SOG 1988 Nr. 39
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, Art. 1. ff. OR.
- Zustandekommen und Auflösung des Vorsorgevertrages richten sich nach Art. 1
ff. OR.
- Ein Vorsorgevertrag kann dadurch zustande kommen, dass die Vorsorgeeinrichtung einem Arbeitnehmer einen persönlichen Ausweis über die Versicherungsleistungen und-beiträge zukommen lässt, den dieser, ohne zu widersprechen, entgegennimmt (Erw. 2).
- Kann ein Vorsorgevertrag durch stillschweigende Annahme einer Offerte der Vorsorgeeinrichtung aufgehoben werden (Erw. 4)?
- Ein Vorsorgevertrag kann von der Vorsorgeeinrichtung nicht jederzeit einseitig und ohne Mitteilung an den Destinatär abgeändert oder aufgehoben werden. Soll die Versicherung auf das gesetzliche Minimum reduziert werden, muss grundsätzlich die paritätisch zusammengesetzte Verwaltung mitwirken und müssen die bestehenden Vorsorgeverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden (Erw. 4b).
A. war bei der K. AG beschäftigt. Die K. AG hatte die Durchführung der beruflichen Vorsorge zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1985 der Stiftung P. übertragen. Die Stiftung P. stellte A. am 30. Januar 1985 einen persönlichen Ausweis aus, in welchem der versicherte Lohn mit Fr. 65'000.-- und die jährliche Witwenrente mit Fr. 9'750.-- beziffert war. In einem zweiten, am 16. Juli 1985 ausgestellten Ausweis, der ab 1. Juli 1985 gelten sollte, war der versicherte Lohn mit Fr 33'120.-- und die jährliche Witwenrente mit Fr. 2'532.-- angegeben. A. starb am 15. Oktober 1985. Die Stiftung P. richtete seiner Witwe die aufgrund des Ausweises vom 16. Juli 1985 errechnete Hinterlassenenleistung aus.
Frau A. erhob im September 1987 gegen die Stiftung P. Klage. Sie beantragte, die Stiftung sei zu verpflichten, ihr Hinterlassenenleistungen gemäss dem Versicherungsausweis vom 30. Januar 1985 zu gewähren.
Das Versicherungsgericht hiess die Klage gut. Aus den Erwägungen:
2. Es ist unbestritten, dass die Klägerin als Witwe Hinterlassenenleistungen beanspruchen kann. Die Beklagte hat der Klägerin denn auch am 1. April 1986 die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen (Art. 19 und 21 BVG) erbracht. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin darüber hinaus sogenannte unter- und überobligatorische Leistungen beanspruchen kann. Derartige Ansprüche stehen der Klägerin nur zu, wenn zwischen ihrem Ehemann als Destinatär und der Beklagten ein Vorsorgevertrag abgeschlossen wurde (vgl. Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 1985 (nachfolgend zitiert: Riemer, Vorsorge), § 4 Rz 10).
a) Durch den Vorsorgevertrag verpflichtet sich die Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber ihrem Destinatär, diesen und seine Angehörigen planmässig, durch normierte Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen eines versicherbaren Risikos wie Alter, Invalidität und Tod zu schützen (Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, 1988 (nachfolgend zitiert: Riemer, Festgabe), S. 233).
Es handelt sich dabei um einen Innominatkontrakt (Riemer, Festgabe, S. 236; Riemer, Vorsorge,§ 4 Rz 12) und, soweit den Hinterlassenen des Destinatärs eigene Ansprüche eingeräumt werden, um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (Riemer, Vorsorge, § 5 Rz 36; Riemer, Festgabe, S. 240).Die Vertragsbestimmungen des Vorsorgevertrages werden regelmässig einseitig, in Gestalt eines Reglementes formuliert; zum Inhalt des Vorsorgevertrages erhoben wird das Reglement jedoch erst durch die Zustimmung des einzelnen Destinatärs, welche ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Eine stillschweigende Zustimmung ist etwa in der widerspruchslosen Entgegennahme des Reglementes, der Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge oder dem Einverständnis mit deren Abzug vom Lohn zu erblicken (Riemer, Festgabe, S. 237).
Aufgrund des von der Arbeitgeberin am 10. Dezember 1984 erklärten Anschlusses hat die Beklagte am 30. Januar 1985 als persönliche Ausweise bezeichnete Urkunden ausgestellt und der K. AG zugesandt. Diese hat die persönlichen Ausweise zusammen mit der Lohnabrechnung für den Monat Januar 1985 anfangs Februar 1985 den Destinatären ausgehändigt und den Destinatären die gemäss dieser Ausweise geschuldeten Beiträge an die berufliche Vorsorge vom Lohn abgezogen. Ein Reglement wurde den Destinatären offenbar nicht abgegeben.
(Das Beweisverfahren ergab, dass A. die Beiträge an die berufliche Vorsorge zwar als sehr hoch erachtete, aber davon absah, etwas zu unternehmen, weil er erkannte, dass er sehr gut versichert war.) Aus diesem Verhalten des Versicherten muss geschlossen werden, dass er mit der durch den persönlichen Ausweis vom 30. Januar 1985 dokumentierten Regelung der beruflichen Altersvorsorge einverstanden war und das Reglement der Beklagten, auch wenn er es nicht gekannt haben sollte, als verbindlich anerkannte.
Das Reglement der Beklagten besteht aus den Vorsorgeplänen und den allgemeinen Bestimmungen für die Personalvorsorge nach BVG (im folgenden: Allgemeine Bestimmungen).Der Persönliche Ausweis bildet einen wesentlichen Bestandteil des Reglementes. Er wird jedem Versicherten zusammen mit dem Reglement bei der Aufnahme in die Beklagte ausgehändigt und enthält die für den Versicherten massgebenden Angaben über die Personalvorsorge (Art. 6 der allgemeinen Bestimmungen). Die Ansprüche der Versicherten und ihrer Hinterlassenen gegenüber der Beklagten ergeben sich ausschliesslich aus dem Reglement und dem persönlichen Ausweis (Art. 74 der allgemeinen Bestimmungen). b) Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, der persönliche Ausweis werde nicht unterzeichnet und stelle keine Schuldanerkennung dar. Die Klägerin überschätze die Bedeutung des persönlichen Ausweises; dieser erzeige lediglich den aktuellen Stand der Risikoleistungen, welche der Versicherte und seine Hinterlassenen unter der Voraussetzung gleichbleibender Berechnungsgrundlagen erwarten könnten. Es handle sich dabei bloss um Anwartschaften.
Vorsorgeverträge müssen zwar ihrer Natur nach schriftlich niedergelegt werden; da jedoch die Schriftform nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 OR gesetzlich vorgeschrieben ist, muss der Vertrag nicht die Unterschriften aller Verpflichteten tragen (Riemer, Festgabe, S. 236).Die Schriftform könnte wohl reglementarisch vorbehalten sein (Riemer, Festgabe, S. 237), indes schreibt das Reglement der Beklagten nicht vor, dass der persönliche Ausweis unterschrieben werden muss. So wurde auch der von der Beklagten als gültig anerkannte zweite Ausweis vom 16. Juli 1985 nicht unterschrieben. Dass dem Destinatär im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Forderung zusteht, entspricht dem Wesen des Vorsorgevertrages: Die Leistungspflicht der Personalvorsorgeeinrichtung ist immer suspensiv bedingt; erst der Eintritt einer künftigen, ungewissen Tatsache lässt eine Forderung des Destinatärs oder seiner Hinterbliebenen entstehen. Die Rechtstellung des Destinatärs und der begünstigten Dritten vor Eintritt oder Ausfall der Bedingung wird teilweise als Anwartschaft bezeichnet (von Tuhr/Peter/Escher, Allg. Teil des schweiz OR, 3. Aufl. 1974, Bd. I, S. 153 und Band II, S. 264; Merz, Obligationenrecht, in Schweizerisches Privatrecht, Band VI/1, 1984, S. 75; kritisch: Guhl/Merz/Kummer, Das schweiz. Obligationenrecht, 7. Aufl. 1980, S. 53).Der Gebrauch des Begriffes Anwartschaft ist jedoch nicht einheitlich. So versteht Riemer darunter eine blosse Leistungserwartung, die dann vorliegt, wenn die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung qualitativ ("Ob") und/oder quantitativ ("Wieviel") von deren Ermessen abhängig ist, wie namentlich bei reinen Fürsorgestiftungen vor der individuellen Zusprechung der Leistung (Riemer, Vorsorge, § 4 Rz 11 und § 6 Rz 5).Hier besteht vor der Leistungszusicherung noch kein Vertragsverhältnis zwischen der Personalfürsorgeeinrichtung und dem Destinatär (Riemer, Festgabe, S. 244). Das Reglement der Beklagten stellt es weder ins Ermessen der Stiftungsorgane, überhaupt Leistungen zu erbringen, noch deren Höhe festzusetzen; es handelt sich somit eindeutig um einen Vorsorgevertrag.
c) Die Beklagte beruft sich schliesslich auch darauf, dass die Arbeitgeberin die Anschlussvereinbarung mit ihr erst am 4. Juli 1985 unterzeichnet habe und dass bis zu diesem Datum nichts definitiv festgelegt gewesen sei; der Anschluss vom 10. Dezember 1984 sei provisorisch und unverbindlich gewesen.
Diese These der Beklagten leuchtet keineswegs ein. Die Anschlusserklärung der Arbeitgeberin vom 10. Dezember 1984 dürfte eine Offerte zum Abschluss eines Anschlussvertrages darstellen. Die Beklagte hat nach Erhalt dieser Erklärung persönliche Ausweise für die Destinatäre ausgestellt und der Arbeitgeberin zugesandt. Darin dürfte eine Annahme der Offerte seitens der Beklagten zu erblicken sein, durch welche ein Anschlussvertrag zustande kam. Selbst wenn die These der Beklagten zutreffen sollte, so wäre zu beachten, dass der Anschlussvertrag beziehungsweise sein Fehlen in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Arbeitgeberin betrifft (Riemer, Vorsorge, § 4 RZ 6). Im Verhältnis zu den Destinatären und deren Hinterlassenen kann sie sich nicht darauf berufen, im Januar 1985 sei noch kein Anschlussvertrag unterzeichnet gewesen, weil sie die Destinatäre damals vorbehaltlos aufgenommen hatte und ihr, nicht aber den Destinatären, dieser Mangel bekannt sein musste. Dazu kommt, dass der Anschlussvertrag vom 14. Januar/4. Juli 1985 rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft trat, ein allfälliger Mangel also behoben worden wäre.
d) ...
e) Es ist also davon auszugehen, dass nach der Aushändigung des persönlichen Ausweises vom 30. Januar 1985 zwischen dem Versicherten und der Beklagten ein Vorsorgevertrag zustande kam (im folgenden Vorsorgevertrag vom 30. Januar 1985 genannt), in welchem die Beklagte der Klägerin für den Fall des Ablebens ihres Ehemannes eine jährliche Witwenrente von Fr. 9750.-- versprach.
3. (In dieser Erwägung wird ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht in einem Irrtum befand, als sie den persönlichen Ausweis vom 30. Januar 1985 ausstellte, und ihr dabei kein Fehler unterlief, der ohne weiteres hätte richtig gestellt werden können.)
4. Zu prüfen bleibt demnach, ob der Vorsorgevertrag gemäss Ausweis vom 30. Januar 1985 durch den zweiten persönlichen Ausweis vom 16. Juli 1985 abgeändert, respektive -- da dieser zweite Ausweis nurmehr Leistungen im Umfange der gesetzlichen Minimalansprüche vorsieht und in diesem Bereich kein Vorsorgevertrag besteht (Riemer, Festgabe, S. 234) -- aufgehoben wurde.
Wie andere Verträge dürfen auch Vorsorgeverträge grundsätzlich nur im Einverständnis beider Vertragsparteien abgeändert werden, wobei allerdings das Einverständnis auch stillschweigend erfolgen kann (Riemer, Festgabe, S. 242; Riemer, Vorsorge, § 4 Rz 17).Eine einseitige Abänderung ist nicht möglich, und selbst ein allfälliger reglementarischer Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung ist nur in den Schranken von Art. 2 und 27 ZGB zulässig, das heisst, er darf zu keiner erheblichen Verschlechterung der Rechtsstellung der Destinatäre führen (Riemer, Vorsorge, § 4 Rz 17; Riemer, Festgabe, S. 242).Da auf den Vorsorgevertrag die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Obligationenrechts unmittelbar anwendbar sind (Riemer, Festgabe, S. 238), kann ein Vorsorgevertrag von den Parteien jederzeit auch ganz oder zum Teil formlos aufgehoben werden (Art. 115 OR).
a) Es ist fraglich, ob der persönliche Ausweis vom 16. Juli 1985 als Offerte an den Versicherten, den Vorsorgevertrag vom 30. Januar 1985 aufzuheben, betrachtet werden kann. Diese Tragweite ist aus dem Ausweis selbst nicht ohne weiteres ersichtlich und im Begleitschreiben der K. AG zum Ausweis werden die Destinatäre vor vollendete Tatsachen gestellt. Es heisst dort nämlich, der alte Ausweis sei ungültig und nunmehr bestehe eine Versicherung nach BVG-Normaltarif. Von einem rechtsunkundigen Destinatär kann unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht erwartet werden, dass er erkennt, es handle sich in Wahrheit um eine Offerte, den bestehenden Vorsorgevertrag aufzulösen, der er innert nützlicher Frist widersprechen muss, wenn er sie nicht annehmen will.
Der Versicherte hat der Auflösung des Vorsorgevertrages vom 30. Januar 1985 weder ausdrücklich zugestimmt noch sie der Beklagten gegenüber ausdrücklich abgelehnt. Wäre der persönliche Ausweis vom 16. Juli 1985 als Offerte an den Versicherten zu betrachten, den Vorsorgevertrag vom 30. Januar 1985 aufzuheben, dürfte aus seinem Stillschweigen nur dann auf deren Annahme geschlossen werden, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten wäre (Art. 6 OR), so etwa, wenn ein Gläubiger seinem Schuldner den Erlass der Forderung anbietet, weil in diesem Fall die Annahme der Offerte sehr im Interesse des Schuldners liegt (von Tuhr/Escher, S. 175).Soll dagegen ein Vertragsverhältnis nachträglich aufgehoben werden, darf aus dem Stillschweigen einer Partei allein nicht geschlossen werden, sie nehme die entsprechende Offerte der Gegenpartei an (Schmidlin, Berner Kommentar, Band VI/1/1, 1986, N 54 f. zu Art. 6 OR).In diesen Fällen besteht keine Antwortpflicht des Empfängers (Schönenberger/Jäggi, Zürcher Kommentar, Band V/1a, 1973, N 4 zu Art. 6 OR; Schmidlin, N 54 zu Art. 6 OR).
Wenn man annehmen wollte, der Vorsorgevertrag könne, da er meist stillschweigend abgeschlossen wird, auch stillschweigend aufgehoben werden, würde ein derartiges stillschweigendes Akzept einer Aufhebungsofferte voraussetzen, dass die Offerte zur Kenntnis der anderen Vertragspartei gelangt ist und eine angemessene Frist zu ihrer Ablehnung verstrichen ist (von Tuhr/Escher, S. 175).Diese Überlegungsfrist darf nicht knapp bemessen werden: Für den in aller Regel geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Destinatär stehen gewichtige Interessen auf dem Spiele. Die Frist muss deshalb so bemessen sein, dass der Destinatär sich über die Tragweite der Offerte klar werden und sich nötigenfalls rechtlich beraten lassen kann. Ihm dafür weniger als zwei Wochen einzuräumen, ginge nicht an.
Der persönliche Ausweis vom 16. Juli 1985 ist dem Versicherten frühestens am 5. Oktober 1985 zugegangen. Die Klägerin führte in der Parteibefragung glaubhaft aus, ihr Mann habe die Aufhebung des Vorsorgevertrages nicht ohne weiteres hinnehmen und deswegen entsprechend dem Hinweis auf dem Begleitschreiben zum Ausweis bei seiner Arbeitgeberin vorsprechen wollen. Da die Beklagte mit ihren Destinatären nie direkt, sondern nur über die Arbeitgeberin verkehrte, kann es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr Ehemann sich nicht an die Beklagte, sondern an die Arbeitgeberin wenden wollte. Es ist (aus näher dargelegten Gründen) einfühlbar, dass er seine Vorsprache wegen des neuen persönlichen Ausweises bis zum 15. Oktober 1985 hinausschob, an welchem Tag er ohnehin das Büro der K. AG aufsuchen musste. Dazu kam es dann allerdings wegen seines unerwarteten und plötzlichen Todes nicht mehr. Aus seinem Stillschweigen während etwas mehr als einer Woche dürfte jedoch nicht auf sein Einverständnis mit der Aufhebung des Vorsorgevertrages vom 30. Januar 1985 geschlossen werden.
b) Die Beklagte macht geltend, der persönliche Ausweis könne gemäss ihren allgemeinen Bestimmungen über die Personalvorsorge nach BVG bei wesentlichen Änderungen der Versicherungsgrundlagen jederzeit durch einen neuen ersetzt werden; nach ihren internen Richtlinien geschehe dies etwa, wenn sich der Lohn des Versicherten um mindestens Fr. 3'000.-- pro Jahr verändere.
Der massgebende Jahreslohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Art. 9 Abs. 1 der allgemeinen Bestimmungen).Er wird erstmals bei der Aufnahme eines Versicherten in die Gemeinschaftsstiftung festgesetzt, später auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres. Gehaltsänderungen, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten, werden in der Regel erst auf den nächsten Stichtag berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 der allgemeinen Bestimmungen).Diese, von der Beklagten angerufene Bestimmung befasst sich mit der Anpassung der Persönlichen Ausweise an eine erfolgte Änderung des Lohnes im Arbeitsverhältnis zwischen dem Destinatär und seinem, der Gemeinschaftsstiftung angeschlossenen Arbeitgeber (ebenso Art. 10 Abs. 2 der allgemeinen Bestimmungen).Sie findet im vorliegenden Fall nicht Anwendung, da der Lohn des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1985 bis zu seinem Tode keine Veränderung erfuhr. Hier geht es vielmehr um eine Änderung der Umschreibung des versicherten Verdienstes im Vorsorgeplan. Da der Vorsorgeplan Teil des Reglements ist, gelten für seine Änderung die Bestimmungen über die Änderung des Reglementes, welche grundsätzlich die Zustimmung des Mitgliedes, also der der Gemeinschaftsstiftung angeschlossenen Firma (Art. 6 der Stiftungsurkunde der Beklagten, in Verbindung mit Art. 1 der allgemeinen Bestimmungen), sowie der Verwaltungskommission voraussetzen (Art. 79 der allgemeinen Bestimmungen).Um eine Reglementsänderung, die zweckmässig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aus versicherungstechnischen Gründen notwendig ist, und von der Beklagten deshalb einseitig vorgenommen werden könnte (Art. 79 der allgemeinen Bestimmungen) handelt es sich im vorliegenden Fall zweifellos nicht.
aa) Der Vorsorgeplan wurde aufgrund einer im Juli 1985 von der Arbeitgeberin erteilten schriftlichen Anweisung geändert. Die Verwaltungskommission hatte sich mit dieser Änderung gar nicht befasst und ihr somit auch nicht zugestimmt. Die Beklagte hält nun allerdings dafür, eine Zustimmung der Verwaltungskommission sei nicht erforderlich gewesen, einmal, weil es sich um die erstmalige Festlegung des Vorsorgeplanes gehandelt habe, was alleinige Sache des Arbeitgebers sei, sodann, weil die Verwaltungskommission in jenem Zeitpunkt noch gar nicht bestanden habe.
Das erste Argument ist schwer verständlich, geht die Beklagte doch selbst davon aus, der erste persönliche Ausweis vom 30. Januar 1985 habe - zumindest was die Risikoversicherung betraf - bis zum 30. Juni 1985 gegolten, und nennt der zweite Ausweis vom 16. Juli 1985 den 1. Juli 1985 als Beginn seiner Gültigkeit. Die Arbeitgeberin war jedoch vom 1. Januar 1985 der Beklagten angeschlossen. Selbst wenn man den Anschluss vom 10. Dezember 1984 als rechtlich unverbindlich qualifizieren wollte, trat der Anschlussvertrag vom 14. Januar/4. Juli 1985 am 1. Januar 1985 in Kraft. Zudem wird in der Literatur gefordert, dass bereits die Verwaltung, welche die erstmaligen Entscheidungen gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 BVG fällt (wozu der Erlass der reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen gehört), paritätisch im Sinne von Art. 51 BVG zusammengesetzt sein müsse (Riemer, Vorsorge, § 2 Rz 58).Auch das zweite Argument der Beklagten leuchtet nicht ohne weiteres ein. Die konstituierende Sitzung der Verwaltungskommission fand am 4. Juli 1985 statt, obwohl die Arbeitnehmervertreter in diese Kommission bereits lange vorher gewählt worden waren. Die Konstituierung der Kommission verzögerte sich offenbar, weil die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag erst am 4. Juli 1985 unterzeichnete. Ob die Anweisung, den Vorsorgeplan zu ändern, vor oder nach der konstituierenden Sitzung der Verwaltungskommission erteilt wurde (was nicht feststeht), kann nicht entscheidend sein, weil aufgrund der allgemeinen Bestimmungen der Beklagten alle nach dem Anschluss vollzogenen Reglementsänderungen der Zustimmung der Verwaltungskommission bedürfen. Wenn entgegen den Vorschriften (Art. 64 ff. der allgemeinen Bestimmungen) nicht sofort eine Verwaltungskommission gebildet wird, kann dies nicht zur Folge haben, dass auf deren Mitwirkung einfach verzichtet wird, denn die paritätische Verwaltung ist auch für den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge zwingend vorgeschrieben (Art. 49 Abs. 2 BVG) und zur paritätischen Verwaltung zählt auch der Erlass der reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen (Art. 50 und 51 BVG).Die Frage, ob die zweiten Ausweise vom 16. Juli 1985 ungültig sind, weil die Verwaltungskommission der Änderung des Versicherungsplanes nicht zugestimmt hatte, kann indes offen bleiben.
bb) Die Klägerin ist der Auffassung, der Vorsorgevertrag könne nur auf Ende des Jahres aufgelöst werden. Sie verweist darauf, dass der Anschlussvertrag nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Jahresende hin gekündigt werden könne. Die Beklagte hält demgegenüber dafür, der Vorsorgevertrag könne jederzeit einseitig aufgehoben werden. Das Reglement der Beklagten enthält keine Bestimmungen über den Zeitpunkt, in dem Reglementsänderungen wirksam werden. Ihre Stiftungsurkunde sagt dazu lediglich, dass bei Änderungen von Anschlussvereinbarungen und Reglementen die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rechtsansprüche der Anspruchsberechtigten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Mit Rechtsansprüchen sind offenbar Forderungen gemeint, deren Entstehung nicht mehr vom Eintritt einer Bedingung abhängt; wäre es anders, könnten Anschlussverträge und Reglement überhaupt nicht zu ungunsten der Destinatäre abgeändert werden. Das heisst indessen nicht, dass Änderungen von Anschlussverträgen, Reglementen und Vorsorgeverträgen in allen anderen Fällen mit sofortiger Wirksamkeit und ohne Mitteilung an die Destinatäre erfolgen können. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der Vorsorgevertrag aufgehoben oder in wesentlichem Umfang zu ungunsten des Destinatärs abgeändert werden könnte, ohne dass dieser im Voraus davon weiss. Da die Aufhebung eines Vorsorgevertrages für den Destinatär von einschneidender Bedeutung sein kann, muss er davon unbedingt im Voraus erfahren, damit er anderweitig für ausreichenden Versicherungsschutz besorgt sein kann. Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts:
Der Vorsorgevertrag stellt wie etwa der Versicherungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis dar (vgl. von Tuhr/Escher, S. 45, und besonders für den Versicherungsvertrag: König, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VII/2, 1979, S. 517). Schuldverhältnisse, welche eine dauernde Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner begründen, endigen mit Ablauf der verabredeten Zeit, mit dem Eintritt einer verabredeten auflösenden Bedingung oder infolge einer von der einen Partei an die andere gerichtete Willenserklärung. Diese, gemeinhin Kündigung genannte Erklärung ist die Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Die Kündigung ist gewöhnlich befristet, das heisst sie wirkt nicht schon mit dem Eintreffen der Erklärung, sondern erst nach Ablauf einer Frist seit ihrem Eintreffen (von Tuhr/Escher, S. 167).Da weder der Vorsorgevertrag noch eine Gesetzesnorm diese Kündigungsfrist festsetzen, muss sie durch den Richter bestimmt werden (Riemer, Festgabe, S. 239).Denkbar wäre, auf die im Arbeitsvertrag zwischen dem Destinatär und seinem Arbeitgeber vorgesehene Kündigungsfrist abzustellen, weil der Arbeitsvertrag die Grundlage des Vorsorgevertrages bildet (Riemer, Vorsorge, § 4 Rz 5).Da die Vorsorgeeinrichtung den Inhalt dieses Vertrages in aller Regel jedoch nicht kennt, verbietet sich diese Lösung. Ebenso wenig kann auf die im Arbeitsvertragsrecht statuierten gesetzlichen Kündigungsfristen (Art. 336 ff. OR) abgestellt werden, weil diese von der der Vorsorgeeinrichtung nicht unbedingt bekannten Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen. Naheliegender ist es, die Kündigungsfrist für den Vorsorgevertrag in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BVG und Art. 3 Abs. 2 UVG auf dreissig Tage zu bemessen. Nach diesen, im Interesse der Erhaltung des Vorsorgeschutzes aufgestellten Vorschriften - wie übrigens auch nach Art. 45 der allgemeinen Bestimmungen der Beklagten - bleibt der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern er vorher kein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
Eine kürzere als eine dreissigtägige Kündigungsfrist würde es den Destinatären hingegen kaum mehr erlauben, sich rechtzeitig anderweitig zu versichern und wäre deshalb nicht mehr angemessen. Die Destinatäre bei einem andauernden Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Auflösung eines Vorsorgevertrages schlechter zu stellen, als wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden wäre, liesse sich im übrigen kaum rechtfertigen.
Selbst wenn man Art. 42 Abs. 2 VVG heranziehen würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Nach dieser Bestimmung, der eine ähnliche Interessenlage zugrunde liegt, wie sie bei der Auflösung eines Vorsorgevertrages während der Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht, erlischt die Haftung des Versicherers mit dem Ablauf von vierzehn Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrag mitgeteilt hat.
Die Beklagte hat den Vorsorgevertrag mit dem Ehemann der Klägerin erst durch den zweiten vom 16. Juli 1985 datierenden persönlichen Ausweis gekündigt. Dieser zweite Ausweis wurde dem Ehemann der Klägerin frühestens am 5. Oktober 1985 zugestellt. Die Kündigungsfrist war somit noch nicht abgelaufen, als der Ehemann der Klägerin am 15. Oktober 1985 starb. In jenem Zeitpunkt galt demnach noch der Vorsorgevertrag vom 30. Januar 1985.
c) ...
d) Die Beklagte hält allerdings dafür, der Ehemann der Klägerin habe seit März 1985 gewusst, dass der persönliche Ausweis vom 30. Januar 1985 nicht gelte und richtiggestellt werde. Er habe deshalb genügend Zeit gehabt, sich anderweitig ausreichend zu versichern. Wenn ihm das Ausmass der Änderung nicht bekanntgegeben worden sei, hätte er sich eben danach erkundigen oder mit dem Schlimmsten, nämlich dem BVG-Minimum, rechnen müssen.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden: Es ist zwar erwiesen, dass die K. AG dem Ehemann der Klägerin im März 1985 mitteilte, es werde bezüglich der beruflichen Vorsorge eine Änderung geben und es würden neue Ausweise ausgestellt werden. Darin kann jedoch keine Kündigung des gültig zustande gekommenen Vorsorgevertrages vom 30. Januar 1985 erblickt werden; es handelte sich bloss um eine Ankündigung, die zudem sehr unbestimmt war, da keinerlei Zahlen genannt wurden. Die betroffenen Destinatäre mussten aufgrund dieser Ankündigung höchstens damit rechnen, dass der Vorsorgevertrag auf einen späteren Zeitpunkt hin in einem noch völlig offenen Ausmass abgeändert werden würde. Vorderhand durften die Anspruchsberechtigten sich auf die Gültigkeit der Ausweise vom 30. Januar 1985 verlassen; es war Sache der Beklagten, vorerst Klarheit über das Ausmass der Änderung zu schaffen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 17. November/21. Dezember 1988