SOG 1988 Nr. 30

 

 

§ 7 Reklameverordnung. Zum Verunstaltungsverbot nach Reklamerecht. Die Praxis des Baudepartements, welche für Blindbänder an Tankstellendächern die Einhaltung einer Maximalhöhe verlangt, ist rechtmässig.

 

 

Die Firma X. stellte bei der Einwohnergemeinde Zuchwil ein Gesuch um Bewilligung verschiedener Reklameeinrichtungen an ihrer Tankstelle an der …strasse. Vorgesehen war u.a. ein 80 cm hohes Blindband (Reklameband) am Rand des Tankstellendachs. Da es sich um Reklamen im Bereich einer Kantonsstrasse handelte, wurde das Gesuch dem Baudepartement unterbreitet. Das Departement war bereit, die neuen Einrichtungen zu bewilligen, verlangte aber, dass das Blindband nur 62,5 cm hoch werde. Es erliess eine entsprechende Verfügung, welche die Firma beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfocht. Sie beharrte darauf, dass ein Blindband von 80 cm Höhe zu bewilligen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, mit folgender Begründung:

 

Reklamen, die sich im Bereich öffentlicher Strassen befinden, werden in erster Linie durch das eidgenössische Strassenverkehrsrecht geordnet und zwar durch die Art. 95 ff. der Strassensignalisationsverordnung (SSV).Das eidgenössische Strassenverkehrsrecht ordnet diese Materie unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit. Es lässt aber ausdrücklich zu, dass die Kantone daneben die Reklamen -- und zwar auch diejenigen im Bereich von Strassen (wie zum Beispiel die Reklamen bei Tankstellen) -- unter dem Gesichtswinkel des Landschafts- und Ortsbildschutzes ordnen (vgl. Art. 100 Abs. 2 SSV).Für den Kanton Solothurn findet sich eine solche Ordnung in der Reklameverordnung vom 14.10.1954, deren gesetzliche Grundlage heute das Baugesetz bildet (§§ 119 und 126 BauG).Die angefochtene Verfügung beruft sich ausschliesslich auf die kantonale Reklameverordnung und zwar auf deren § 7, wonach Reklamen und Hinweise, welche das Landschafts-, Orts- oder Strassenbild verunstalten, verboten sind. Die Verfügung ist ausschliesslich unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das zur Diskussion stehende Blindband eine Reklame im Sinne der Reklameverordnung darstellt und das Verunstaltungsverbot nach § 7 zu beachten hat. Sie behauptet indessen, das geplante Blindband von 80 cm Höhe stelle keine Verunstaltung im Sinne der genannten Bestimmung dar.

 

Das Baudepartement argumentiert, es müsse mit seiner Bewilligungspraxis der Tendenz, stets grössere und stets auffälligere Reklamen in die Landschaft zu stellen, Grenzen setzen. Es verfolge die Praxis, für Reklamebänder an Tankstellen-Dächern eine maximale Höhe von 62,5 cm zuzulassen. Auf diese Zahl sei es gekommen, weil sie einer der Normgrössen für solche Bänder entspreche (62,5, 80 und 90 cm).

 

Diese Argumentation lässt sich durchaus vertreten. Die Beschwerdeführerin kann ihr gegenüber nicht geltend machen, es komme doch bezüglich Landschafts- und Ortsbildschutz nicht darauf an, ob sich an der betreffenden Stelle ein Blindband von 62,5 oder von 80 cm befinde. Beim Schutz des Landschafts- und Ortsbildes vor (zu vielen) Reklamen gilt seit jeher folgende Überlegung als wesentlich: Die Verunstaltung entsteht vor allem durch die Summierung und Massierung von Reklameeinrichtungen und zwar unbekümmert darum, ob die einzelnen Einrichtungen für sich allein gesehen bereits hässlich wirken oder nicht. Die Handhabung des Verunstaltungsverbots war deshalb immer auch darauf gerichtet, die Reklameeinrichtungen quantitativ in Grenzen zu halten. Dabei war stets auch der Gedanke der Rechtsgleichheit wesentlich, nämlich die Überlegung, dass angesichts der fast unbegrenzten Nachfrage nach Reklamemöglichkeiten die Bewilligung einer besonderen Art oder besonderen Grösse von Reklameeinrichtung aus Gründen der Rechtsgleichheit weitere Einrichtungen von solcher Art oder von solcher Grösse nach sich ziehen wird. Im Lichte dieser Überlegungen erscheint die Praxis des Baudepartements, welche für Blindbänder an Tankstellen-Dächern die Höhe begrenzt und dabei in der Regel nicht mehr als 62,5 cm Höhe zulässt, als eine dem Ortsbildschutz dienliche, dem Eigentümer zumutbare und alles in allem korrekte Handhabung des Beurteilungsspielraums, welcher der Bewilligungsbehörde nach der Reklameverordnung zusteht.

 

..... Die Beschwerdeführerin behauptet im weiteren, der angefochtene Entscheid verletze auch das Gebot der Verhältnismässigkeit. Ein grösseres Reklameband entfalte bessere Werbewirkung und falle deshalb wirtschaftlich ins Gewicht. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Reklameband von 80 cm Höhe wögen schwerer als das öffentliche Interesse an einem Band von nur 62,5 cm.

 

Das öffentliche Interesse an einem um 17,5 cm verschmälerten Reklameband mag relativ gering sein. Auf der andern Seite ist aber klarerweise auch das entgegengesetzte private Interesse gering. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass gerade der Unterschied zwischen 80 und 62,5 cm von entscheidender Bedeutung für die Werbewirkung ist. Es ist nicht einzusehen, wieso die vom Baudepartement verlangte Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein soll. Im übrigen ist zu bedenken: Würde das Baudepartement dem Verhältnismässigkeits-Argument der Beschwerdeführerin folgen und ein Band von 80 cm Höhe bewilligen, würden auch andere Tankstellen eine solche Bewilligung beanspruchen. Wenn sich dann aber auf diese Weise eine neue Praxis, beruhend auf 80 cm entwickelte, würde ein späterer Gesuchsteller geltend machen, es sei unverhältnismässig, wenn man nicht eine Bandhöhe von 90 cm bewillige. Und gegenüber einer allfälligen neuen Praxis mit 90 cm würde ein noch späterer Gesuchsteller geltend machen, es sei unverhältnismässig, wenn man nicht 1 m bewillige. Und so fort. Die Überlegung zeigt, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin letztlich jeder Begrenzung entgegensteht. Dass aber eine Bewilligungspraxis, die auf Begrenzung ausgeht, grundsätzlich erwünscht und legal ist, ist vorn unter Ziff. 2 dargelegt worden. Der Einwand betreffend Unverhältnismässigkeit ist alles in allem abzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1988