SOG 1988 Nr. 42
Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Die Praxis der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, welche vom Arbeitslosen in der Regel 6 bis 10 qualifizierte persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt, ist als generelle Richtgrösse nicht zu beanstanden.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten X. wegen Fehlens eines genügenden Nachweises eigener Arbeitsbemühungen für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Das Kantonale Versicherungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus der Begründung:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Arbeitslosen ausreichend sind oder nicht, steht der Arbeitslosenkasse ein gewisser Ermessensspielraum zu. Bei der Ausübung dieses Ermessens muss sie die gesamten Umstände des Einzelfalles heranziehen und würdigen (Situation auf dem Arbeitsmarkt, persönliche Umstände des Arbeitslosen, sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht etc.).Man würde daher der Sache nicht gerecht, wenn man vom Arbeitslosen in jedem Fall eine konstante Anzahl Bewerbungen pro Monat verlangte. Es erscheint indessen vernünftig, wenn sich die Arbeitslosenkassen an einer Richtgrösse orientieren können, von welcher sie bei der Beurteilung des Einzelfalles ausgehen können unter Berücksichtigung der oben erwähnten Kriterien. Viele Kassen verlangen mindestens 10 bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen pro Kalendermonat, wobei sie sich bei sehr qualifizierten Bewerbungen auch mit etwas weniger begnügen (Gerhards, Kommentar zum AVIG, N 15 zu Art. 17).
Normalerweise verlangt die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn lediglich 6 bis 10 "qualifizierte" Arbeitsbemühungen pro Monat. Dabei muss ein Arbeitsloser, der sich vorwiegend telefonisch bewirbt, mehr Bemühungen nachweisen, als derjenige, welcher sich mit vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Lebenslauf, Zeugnisbeilagen, Referenzen etc. auf ein Stellenangebot meldet. Diese Praxis der Arbeitslosenkasse erscheint als vernünftig und ist nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall verlangte die Arbeitslosenkasse -- wohl in besonderer Würdigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 62 1/2 Jahre alt ist -- gar nur 4 bis 6 "gute" Bewerbungen.
Der Beschwerdeführer war in den Monaten Januar und Februar 1988 insgesamt während rund eines Monats arbeitsunfähig und während rund eines Monats arbeitsfähig. Demnach hätte er für diese Zeit 4 bis 6 "gute" Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Diese Voraussetzung erfüllte er nicht, liegen doch insgesamt nur 3 Arbeitsbemühungen vor, von denen 2 nicht als qualifiziert bewertet werden können, da sie sich in den Monaten Dezember 1987, Januar und Februar 1988 wiederholen.
Unter diesen Umständen wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Fehlens eines genügenden Nachweises eigener Arbeitsbemühungen zurecht eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Versicherungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1988