SOG 1988 Nr. 21

 

 

§ 145 Abs. 1 StPO; § 160 Abs. 3 und § 162 StPO.

-        Sind in einem Strafverfahren gegen einen jugendlichen dieselben Beweismassnahmen erforderlich wie in einem gegen einen Erwachsenen geführten Strafverfahren, so dürfen diese Beweise für beide Verfahren gemeinsam abgenommen werden.

-        Dem Verletzten stehen im Strafverfahren gegen Jugendliche keine Parteirechte zu; er ist nicht befugt gegen ein Urteil des Jugendgerichtspräsidenten Rechtsmittel zu ergreifen.

 

 

Die beiden Motorfahrradfahrer C.L. und K. B. kollidierten auf einem Radweg frontal; beide stürzten und erlitten ziemlich schwere Verletzungen. Beide Motorfahrradfahrer wurden in der Folge mit Strafverfügung unter anderem wegen ungenügenden Rechtsfahrens und Mangels an Aufmerksamkeit gebüsst; C.L. vom Jugendanwalt-Stellvertreter, K.B. vom Untersuchungsrichter. Beide Gebüssten erhoben fristgerecht Einsprache gegen die Strafverfügung.

 

Der Amtsgerichtspräsident, der als Einzelrichter und als Jugendgerichtspräsident zur Behandlung beider Strafsachen zuständig war, führte die beiden Verfahren gemeinsam und lud beide Beschuldigten zur Einvernahme und Hauptverhandlung mit Augenschein und Zeugeneinvernahme auf den gleichen Termin vor. Die Vertreter beider Beschuldigten beantragten an dieser Verhandlung, ihre Mandanten seien vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens und des Mangels an Aufmerksamkeit frei-, der Unfallgegner dagegen schuldig zu sprechen. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, es könne keinem der Beschuldigten nachgewiesen werden, er sei zuwenig rechts gefahren und unaufmerksam gewesen und sprach beide Beschuldigten in diesem Punkt frei.

 

K.B. erhob gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Kassationsbeschwerde, soweit es den Beschuldigten Jugendlichen C.L. vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens und der mangelnden Aufmerksamkeit freisprach.

 

Das Obergericht zog in Erwägung:

 

1. Der Amtsgerichtspräsident ist zugleich Jugendgerichtspräsident (§ 17 Abs. 1 GO) und als solcher zur Behandlung von Einsprachen gegen Strafverfügungen des Jugendanwaltes zuständig (§ 18 Bst. b GO).Für das Jugendstrafverfahren massgebend ist der zehnte Abschnitt der Strafprozessordnung (§§ 143 ff. StPO).Strafverfahren gegen Kinder und Jugendliche sind von Verfahren gegen Erwachsene getrennt zu führen (§ 145 Abs. 1 StPO).Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn Jugendliche und Erwachsene einer gemeinschaftlichen Deliktsbegehung beschuldigt werden, sondern auch in Fällen, in denen aufgrund des gleichen Sachverhaltes - vorliegend eines Verkehrsunfalles - voneinander unabhängige Anklagen gegen Jugendliche und Erwachsene erhoben werden. Da in beiden Strafverfahren dieselben Beweismassnahmen - Augenschein, Einvernahme von Zeugen und des Unfallgegners als Auskunftsperson - erforderlich waren, war es, um Doppelspurigkeiten und Widersprüche zu vermeiden, durchaus angängig, diese Beweise für beide Verfahren gemeinsam abzunehmen. Anschliessend hätten die beiden Verfahren allerdings wieder strikte getrennt geführt werden müssen.

 

2. Gegen die Urteile des Jugendgerichtspräsidenten, soweit er ausschliesslich Übertretungen beurteilte, ist die Kassationsbeschwerde nach den §§ 190 ff. StPO zulässig (§ 160 Abs. 3 StPO).

 

Soweit die Strafprozessordnung für das Jugendstrafverfahren nicht abweichende Vorschriften enthält, sind die Regeln, die für das Verfahren gegen Erwachsene gelten, sinngemäss anzuwenden (§ 143 StPO).Nach diesen Regeln hat der Verletzte im Strafverfahren Parteistellung, wenn er im Strafpunkt Antrag stellen kann oder einen privatrechtlichen Anspruch geltend macht (§ 6 StPO).Im Strafpunkt Parteirechte ausüben kann der Verletzte in Fällen, in denen der Staatsanwalt die Anklage nicht vertritt (§ 14 StPO).In den Verhandlungen vor den Jugendgerichtsbehörden kommen dem Jugendanwalt die gleichen Befugnisse zu wie dem Staatsanwalt, wenn dieser vor Gericht auftritt (§ 159 Abs. 2 StPO).

 

Im Verfahren gegen Erwachsene darf der Verletzte bei Freispruch des Beschuldigten von einer von Amtes wegen zu verfolgenden Übertretung Kassationsbeschwerde erheben, wenn er im Strafpunkt Parteirechte ausübte (§ 192 Bst. b Ziff. 2 StPO).Gemäss § 162 StPO richtet sich die Legitimation, ein Rechtsmittel einzulegen, im Jugendstrafverfahren - abgesehen von hier nicht interessierenden Ergänzungen - nach den allgemeinen Regeln. Aufgrund des Wortlautes der Strafprozessordnung scheint der Verletzte also unter Umständen auch im Jugendstrafverfahren Kassationsbeschwerde erheben zu können. Ob dieses Ergebnis Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, ist jedoch fraglich. So ist die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche im Jugendstrafverfahren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 150 StPO).Dass dem Verletzten im Strafpunkt, nicht aber im Zivilpunkt Parteirechte zukommen sollen, ist erstaunlich. Die Richtlinien für das Jugendstrafverfahren der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege vom 15. April 1971 ziehen offenbar nur eine Beteiligung des Geschädigten als Zivilpartei in Betracht und schlagen zudem vor, seine Rechte auf die zur Wahrung des Zivilanspruches notwendige Mitwirkung zu beschränken (Richtlinie Nr. 17, wiedergegeben bei Girsberger, Grundzüge des Jugendstrafverfahrens mit besonderer Berücksichtigung der Kantone Aargau und Waadt, Diss. Zürich 1973, S. 135 Anm. 340).Einige Kantone beschränken denn auch die Parteistellung des Geschädigten im Jugendstrafverfahren gerade auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen und schliessen das Privatstrafverfahren aus (vgl. Girsberger, S. 54; Huber, Das Jugendstrafverfahren im Kanton Uri, Diss. Zürich 1975, S. 113 ff.; Nay, Das Jugendstrafverfahren im bündnerischen Recht, Diss. Zürich 1975, S. 119 f.; Pachmann, Das Jugendstrafverfahren des Kantons Obwalden, Diss. Zürich 1978, S. 116 und 131 f.).Die Zulassung des Adhäsionsverfahrens gilt als unbedenklich, sofern es das Jugendstrafverfahren nicht ungebührlich belastet (vgl. etwa Huber, S. 90 und 112 f.).Das solothurnische Adhäsionsverfahren würde diesen Voraussetzungen genügen, kann doch der Richter den Kläger an den Zivilrichter verweisen, wenn der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt ist oder die Beurteilung des Anspruchs das Strafverfahren erheblich erschweren oder verzögern würde (§ 17 Abs. 1 StPO).Dass dem Geschädigten die vergleichsweise bescheidenen Parteirechte im Zivilpunkt entzogen, ihm aber wesentlichere Rechte im Strafpunkt eingeräumt sein sollen, erscheint nicht logisch. Zu beachten ist zudem, dass der Jugendanwalt im Verfahren vor der Jugendgerichtskammer des Obergerichts in allen Fällen teilnimmt (§ 163 StPO).Dies bedeutet, dass der Verletzte bloss befugt wäre, die Kassationsbeschwerde zu erheben, sie aber vor der Jugendgerichtskammer nicht vertreten könnte, da der Verletzte nach solothurnischem Strafprozessrecht nie neben dem Staats- oder dem Jugendanwalt im Strafpunkt Parteirechte ausüben kann (§§ 14 und 179 StPO).

 

Ein Blick in die Entstehungsgeschichte der Strafprozessordnung von 1970 offenbart, dass § 162 StPO versehentlich zu weit formuliert wurde. Das Verfahren gegen Jugendliche war ursprünglich im Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941 (EG StGB) und in der Verordnung über die Jugendrechtspflege vom 27. Januar 1942 (V JRP) geregelt gewesen. Zivilansprüche gegenüber Kindern und Jugendlichen konnten in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden (§ 66 EG StGB) und das Recht, gegen erstinstanzliche Urteile zu appellieren und Kassationsbeschwerde einzulegen, war ausdrücklich nur dem Vertreter des Jugendlichen und dem Jugendanwalt eingeräumt (§§ 76 und 82 EG StGB). Dagegen konnte der Verletzte im Erwachsenenstrafrecht bereits damals bei Freispruch des Beschuldigten unter Umständen appellieren oder Kassationsbeschwerde erheben (§ § 406 und 421 der StPO von 1885).Das Obergericht lehnte es ab, ein Appellationsrecht des Verletzten im Jugendstrafrecht anzuerkennen, da § 82 EG StGB das Apppellationsrecht abschliessend regle; dass dies gewollt sei, gehe aus § 66 EG StGB hervor, wonach die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist (RB 1957 Nr. 38).Die Bestimmungen über das Jugendstrafverfahren wurden bei der Totalrevision der Strafprozessordnung in diese eingebaut und teilweise geändert. Die Befugnis, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wurde auf den urteilsfähigen Jugendlichen und die zur Zahlung von Versorgungskosten verurteilte Gemeinde ausgedehnt. Weder in den Bemerkungen von Haefliger zu dem von ihm verfassten Entwurf der Strafprozessordnung noch in den übrigen Materialien findet sich ein Hinweis, dass dem Verletzten nunmehr im Strafpunkt Parteirechte zuerkannt werden sollten; über die Stellung des Verletzten im Jugendstrafverfahren wurde vielmehr überhaupt nicht gesprochen. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Rechtsordnung in diesem Punkt zu ändern; der Wortlaut von § 162 StPO ist somit zu weit.

 

Auch Zweck und Eigenart des Jugendstrafverfahrens sprechen dagegen, dem Verletzten im Strafpunkt Parteirechte einzuräumen: Das Jugendstrafrecht folgt anderen Zielsetzungen als das Strafrecht der Erwachsenen, wo es in erster Linie um eine die Rechtsordnung bewahrende Sanktion geht. Für das Jugendstrafrecht ist der Gedanke der staatlichen Fürsorge wegleitend (Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. Aufl. 1982, S. 222); im Mittelpunkt steht nicht die Tat, sondern die jugendliche Person (Girsberger, S. 40).Dem Persönlichkeitsschutz des Angeschuldigten kommt im Jugendstrafverfahren mehr Gewicht zu als im Strafverfahren gegen Erwachsene. Das Verfahren muss auf die Empfindsamkeit des jungen Menschen Rücksicht nehmen und deshalb möglichst diskret geführt werden. Dem Jugendlichen soll jede den Erziehungszweck des Verfahrens gefährdende Einwirkung erspart bleiben (zum Ganzen vgl. etwa Pachmann, S. 112 ff; Girsberger, S. 41).Es wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in die Intimsphäre des Jugendlichen und könnte seiner (Re-)Sozialisierung schaden, wenn der Geschädigte Einblick in seine persönlichen Verhältnisse und die seiner Familie erhalten würde und die Ergebnisse der Untersuchung gegen ihn an die Öffentlichkeit gelangen könnten (Girsberger, S. 135).

 

Dem Verletzten stehen somit im Jugendstrafverfahren nie Parteirechte zu. Auf die von K.B. gegen das Urteil des Jugendgerichtspräsidenten erhobene Kassationsbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

Obergericht Jugendgerichtskammer, Urteil vom 23. Februar 1988