SOG 1988 Nr. 36

 

 

§ 12 Abs. 1 VRG; § 84 lit. b Wirtschaftsgesetz. Konkurrentenbeschwerde gegen die Erteilung eines Kleinhandelspatentes für Spirituosen. Zur Frage der Beschwerdelegitimation.

 

 

G., der in Lostorf eine Getränkehandlung führt und seit langem Inhaber eines Kleinhandelspatentes für Wein, Bier usw. (Gärproduktepatent) im Sinne von § 84 lit. a des Wirtschaftsgesetzes (abgekürzt WG) war, erhielt auf Gesuch hin vom Polizeidepartement ein Doppelpatent nach § 84 WG (Kleinhandel mit Wein, Wermutwein, Obstwein, Gärmost, Bier und gebrannten Wassern).Gegen die Patenterteilung erhob Frau N. im Namen der Firma S.-AG wie auch im eigenen Namen beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Die Firma S.-AG führt in Lostorf ein Detailhandelsgeschäft. Frau N. ist Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführerin der S.-AG. Sie ist Inhaberin eines Kleinhandelspatentes nach § 84 lit. a WG (Gärproduktepatent), das sich auf den Laden der Aktiengesellschaft bezieht. Das Verwaltungsgericht hatte vorab die Frage der Beschwerdelegitimation zu prüfen. Es führte dazu folgendes aus:

 

Der Beschwerdegegner G. bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführer. Dieser Einwand ist nicht haltbar. Beim Kleinhandelspatent für Spirituosen geht es um eine Polizeibewilligung, welche nach § 90 WG (im Zusammenhang mit Art. 32quater Abs. 1 BV) der Bedürfnisklausel untersteht. Bei der Patenterteilung muss die in § 5 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum Wirtschaftsgesetz statuierte Bedürfnisnormzahl beachtet werden. Wenn in einer Gemeinde die zugelassene Anzahl von Verkaufsstellen erreicht ist, sind neue Bewerbungen um ein Patent aussichtslos. Deshalb sind, wenn in einer Gemeinde ein neues Patent erteilt wird, mit welchem die für diese Gemeinde höchstzulässige Anzahl Verkaufsstellen erreicht wird, von dieser Patenterteilung alle diejenigen Personen ganz direkt betroffen, die ebenfalls Interesse an einer Patenterteilung hätten, nun aber auf unbestimmte Zeit hinaus keine Chancen mehr haben. Es geht dabei ohne Zweifel um ein Berührtsein im Sinne von § 12 VRG. Solche Personen sind deshalb zur Beschwerde gegen die Patenterteilung legitimiert. (Es mag hier noch vermerkt werden, dass seit dem in SOG 1977 Nr. 33 veröffentlichten Verwaltungsgerichtsurteil zu § 12 VRG in Verbindung mit §§ 82 ff. WG die §§ 12 ff. VRG abgeändert worden sind (durch das Delegationsgesetz von 1981); der Entscheid SOG 1977 Nr. 33 ist deshalb nicht mehr massgeblich.)

 

Auf Grund der in Lostorf bestehenden Verhältnisse (2712 Einwohner, Bedürfnisnormzahl 1600, bisher 1 Patent erteilt) ist es so, dass nach der Erteilung des Patentes an G. in dieser Gemeinde auf unabsehbare Zeit hinaus kein weiteres Patent mehr ausgestellt werden könnte. Andererseits ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführer schon mehrfach ihr Interesse an einem Spirituosen-Patent kund getan haben; es liegt auch auf der Hand, dass ein Geschäft, wie es die Beschwerdeführer betreiben, an einem Doppelpatent interessiert ist. Die Legitimation ist zu bejahen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1988