SOG 1988 Nr. 2
Art. 587 Abs. 2 ZGB; §§ 34 ZPO.
- Die Deliberationsfrist kann bis zum Abschluss eines hängigen Passivprozesses erstreckt werden, von dessen Ausgang es abhängt, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht (Erw. 2 und 6).
- Dass die Erben die Erbschaft noch ausschlagen können, steht der Fortsetzung eines wegen des Todes des Beklagten sistierten Prozesses nicht entgegen; während der gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB erstreckten Deliberationsfrist ist der Nachlass als Partei zu behandeln (Erw. 3-5).
Mehrere Personen hatten gemeinsam gegen X. eine Verantwortlichkeitsklage erhoben. Als X. starb, wurde der Prozess sistiert und über seinen Nachlass ein öffentliches Inventar aufgenommen. Die Erben des X. ersuchten in der Folge den Amtschreiber, ihnen die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft bis einen Monat nach rechtskräftiger Erledigung des hängigen Prozesses zu erstrecken. Der Amtschreiber entsprach diesem Gesuch. Gegen seine Verfügung erhoben die Kläger beim Obergericht Beschwerde, welche mit folgender Begründung abgewiesen wurde:
2. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars kann sich jeder Erbe binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB).Er kann die Erbschaft ausschlagen, deren amtliche Liquidation verlangen, sie vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar annehmen (Art. 588 Abs. 1 ZGB).Der Amtschreiber kann, wo die Umstände es rechtfertigen, den Erben zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (§ 208 EG ZGB in Verbindung mit Art. 587 Abs. 2 ZGB).
Das öffentliche Inventar bezweckt, den Erben genaue und sichere Kenntnis über den Stand der Erbschaft zu verschaffen. Sie sollen sich erst entscheiden müssen, wenn das Risiko, das sie bei Annahme der Erbschaft eingehen würden, genau bekannt ist. Dazu muss nicht nur der Wert der Aktiven, sondern auch der Betrag der Passiven, für den die Erben bei Annahme der Erbschaft einstehen müssten, feststehen (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Band III/2, 2. Aufl. 1964, N 3 vor Art. 580 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Band III, 3. Aufl. 1959/60, N 2 vor Art. 580 ZGB; vgl. auch BGE 110 II 230).Deshalb kann den Erben nach einhelliger Auffassung der Lehre die sogenannte Deliberationsfrist erstreckt werden, um den Abschluss eines Prozesses um Nachlassschulden abzuwarten, von dem abhängt, ob die Erbschaft überschuldet ist oder nicht (Tuor/Picenoni, N 5 zu Art. 587 ZGB; Escher, N 3 zu Art. 587 ZGB, vgl. auch N 13 f. vor Art. 566 ZGB; Piotet, Erbrecht, in Schweizerisches Privatrecht, Band IV, 1978/81, S. 805).Die zuständige Behörde hat über Fristerstreckungsgesuche nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; sie hat insbesondere auch die Interessen der Gläubiger an einer baldigen Entscheidung zu berücksichtigen (Escher, N 3 zu Art. 587 ZGB; Tuor/Picenoni, N 7 zu Art. 587 ZGB).
Es ist unbestritten, dass der Nachlass von X. überschuldet ist, sofern die Forderung der Beschwerdeführer zu Recht besteht, dass die Erbschaft dagegen solvent ist, wenn die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen wird. Die Erben des X. haben somit ein berechtigtes Interesse daran, den Ausgang des Prozesses abzuwarten, bevor sie sich für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden.
3. Die Beschwerdeführer behaupten allerdings, dass der Verantwortlichkeitsprozess wegen Art. 586 ZGB gar nicht fortgesetzt werden könne, bevor die Erben nicht über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entschieden haben. Die Folgen des Todes einer Partei während des Prozesses ergeben sich aus dem Bundesrecht: Die Erben treten ipso iure an die Stelle der verstorbenen Partei und der Prozess wird eingestellt, bis die Erben ermittelt sind und über die Frage der Ausschlagung entschieden ist (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, 5. Kapitel Rz 94; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 144 und S. 276 Anm. 58; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 1986, § 22 Rz 350; anderer Auffassung ist Piotet, S. 623).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Einmal ist allgemein anerkannt, dass der Erbe während der Deliberationsfrist und ohne seine Ausschlagungsbefugnis zu verwirken im Rahmen der ihm zustehenden Verwaltung der Erbschaft zumindest dringliche Prozesshandlungen vornehmen kann, etwa zur Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen (Escher, N 13 zu Art. 602 ZGB; Piotet, S. 602 f. und 620 ff.; BGE 58 II 195).Sodann dürfen während der Dauer des öffentlichen Inventars in dringenden Fällen Prozesse angehoben und fortgeführt werden (Art. 586 Abs. 3 ZGB).Als dringliche Prozesse gelten insbesondere solche, die der Abklärung von Ansprüchen und Verpflichtungen dienen, von deren Existenz oder Nichtexistenz der Entschluss der Erben über Annahme oder Ausschlagung abhängt (Escher, N 8 zu Art. 586 ZGB; Tuor/Picenoni, N 5 zu Art. 586 ZGB; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl. 1956, N 2 zu Art. 40; Piotet, S. 809).Art. 586 ZGB steht also der Fortsetzung des von den Beschwerdeführern angestrengten Verantwortlichkeitsprozesses nicht entgegen.
4. Es stellt sich allerdings die Frage, wem während der Deliberationsfrist das Recht zusteht, als beklagte Partei im hängigen Verantwortlichkeitsprozess aufzutreten (Parteifähigkeit; vgl. Vogel, 5. Kapitel Rz 1), ob diese Partei das Recht hat, den Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen (Prozessfähigkeit; vgl. Vogel, 5. Kapitel Rz 16) oder die Prozessführungsbefugnis einem Dritten zusteht, oder ob gar ein Dritter befugt ist, den Prozess anstelle des oder der Verpflichteten aber in eigenem Namen als Partei zu führen (Prozessstandschaft; vgl. Vogel, 5. Kapitel Rz 37).
a) ... Die meisten Autoren teilen die Auffassung Eschers (N 3 vor Art. 517 ZGB), dem Nachlass komme keine Rechtspersönlichkeit zu; Subjekt der Erbschaft sei der Erbe, auf den sie kraft Universalsukzession übergehe. Sie schliessen daraus, dass der Nachlass auch nicht parteifähig sei (Guldener, S. 88;Vogel, 4. Kap. Rz 59; Bischofberger, Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und des zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1973, S. 96).Die Parteistellung komme deshalb grundsätzlich den Erben zu (Tuor/Picenoni, N 13 vor Art. 560 ZGB und N 1 zu Art. 586 ZGB; Escher, N 14 vor Art. 566 ZGB und N 9 zu Art. 586 ZGB; Schwager, Die Nachfolge in den Zivilprozess infolge Erbganges, Diss. Zürich 1958, S. 17) ... Da die unverteilte Erbschaft betrieben werden kann, wird ihr von einigen Autoren in den durch solche Betreibungen ausgelösten Prozessen Parteifähigkeit als Sondervermögen zuerkannt (Vogel, 5. Kap. Rz 10; Guldener, S. 88).Weitergehend ist für Sträuli/Messmer die unverteilte Erbschaft in allen Passivprozessen parteifähig (Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1982, N 2 und N 20 zu § 27/28, N 2 zu § 5 ZH-ZPO).Habscheid betrachtet die Hinterlassenschaft als verselbständigtes Vermögen mit eingeschränkter Parteifähigkeit, das im Prozess durch den Erbschaftsverwalter oder den Willensvollstrecker als gesetzlichem Vertreter vertreten wird (§ 23 Rz 364).Nach Spinner sollte der Erbschaft Parteifähigkeit immer dann verliehen werden, wenn sie durch einen Erbenvertreter, Erbschaftsverwalter, Erbschaftsliquidator oder Willensvollstrecker vertreten ist (Die Rechtsstellung des Nachlasses in den Fällen seiner gesetzlichen Vertretung, Diss. Zürich 1966, S. 78 f.; ebenso für Prozesse, die in den Aufgabenbereich des amtlichen Erbschaftsverwalters nach Art. 554 ZGB fallen, Beinert, Die Prozessstandschaft im schweiz. Recht, Diss. Basel 1963, S. 140). Häfliger schliesslich sieht im unverteilten Nachlass immer ein Sondervermögen, dem auch über die Fälle seiner gesetzlichen Vertretung hinaus beschränkte Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt werden sollte (Die Parteifähigkeit im Zivilprozess, Diss. Zürich 1987, S. 119 ff.).
Einige Autoren halten die provisorischen Erben während der Deliberationsfrist grundsätzlich für befugt, dringliche Prozesse des Erblassers in eigenem Namen kraft des ihnen durch die Verwaltung des Nachlasses übertragenen Amtes für den endgültigen Erben weiterzuführen; die Führung eines nicht durch die blosse Verwaltung gebotenen Prozesses dagegen bedeutet immer Einmischung in die Erbschaft und damit Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis (Schwager, S. 78 und 70; Bischofberger, S. 98 f.; Leuch, N 2 zu Art. 40 BE-ZPO; Tuor/Picenoni, N 13 vor Art. 560 ZGB).Escher erblickt in der Prozessführung in der Regel eine Annahme der Erbschaft (N 14 vor Art. 566 ZGB und N 4 zu Art. 576 ZGB).Für Piotet scheint der vorläufige Erbe zur Prozessführung berechtigt (indem er dem Ersatzerben gegenüber haftbar wird), ohne der Ausschlagungsbefugnis verlustig zu gehen, sofern der Stillstand des Verfahrens weder von Gesetzes wegen vorgesehen ist noch vom Richter angeordnet wird. Die Gegenpartei gehe kein Risiko ein, da die Prozesshandlungen -- entgegen der herrschenden Lehre -- den endgültigen Erben bänden (S. 622).
Wird ein öffentliches Inventar angeordnet, ist umstritten, ob die Erben überhaupt noch zur Verwaltung der Erbschaft befugt sind (bejahend Escher, N 2 f. zu Art. 585 ZGB, und Piotet, S. 807 f.; verneinend Tuor/Picenoni, N 3 ff. zu Art. 585 ZGB).Für Escher sind die Erben im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis deshalb auch berechtigt, einen Prozess im eigenen Namen zu führen; dies stelle keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten, welche zur Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis führen würde, dar, wenn eine Behörde die Deliberationsfrist gerade bis zur Erledigung des Prozesses erstreckt hat (N 14 vor Art. 566 ZGB und N 9 zu Art. 586 ZGB).Ein allfällig bestellter Verwalter -- Escher versteht darunter an dieser Stelle offensichtlich die von der Behörde mit der Aufnahme des Inventars oder aufgrund von Art. 585 ZGB mit der Verwaltung der Erbschaft beauftragte Person (vgl. N 2 f. zu Art. 585 ZGB) -- könne zwar zur Prozessführung ermächtigt werden, handle aber im Namen der Erben (N 9 zu Art. 586 ZGB).Auch Piotet hält die Erben während der Dauer des Inventares im Dringlichkeitsfalle für befugt, vom Erblasser angehobene Prozesse weiterzuführen (S. 809). Tuor/Picenoni vertreten dagegen die Auffassung, während der Dauer des öffentlichen Inventares stehe die Prozessführungsbefugnis dem von der Behörde ernannten Verwalter als gesetzlichem Vertreter der Erben zu (N 5a zu Art. 586 ZGB; ebenso Leuch, N 2 zu Art. 40 BE-ZPO).Für Sträuli/Messmer sind dringliche Prozesse während der Dauer des öffentlichen Inventars wegen der Gefahr der Einmischung gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB richtigerweise durch den mit der Aufnahme des Inventars beauftragten Notar zu führen (N 6 zu § 53 ZH-ZPO).Auch Schwager hält dafür, dass dringliche Prozesse, von deren Ausgang die Solvenz des Nachlasses abhängt, von der inventarisierenden Behörde als gesetzlicher Vertreterin des endgültigen Erben zu führen sind (S. 63 f.).
b) Das Bundesgericht hat im Jahre 1928 entschieden, dass der amtliche Erbschaftsverwalter zu Prozessen aktiv und passiv legitimiert ist; er handle vermöge des ihm durch behördlichen Ernennungsakt übertragenen Amtes als Vertreter der in der Erbengemeinschaft verbundenen Gesamtheit der Erben unabhängig vom Willen des einzelnen Erben kraft eigenen Rechts (BGE 54 II 200).In einem späteren Entscheid hat es einen amtlichen Erbschaftsverwalter als parteifähig betrachtet und ausgeführt, eine gültig vertretene Erbschaft könne als Sondervermögen am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen und in Prozessen als Partei auftreten. Dies gelte sowohl bei der Vertretung durch einen Willensvollstrecker wie auch durch einen amtlichen Erbschaftsverwalter, durch einen Liquidator oder einen amtlich ernannten Erbschaftsvertreter oder endlich durch das Konkursamt. Ein gültig bestellter Vertreter der Erbschaft könne in eigenem Namen auftreten, was zur Unterscheidung vom Handeln in eigener Sache unter Angabe der Vertretereigenschaft geschehen solle (BGE 79 II 116).Einige Jahre später hat des Bundesgericht allerdings entschieden, in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft sei der Willensvollstrecker Partei, und die Auffassung der kantonalen Instanzen, die Erbmasse, gesetzlich vertreten durch den Willensvollstrecker, hätte klagen müssen, mit der Begründung verworfen, die Erbschaft als solche sei nicht parteifähig, weil das schweizerische Recht keine ruhende Erbschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kenne (BGE 94 II 142 f. mit Hinweis auf BGE 79 II 116).In BGE 102 II 387 schliesslich hat das Gericht unter Hinweis insbesondere auf BGE 79 II 115 ausgeführt, Lehre und Rechtsprechung hätten bisher stets den Standpunkt eingenommen, weder die Erbengemeinschaft noch die Erbschaft als Sondervermögen seien prozessfähig, weil beiden die Rechtspersönlichkeit fehle; die Auffassung Spinners, nach der dem Nachlass unter der Voraussetzung, dass ein Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter ernannt worden ist, Prozessfähigkeit zuerkannt werde, entspreche jedoch weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zu diesem Entscheid auch die Ausführungen bei Häfliger, S. 120 ff.).
c) Der Einwand der Beschwerdeführer, die Erstreckung der Deliberationsfrist sei auch deshalb unzulässig, weil weder die Erben noch der Verwalter erklärt hätten, den angehobenen und sistierten Prozess fortzusetzen, ist somit nicht stichhaltig: Angesichts der widersprüchlichen Stellungnahmen in der Literatur und der unklaren Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre es sehr riskant gewesen, wenn die Beschwerdegegner die Fortsetzung des Verantwortlichkeitsprozesses verlangt hätten, da bereits die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung, sie wollten den Prozess fortführen, als vorbehaltlose Annahme der Erbschaft hätte gewertet werden können. Anderseits war ein amtlicher Erbschaftsverwalter, der unter Umständen anstelle der Erben hätte handeln können, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht ernannt worden; ob dies mittlerweile geschehen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Dass weder die Erben noch ein Verwalter der Erbschaft bislang die Fortsetzung des Prozesses verlangt haben, steht der Erstreckung der Deliberationsfrist somit auch nicht entgegen.
Im übrigen sprechen gewichtige Gründe dagegen, die vorläufigen Erben als Partei in dem gegen den Erblasser angehobenen Prozess zu behandeln. Zwischen dem Tod des Erblassers und der Entscheidung der Erben über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Die Erben erwerben die Erbschaft ohne weiteres mit dem Tode des Erblassers; ihr Erwerb ist jedoch vorläufig resolutiv bedingt: Schlagen sie die Erbschaft aus, werden sie behandelt, als waren sie nie Erben gewesen (Tuor/Picenoni, N 13 und 16 f. vor Art. 560 ZGB; N 1 vor Art. 566 ZGB; Escher, N 2 vor Art. 566 ZGB).Nimmt der als Partei im Prozess auftretende vorläufige Erbe die Erbschaft später an oder verwirkt er die Ausschlagungsbefugnis, ist er endgültiger Erbe; Schwierigkeiten ergeben sich nicht. Schlagen die vorläufigen Erben jedoch aus, nachdem der Prozess für sie ungünstig ausgegangen ist, stellt sich eine Reihe von Problemen: Mit der Ausschlagung entfällt rückwirkend die Passivlegitimation der vorläufigen Erben und das Urteil kann gegen die als Partei aufgeführten Personen nicht vollstreckt werden; ob ihm überhaupt materielle Rechtskraft zukommen kann, ist fraglich (vgl. hiezu etwa Bischofberger, S. 100 f.; Escher, N 3 und 15 vor Art. 566 ZGB; Piotet, S. 622).Diesen Problemen lässt sich nicht ausweichen, indem man den Prozess als für den endgültigen Erben geführt betrachtet (so Schwager, S. 78), weil es keine Klage für oder gegen ungenannte Personen gibt (BGE 79 II 115) und möglicherweise gar keine Rechtsnachfolge stattfindet. Die vorläufigen Erben, die ausdrücklich erklärt haben, ihre Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung vom Ausgang des Prozesses abhängig zu machen, wollen den Prozess nicht als Erben weiterführen. Es erscheint deshalb richtig, ihnen die Parteistellung nicht aufzubürden. So hat das Bundesgericht vorläufige Erben, die die Erbschaft weder angenommen noch ausgeschlagen hatten, nicht als Partei betrachtet (BGE 79 II 115 Erw. 3).Wird dagegen in solchen Fällen dem Nachlass Parteifähigkeit zuerkannt, trägt dies dem materiell-rechtlichen Schwebezustand, in welchem sich die Erbschaft befindet, Rechnung. Ob und durch wen eine Rechtsnachfolge in den Nachlass stattfindet oder ob dieser als ausgeschlagene Verlassenschaft konkursamtlich liquidiert wird, ist während des vom Nachlass als Partei geführten Prozesses ungewiss, berührt aber Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils nicht. Auch wenn dem Nachlass als solchem keine Rechtsfähigkeit zukommt, ist doch zu beachten, dass in hängigen Prozessen Rechte und Pflichten des Erblassers streitig sind, die Teil des Nachlasses, eines Sondervermögens bilden. Zweckmässigerweise sollte deshalb auch der Nachlass als Partei bezeichnet werden, solange keine endgültige Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Dafür spricht auch, dass den Nachlass in Prozessen, die durch eine aufgrund von Art. 49 SchKG gegen die unverteilte Erbschaft angehobene Betreibung notwendig werden, als parteifähig gilt (BGE 102 II 387 ff.).Zudem besteht eine gewisse Parallelität zur ebenfalls parteifähigen Liquidationsmasse bei der amtlichen Erbschaftsliquidation (Tuor/Picenoni, N 21 vor Art. 593 ZGB und N 7 zu Art. 596 ZGB; Guldener, S. 126; Vogel, 5. Kap., Rz 7; Leuch, N 1 zu Art. 35 BE-ZPO; Bucher, Berner Kommentar, Band I/2/1, 3. Aufl. 1976, N 83 zu Art. 11 ZGB) -- hier wie dort ist Erbschaft und Erbenvermögen zumindest vorderhand vollständig getrennt, obwohl die Erbschaft nicht ausgeschlagen ist (vgl. Escher, N 1 und 3 ff. vor Art. 593 ZGB; Tuor/Picenoni, N 1 und 5 vor Art. 593 ZGB) -- und zu einem herrenlosen Vermögen, welchem auch Parteifähigkeit zuerkannt wird (Sträuli/Messmer, N 2 zu § 27/28 mit Hinweis auf BGE 51 II 266).Der Nachlass wird im Prozess wohl durch einen amtlich ernannten Verwalter vertreten werden müssen. Die Führung eines Prozesses zählt jedenfalls nicht zu den Aufgaben des mit der Aufnahme des öffentlichen Inventares beauftragten Amtschreibers. Dass ein vorläufiger Erbe bereit wäre, den Prozess für den Nachlass zu führen, erscheint ausgeschlossen, weil keine Behörde ihm im voraus verbindlich zusichern könnte, sein Handeln werde ihm nicht als Einmischung in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB ausgelegt.
5. Die Beschwerdeführer halten eine Erstreckung der Deliberationsfrist auch deshalb für ausgeschlossen, weil der Verantwortlichkeitsprozess dadurch auf faktisch unbestimmte Zeit sistiert werde. Stirbt eine Partei während des Prozesses, bleibt das Verfahren gemäss § 34 ZPO für solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können. Die Einstellung des Prozesses erfolgt von Gesetzes wegen; eine vom Richter erlassene Einstellungsverfügung dient bloss der Orientierung der Parteien (Leuch, N 2 zum diesbezüglich gleichlautenden Art. 40 der BE-ZPO).Das Verfahren wird sistiert, bis Klarheit darüber besteht, wem anstelle des Verstorbenen Parteistellung zukommt. Dass ein Verfahren unter Umständen fortgesetzt werden kann, obwohl die Erben die Erbschaft noch ausschlagen können, ist gerade für den Fall anerkannt, dass die Entscheidung der Erben vom Ausgang des Prozesses abhängt (Leuch, N 2 zu Art. 40).
Die Sistierungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. Mai 1987 steht einer Fortsetzung des Prozesses nicht entgegen: Aus dem Grundsatz der beförderlichen Prozesserledigung (§ 58 Abs. 2 ZPO) folgt, dass der Prozess fortzusetzen ist, sobald der Sistierungsgrund wegfällt (vgl. Leuch, N 1 zu Art. 96).Da nunmehr klar ist, wer anstelle des Erblassers Partei ist, können die Beschwerdeführer ohne weiteres die Fortsetzung des Prozesses verlangen.
6. Einer Erstreckung der Deliberationsfrist stehen auch nicht überwiegende schützenswerte Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Sie sind nicht besser und nicht schlechter gestellt, als wenn der Erblasser noch leben würde. Würde die Erbschaft amtlich liquidiert -- wie die Erben vorsorglicherweise eventualiter verlangt haben -- könnte der amtliche Liquidator den Prozess fortführen, wenn er die Forderung der Beschwerdeführer für unberechtigt hielte (Art. 596 Abs. 1 ZGB; Escher, N 14 zu Art. 596 ZGB; Tuor/Picenoni, N 7 zu Art. 596 ZGB).Obsiegen die Beschwerdeführer im Prozess, so können sie ebenfalls nur im Nachlass Befriedigung suchen. Hielte der amtliche Liquidator die Forderung der Beschwerdeführer für berechtigt, müsste der Nachlass konkursamtlich liquidiert werden. In diesem Fall könnten die Konkursverwaltung oder einzelne Gläubiger im Rahmen des Kollokationsverfahrens den Prozess fortsetzen (vgl. Art. 63 KOV).Für die Beschwerdeführer läge ein Vorteil einzig darin, dass ihnen bei Obsiegen im Prozess die Parteikosten vorweg aus der Masse respektive von den prozessführenden Gläubigern zu erstatten wären.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 1988