SOG 1988 Nr. 6

 

 

Art. 62 ff. OR. Ungerechtfertigt bereichert ist auch bei gutem Glauben, wer von einer Bank eine Zahlung empfängt in der Meinung, ein Dritter zahle ihm dadurch ein Darlehen zurück. (Der Dritte hatte die Bank durch Fälschung eines Darlehensvertrages in den Glauben versetzt, sie gewähre dem Empfänger ein Darlehen.)

 

 

Die Bank P. AG hatte anfangs November 1984 einen Kreditantrag über Fr. 35000.-- erhalten, lautend auf P. und unterzeichnet mit diesem Namen. Die Bank akzeptierte den Antrag und wies die Darlehenssumme per Post P. an. P. begab sich am 9. November 1984 auf das Postamt, nahm dort unter Vorlegung seines Ausweises das Geld entgegen und quittierte mit seiner Unterschrift. Als die vereinbarte Abzahlungsrate pro Januar 1986 ausblieb, mahnte die Bank P., worauf dieser der Bank schrieb, er schulde ihr nichts. Er habe mit ihr keinen Kreditvertrag abgeschlossen und von ihr nichts erhalten. Die auf dem fraglichen Kreditvertrag angebrachte Unterschrift sei gefälscht. P. schilderte in der Folge die Vorgänge aus seiner Sicht wie folgt: Er habe N., welcher ihm als nebenamtlicher Darlehensvermittler der Bank P. bekannt war, im Sommer 1984 ein Darlehen über Fr. 10000.-- gewährt und dieses anfangs November 1984 zurückverlangt. Auf das Versprechen hin, die Rückzahlung werde innert weniger Tage erfolgen, sei die fragliche Zahlungsanweisung gekommen, worauf er sich bei N. erkundigt habe, was das bedeute. N. sei es gelungen, mit Erklärungen seine Bedenken zu beseitigen, indem er dargelegt habe, die Bank sei von ihm aus bestimmten Gründen zur Auszahlung veranlasst worden, und zwar in dem Sinne, dass P. den angewiesenen Betrag abhebe, Fr. 10000.-- als Darlehensrückzahlung behändige und die restlichen Fr. 25000.-- N. übergebe. Die Abwicklung der Auszahlung sei denn auch im Beisein von N. auf diese Weise erfolgt.

 

Im Strafverfahren gegen N. (wegen gewerbsmässigen Betrugs etc.) gestand dieser, er habe den Kreditantrag und den Kreditvertrag mit der gefälschten Unterschrift des P. versehen und auf diese Weise die Zahlungsanweisung der Bank bewirkt. Ebenso habe er dann die vereinbarten monatlichen Abzahlungsraten im Jahr 1985 geleistet. P. habe vom gefälschten Kreditvertrag keine Kenntnis gehabt. Dessen Bedenken anlässlich der Auszahlung habe er mit beschwichtigenden Erklärungen beseitigen können.

 

Die Bank klagte daraufhin gegen P. auf Bezahlung der noch nicht zurückbezahlten Darlehenssumme von Fr. 23259.80. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf Appellation der Klägerin gelangte das Obergericht zum Ergebnis, die Forderung lasse sich weder auf Vertrag noch auf Deliktshaftung abstützen; hingegen bejahte es (teilweise) die Haftung des P. aus ungerechtfertigter Bereicherung mit folgender Begründung:

 

a) Die Regeln von Art. 62 ff. OR bezwecken, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung auszugleichen. Derjenige, der ohne Rechtsgrund einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, soll diesem gegenüber berechtigt sein, durch Rückforderung einen Ausgleich zu erlangen (Gauch/Schluep, OR Allg. T., Bd. I, 1987, N 1091, 1099 und 1119). Insbesondere begründet eine Zuwendung, die ohne jeden gültigen Grund gemacht wurde, den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Empfänger (Art. 62 Abs. 2 OR).Sollte die Zuwendung eine Schuld tilgen, die überhaupt nie bestanden hat, und befindet sich der Leistende in einem Irrtum über die Schuldpflicht, steht ihm als Entreichertem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 OR ein Rückerstattungsanspruch gegen den Bereicherten zu (von Thur/Peter, OR Allg. T., Bd. I, 1979, S. 476, 479 und 483).

 

Im zu beurteilenden Fall steht fest, dass die Klägerin in Erfüllung ihrer Schuldpflicht aus dem von N. gefälschten Kreditvertrag die Darlehenssumme von Fr. 35000.-- dem Beklagten, der nichts von der Fälschung und vom Bestehen eines solchen Vertrages wusste, zukommen liess. Mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen den Prozessparteien leistete daher die Klägerin ohne Rechtsgrund und in einem durch N. bewirkten Irrtum über die Schuldpflicht dem Beklagten als vermeintlichem Vertragspartner gegenüber. Es handelt sich also im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten um einen typischen Fall der ungerechtfertigten Bereicherung nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 OR, so dass allein unter diesem Aspekt am Bestehen eines Bereicherungsanspruches der Klägerin keine Zweifel möglich sind. - Eine andere Frage ist nun allerdings, ob die zwischen dem Beklagten und N. beabsichtigte Rückzahlung der Darlehensschuld von Fr. 10000.-- am grundsätzlich zu bejahenden Bereicherungsanspruch der Klägerin etwas zu ändern vermag.

 

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat derjenige, der jemandem auf Betrug hin Geld leiht, das der Borger als Gegenleistung für ein Darlehen an einen Dritten weitergibt, gegen diesen Dritten keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGE 87 II 18 ff.).Was eben der Borger über die betrügerisch erhaltene Darlehenssumme zur Zahlung einer bestehenden Schuld einem Dritten zukommen lässt, stellt im Verhältnis zwischen dem Betrogenen und dem Dritten keine ungerechtfertigte Bereicherung dar, weil dieser von seinem Schuldner eine Leistung erhält, die aus verfügbar gemachten eigenen Mitteln des Borgers gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund (Rückzahlung eines fälligen Darlehens) erfolgt. Gleiches gilt nach dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid (Pra. 1980, Nr. 189, S. 488 ff.) für den Gläubiger, dessen Schuldner sich die Mittel zur Tilgung seiner Schuld durch unrechtmässige Verfügung über das von ihm verwaltete Bankkonto eines Dritten verschafft hat, indem er kraft Vollmacht des Dritten aus eigenem Recht über fremdes Geld verfügen konnte und diese Verfügungsmacht missbrauchte, um das Geld eigennützig für die Begleichung seiner Kaufpreisschuld zu verwenden. Das heisst, auch hier gilt der Dritte als nicht berechtigt, den bloss mittelbar zu seinen Lasten bezahlten Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung zu belangen, weil der Gläubiger aus angeeigneten Mitteln seines Schuldners befriedigt wurde und wegen des Bestehens eines Rechtsgrundes (Kaufpreisschuld) nicht ungerechtfertigt bereichert ist. In der Doktrin ist diese Bundesgerichtspraxis als richtig anerkannt worden (von Tuhr/Peter/Escher, OR Allg. T., Supplement 1984, S. 71/72 N. 24a).

 

Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen auf Fälle von Zahlungen, die aus deliktisch verfügbar gemachten Mitteln erfolgten, also aus Geldern, die sich der Leistende bereits unrechtmässig verschafft hat oder über die er unter Missbrauch einer Verfügungsmacht selbständig verfügen kann und verfügt hat. Soweit und solange eine solche Verfügbarkeit nicht besteht, kann aber keine Schuldentilgung aus Mitteln des deliktisch Handelnden vorliegen. Wird die Zahlung -- wie im vorliegenden Fall -- dadurch erwirkt, dass der Dritte (die Klägerin) durch Täuschung veranlasst wird, gestützt auf einen vorgespielten Rechtsgrund dem anscheinend Berechtigten (dem Beklagten) eine Zuwendung zu machen, so tritt keine Schuldentilgung kraft Verfügbarkeit des deliktisch Handelnden (des N.) über eigene oder aus eigenem Recht disponible Mittel, mithin aus dessen Vermögen ein. Vielmehr erfolgt die Zahlung in der alleinigen Verfügungsmacht und unmittelbar aus dem Vermögen des Dritten. Der deliktisch Handelnde ist zwar der Erreger des Irrtums, der den Dritten zur Zahlung an den Zuwendungsempfänger veranlasste. Dadurch wird aber das Schuldverhältnis zwischen diesen beiden nicht anders gestaltet, als wie es im erwähnten typischen Fall von ungerechtfertigter Bereicherung ist, wo eine Nichtschuld aus Irrtum über die Schuldpflicht gegenüber dem Empfänger bezahlt wird. Der wesentliche Unterschied zur angeführten Bundesgerichtspraxis besteht eben darin, dass keine Leistung unmittelbar aus bereits deliktisch erlangten oder verfügbar gemachten eigenen Mitteln erfolgt, sondern dass der deliktisch Handelnde durch Irrtumserweckung eine direkte Zahlung aus dem Vermögen des Dritten erwirkt mit dem Ziel, seinen Gläubiger aus fremden Mitteln zu befriedigen. Der Gläubiger erlangt infolge des von seinem Schuldner beim Dritten erweckten Irrtums, er sei der berechtigte Empfänger der Leistung, keine Zahlung im Rechtsverhältnis zum Schuldner, sondern einzig im Rechtsverhältnis zum Dritten und kann sich deshalb dem Dritten gegenüber nicht auf einen seine ungerechtfertigte Bereicherung ausschliessenden Rechtsgrund berufen, da nur im Verhältnis zu seinem Schuldner ein solcher besteht.

 

4. Ist der Klägerin entgegen dem angefochtenen Urteil ein Bereicherungsanspruch zuzuerkennen, so fragt es sich weiter, ob sie berechtigt ist, den ganzen geltend gemachten Betrag von Fr. 23'259.80 zurückzufordern.

 

a) Eine Zuwendung, um die der Empfänger ursprünglich ungerechtfertigt bereichert wurde, unterliegt zwar grundsätzlich im vollen Betrage bzw. Wert der Ausgleichung. Zugunsten des gutgläubigen Empfängers statuiert indessen Art. 64 OR eine Ausnahme. Dieser muss, falls die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden ist, nur so viel zurückerstatten, als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist (Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1137 und 1139; Pra. 1980, Bd. 69, Nr. 226, S. 593).Verlangt der Entreicherte klageweise die Rückerstattung einer bezahlten Nichtschuld, "bestimmt sich die Bereicherung nicht nach den Abmachungen des ungültigen Vertrages, sondern nach dem Vermögensstand des Beklagten im Zeitpunkt der Rückforderung" (Pra. 1980, S. 594).

 

b) Abgesehen davon, dass der Beklagte nach seinem Willen und gestützt auf die Abmachung mit N. zum vornherein nicht die ganze Darlehenssumme von Fr. 35'000.-- für sich entgegennahm, sondern nur Fr. 10'000.-- und den Rest für N., das heisst, sich also von Anfang an wohl nur um Fr. 10'000.-- persönlich bereicherte, ist ihm - wie vorne erwähnt - beim Bezug des angewiesenen Geldes und bei der sofortigen Übergabe von Fr. 25'000.-- an N. zuzubilligen, dass er nicht pflichtwidrig unvorsichtig war und mithin sicher gutgläubig handelte. Falls er überhaupt je um die ganze Darlehenssumme bereichert war, hat er den für N. bestimmten Betrag im guten Glauben an dessen Berechtigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entgegennahme weitergegeben. Erstreckte sich sein guter Glaube auch darauf, dass er davon ausgehen konnte, die angewiesene Summe erfolge zulasten des Kontos N.s bei der Bank P., so musste er im massgebenden Zeitpunkt der Entäusserung an N. auch nicht mit der Rückerstattung an die Klägerin rechnen. Dieser weitere gesetzliche Grund gemäss Art. 64 OR, bei dessen Vorliegen keine Begünstigung des Bereicherten hinsichtlich einer bereits vollzogenen Entäusserung der Zuwendung eintritt (Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1145), kann somit entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht als erstellt gelten. Und wenn sich das Ausmass der Bereicherung nicht nach der Zuwendung, wie sie aufgrund des inexistenten Darlehensvertrages von der Klägerin gemacht wurde, richtet, sondern nach dem Vermögensstand des Beklagten im Zeitpunkt der Rückforderung, die nach den Akten frühestens mit Schreiben des Anwaltes der Klägerin vom 18. März 1986 erfolgte, so kann die Bereicherungsklage nur im Betrage von Fr. 10'000.-- geschützt werden. Für den geltend gemachten Mehrbetrag ist sie abzuweisen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. November 1988