SOG 1988 Nr. 38
Art. 28 Abs. 1ter IVG. Wird eine IV-Kinderrente nur ausgerichtet, wenn das Kind den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erfüllt, wenn es sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält.
Ein in Grenchen wohnhafter Italiener bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine halbe Invalidenrente, da ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt. Nach dem Inkrafttreten des abgeänderten Art. 28 Abs. 1ter IVG hob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. Januar 1988 die Zusatzrenten für seine beiden Kinder auf, da sich diese zu Ausbildungszwecken in Italien aufhalten. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus der Begründung:
Nach der ab 1. Januar 1988 geltenden gesetzlichen Regelung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Art. 28 Abs. 1ter IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986).
Eine geänderte Bestimmung ist vom Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung an uneingeschränkt anwendbar, sofern nicht eine Übergangsbestimmung eine abweichende Regelung vorsieht. Sie gilt somit auch für laufende Leistungsansprüche. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn die neue Bestimmung strengere Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet als die aufgehobene (EVGE vom 17.3.1983 i.Sa. H.L., ZAK 1983 S. 554).
Die hier massgebende Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Oktober 1986 sieht keine abweichende Regelung vor. Sie hält lediglich fest, dass die neue Fassung von Art. 28 IVG von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten gilt. Die fraglichen Kinderrenten sind deshalb für die Zeit ab 1. Januar 1988 nur noch auszurichten, wenn die Kinder ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Die beiden Kinder, die 17 und 15 Jahre alt sind, haben ihren Wohnsitz ohne Zweifel bei ihren Eltern in Grenchen. Streitig ist hingegen, ob sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie halten sich nämlich während der Woche und teilweise auch an den Wochenenden in Italien auf, wo sie Schulen besuchen.
Der Aufenthaltsort (séjour im französischen Sprachgebrauch) befindet sich dort, wo eine Person zur Zeit verweilt, gleichgültig ob nur vorübergehend oder während längerer Zeit (Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, 1986, S. 78), jedoch ohne damit die Absicht dauernden Verbleibens zu verbinden. Für den gewöhnlichen Aufenthaltsort (résidence habituelle) ist zusätzlich ein Aufenthalt von gewisser Dauer erforderlich, der nähere Beziehungen zu diesem Ort begründet (Egger N 7 zu Art. 24 ZGB; Bucher N 42 und 50 zu Art. 24 ZGB; BGE 41 I 210, 56 I 454, 87 II 10 f.; ZR 69 Nr. 24 E. 4).
Die beiden Kinder halten sich für eine längere Dauer und während der meisten Zeit zu Ausbildungszwecken in Italien auf und begründen damit nähere Beziehungen zu ihren Schulorten. Damit haben sie den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Grenchen, sondern in Italien. Die Ausgleichskasse hat die Kinderrenten demnach zurecht aufgehoben.
Versicherungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1988