SOG 1988 Nr. 10

 

 

§ 144 Abs. 1 ZPO. Zulässigkeit der Klageänderung.

 

 

Nach § 144 Abs. 1 ZPO ist eine Änderung des Klage- und Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig.

 

Nach dieser Bestimmung ist eine Klageänderung "bis zum Schluss des Beweisverfahrens" zulässig. Das Beweisverfahren ist erst unmittelbar vor Beginn der Parteivorträge an der erst- bzw. zweitinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossen.

 

Als zweite Voraussetzung wird verlangt, dass sich das neue Begehren "auf den gleichen Klagegrund" stützt. Als Klagegrund gilt der Lebensvorgang (Guldener, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 201, 235; Leuch, N 4 zu Art. 94 ZPO Bern; Sträuli/Messmer, N 8 zu § 61 ZPO Zürich), d.h. die Gesamtheit der Tatsachen, woraus die Berechtigung des gestellten Rechtsbegehrens abgeleitet wird. Dabei ist der Lebensvorgang weit zu fassen, da kein Grund besteht, die Klageänderung unnötig zu erschweren.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1988