SOG 1988 Nr. 16
Art. 93 SchKG. Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.
Ein Schuldner hatte bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen, welches er in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-- tilgen muss. Sein Lohn wird auf ein Konto bei dieser Bank überwiesen und die Bank bucht die Tilgungsraten des Darlehens monatlich vom Lohnkonto des Schuldners ab. Als gegen den Schuldner eine Lohnpfändung vollzogen wurde, rechnete das Betreibungsamt den Verrechnungsanspruch der Bank zum Existenzminimum des Schuldners. Die Aufsichtsbehörde hiess eine dagegen erhobene Beschwerde einer Gläubigerin gut. Aus den Erwägungen: Mit Recht beanstandet die Gläubigerin, dass das Betreibungsamt den durch Verrechnung geltend gemachten Anspruch der Bank auf Darlehensrückzahlung bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners berücksichtigt hat. Zum betreibungsrechtlichen Notbedarf gehören nämlich nur Auslagen, die für den Schuldner unentbehrlich sind; anderweitige Verpflichtungen des Schuldners können nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 82 III 28).Verpflichtungen zur Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen, hiesse, die Rechte der pfändenden Gläubiger zugunsten anderer, die nicht im Genuss vorgehender oder (gemäss Art. 110 und 111 SchKG) gleicher Pfändungsrechte stehen, zu schmälern, und ist deshalb unzulässig (BGE 92 III 8; vgl. auch BGE 79 III 159, 77 III 160 und 102 III 19). Das Betreibungsamt ist der Meinung, die von der Bank auf dem Lohnkonto des Schuldners vorgenommene Verrechnung müsse berücksichtigt werden, weil dem Schuldner sonst weniger als sein Existenzminimum verbleiben würde. Indessen kann der Schuldner jederzeit von seinem Arbeitgeber die Barauszahlung des nicht gepfändeten Lohnes oder dessen Überweisung auf ein Postcheck- oder ein anderes Bankkonto verlangen und so die Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung mittels Verrechnung hindern.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 3. November 1988