Nr. 24 gar nicht an die Kanalisation angeschlossen ist -- keine entsprechende Leistung des Gemeinwesens gegenüberstände und die angesichts der konkreten Zahlenverhältnisse gegen das Äquivalenzprinzip verstiesse. Unter diesen Umständen kommt eine Abweichung vom an sich klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 KER für den vorliegenden Fall nicht in Frage, und die Einwohnergemeinde Trimbach kann an die Höherschätzung der Scheune Nr. 24 bezüglich Kanalisationsanschlussgebühr keine Folgen
knüpfen.
c) Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings noch geltend, ein solches Resultat sei deshalb stossend, weil es den Eigentümer einer vom Wohnhaus getrennten, nicht angeschlossenen Stallscheune verglichen mit einem Eigentümer, der Stall, Scheune und Wohnhaus unter einem Dach habe, ungerechtfertigterweise privilegiere. Diese Behauptung hält aber nicht stand. Sollte ein Bauernhaus effektiv so konzipiert sein -sehr oft wird das nicht vorkommen --, dass zwar der Wohntrakt an die Kanalisation angeschlossen ist, der zusammengebaute Ökonomietrakt hingegen weder für das Dachwasser noch für das andere Abwasser angeschlossen ist, so könnte für die Berechnung der Anschlussgebühr nicht schlankweg von der Gebäudeversicherungssumme des ganzen Gebäudes ausgegangen werden. Zwar wäre das Gebäude als solches effektiv im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 KER an die Kanalisation angeschlossen. Hingegen würde hier der Einbezug der vollen Versicherungssumme je nach den konkreten Verhältnissen gegen das Äquivalenzprinzip verstossen, sodass eine Ermässigung nach § 31 KER erfolgen müsste. (Von einem solchen Fall zu unterscheiden ist der in SOG 1984 Nr. 30 behandelte "Normalfall" eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, welches trotz Benutzung einer abflusslosen Jauchegrube für das Meteorwasser an die Kanalisation angeschlossen ist.) Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bauernhäuser mit eingebautem Ökonomieteil ändert demnach an den vorstehenden Überlegungen nichts. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 1987