SOG 1988 Nr. 23
Art. 31 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei; § 11 Satz 2 Gesetz über das Forstwesen.
- Die zuständige kantonale Instanz darf die zur Durchsetzung des bundesrechtlichen Rodungsverbots nötigen Massnahmen anordnen (Erw. a).
- Wer ist zuständige Instanz für den dringlichen und provisorischen Erlass solcher Massnahmen? (Erw. b).
Die Wohlfahrtsstiftung der M. - AG liess in einem ihr gehörenden Park Gehölz entfernen. Im Hinblick auf diese Arbeiten erliess das Forstdepartement mit Berufung auf das oben genannte Bundesgesetz eine Verfügung, womit der genannten Stiftung untersagt wurde, auf dem betreffenden Grundstück weiterhin Gehölz zu entfernen. Die Stiftung erhob gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte vor allem geltend, der Verfügung fehle die gesetzliche Grundlage. Für das Forstwesen gebe es keine Regelung, wie sie z. B. in § 150 BauG für das Bauwesen existiere. Im Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des kantonalen Forstdepartementes und erhob auch noch weitere materielle Einwände. Zur Frage der gesetzlichen Grundlage und der Zuständigkeit des Forstdepartementes äusserte sich das Verwaltungsgericht wie folgt:
a) Nach der Bundesgesetzgebung bedürfen Rodungen (Verminderungen des Waldareals) der Bewilligung und zwar bei Nichtschutzwäldern der Bewilligung durch die Kantonsregierung (Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei). Daraus folgt, dass Rodungen ohne Bewilligung verboten sind. Dieses Verbot muss durchgesetzt werden können, und zwar nicht nur repressiv, mit nachträglichen Strafen, sondern gegebenenfalls auch ganz direkt, mit verhinderndem Verwaltungszwang. Für die kantonale Verwaltung besteht die selbstverständliche Pflicht, das Bundesrecht wirksam zu vollziehen; sie muss und darf nicht tatenlos zusehen, wie ein Waldeigentümer ohne Bewilligung den Wald abholzt, sondern hat dagegen einzuschreiten. Sofortiges Einschreiten ist vor allem deshalb wichtig, weil der verbotene Holzschlag hinterher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Auch wenn der Kanton, wie das für Solothurn zutrifft, hiezu keine Bestimmungen erlassen hat, darf die zuständige Behörde die für die Durchsetzung des Verbots nötigen und verhältnismässigen Massnahmen ergreifen. Man kann diese Kompetenz auch als Ausfluss der polizeilichen Generalklausel verstehen (vgl. im übrigen bei Gygi, Verwaltungsrecht, S. 319, die Ausführungen über die ohne besondere gesetzliche Grundlage zulässigen exekutorischen Massnahmen und die dort zitierte Bundesgerichtspraxis).
Vorausgesetzt, dass das Forstdepartement kantonalrechtlich gesehen zuständige Behörde war -- darauf wird noch einzugehen sein --, durfte es, wenn es begründeten Anlass zur Annahme hatte, dass unbewilligte Rodungsarbeiten im Gang seien, durchaus handeln und zweckdienlich verfügen. Der entscheidende Teil der angefochtenen Verfügung enthält einen Unterlassungsbefehl, der als Grundlage für die Auslösung allfälligen Verwaltungszwangs (z.B. Polizeieinsatz bei Fortsetzung der Rodungsarbeiten) geeignet ist. Der Erlass eines solches Befehls ist eine vernünftige und nicht unverhältnismässige erste Massnahme, die innerhalb der Aufgabe der Vollzugsbehörde liegt und die entscheidende materiellrechtliche gesetzliche Grundlage im bundesrechtlichen Rodungsverbot hat.
b) Nun fragt sich aber, in welchem Verfahren eine solche Verfügung zu ergehen hat. Nach § 11 Satz 2 des kantonalen Forstgesetzes kommt im Forstwesen "die Leitung der Geschäfte" dem Forstdepartement zu. Hier will offenbar eine allgemeine Vollzugskompetenz ausgesprochen werden, d.h. das Forstdepartement ist zuständig, soweit nicht Gesetz oder Vollzugsverordnung andere Amtsstellen als zuständig erklären. Zu beachten ist aber daneben die Kompetenz der Kantonsregierung nach dem Bundesgesetz: Für Rodungsbewilligungen ist nach Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes die Kantonsregierung, also der Regierungsrat zuständig. Der Regierungsrat ist auch zuständig in der Frage, ob man es wirklich mit Wald zu tun hat und ob demgemäss überhaupt eine Rodungsbewilligung nötig ist. Daraus will die Beschwerdeführerin ableiten, das Forstdepartement sei zu einem Unterlassungsbefehl, wie ihn die angefochtene Verfügung enthält, nicht zuständig, weil ein solcher Befehl voraussetze, dass überhaupt Wald zur Diskussion stehe, und eine solche Feststellung dem Regierungsrat vorbehalten sei. Allein, bei einer Verfügung, wie sie das Departement erlassen hat, kann es eben nicht darum gehen, dass definitiv über das Bestehen von Wald entschieden wird. Diese Frage wird hier nur vorfrageweise geprüft: Mit der Verfügung soll nur ein provisorischer Schutz eines Gehölzes erreicht werden, welches die Vollzugsbehörde auf Grund summarischer Prüfung (vorläufig) als Wald ansieht; vorbehalten bleibt der definitive Entscheid durch die Kantonsregierung. Ein solcher provisorischer Schutz tangiert die bundesrechtliche Kompetenz der Kantonsregierung nicht, kantonalrechtlich hingegen lässt sich die Kompetenz zur provisorischen Verfügung auf § 11 Satz 2 des Forstgesetzes stützen. Selbstverständlich ist der Adressat einer solchen Verfügung über deren provisorischen Charakter ins Bild zu setzen. Das Verfügungsdispositiv sollte eine entsprechende Formulierung aufweisen und sollte dem Adressaten sagen, dass er ab sofort beim Regierungsrat eine (definitive) Feststellungsverfügung über die Frage der Waldqualität verlangen kann und dass die provisorische Verfügung dahinfällt, wenn der Regierungsrat die Waldqualität verneinen sollte. Die angefochtene Verfügung enthält im Dispositiv nichts davon, hingegen ergibt sich aus den ihr voranstehenden Erwägungen, dass die Verfügung provisorisch (vorsorglich) gemeint ist und dass eine formelle Waldfeststellungsverfügung vorbehalten bleibt. Der letztere Punkt ist allerdings etwas unklar geraten (es steht nicht, dass der Regierungsrat diese Feststellungsverfügung erlässt und dass der Eigentümer einen diesbezüglichen Entscheid sofort verlangen kann).Es ist am Platz, diesen Punkt im Urteil des Verwaltungsgerichts zu präzisieren.
(Wegen des zuletzt genannten Punktes hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und nahm die betreffende Präzisierung ins Urteilsdispositiv auf.)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 1988