SOG 1988 Nr. 9
§ 59 Abs. 3 ZPO. Der Rekurs ist nicht nur bei Anordnung oder Aufhebung einer Sistierung, sondern auch bei Abweisung eines Sistierungsgesuchs gegeben.
Die Bank X hatte gegen B. Forderungsklage erhoben. Nach mehrmaliger Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Klageantwort wies der Instruktionsrichter ein Gesuch des Beklagten um vorläufige Sistierung des Prozesses ab. Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Rekurs. Die Bank stellte beim Obergericht den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Sie führte zur Begründung an, § 59 Abs. 3 ZPO beziehe sich auf Absatz 2 dieses Paragraphen, so dass der Rekurs nur zulässig sei gegen Verfügungen betreffend die Aufhebung einer Sistierung. Sie verwies für diese Auffassung auf das Inhaltsverzeichnis der ZPO-Ausgabe 1966 und machte zudem geltend, nach der Schweizerischen Zivilprozessrechtslehre sollte gegen einen prozessleitenden Entscheid, der einen Antrag auf Sistierung des Prozesses abweist, kein Rechtsmittel gegeben werden. -- Das Obergericht trat mit folgender Begründung auf den Rekurs ein: Der Rekurs nach solothurnischem Zivilprozessrecht ist "in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen" zulässig (§ 300 ZPO).§ 59 ZPO regelt, wann der Richter die Sistierung des Verfahrens verfügt (Abs. 1) und wann er sie wieder aufhebt (Abs. 2), und bestimmt dann in Abs. 3, dass "gegen solche Verfügungen" der Rekurs zulässig ist. Es trifft zwar zu, dass im Inhaltsverzeichnis der Zivilprozessordnung unter dem Stichwort "Rekurs" nur gerade die Aufhebung der Sistierung im Sinne von § 59 Abs. 2 erwähnt wird. Das kann jedoch für die Auslegung der Bestimmung nicht massgebend sein. Dass sich § 59 Abs. 3 auch auf Abs. 1 bezieht, hat das Obergericht schon am 7. April 1967 entschieden (RB 1967 Nr. 5): Danach ist der Rekurs auch zulässig bei der Anordnung einer Sistierung. In diesem Sinn hat das Obergericht auch später wiederholt entschieden. Daran hat sich durch die Revision der Zivilprozessordnung vom 7. Dezember 1986 nichts geändert.
Fraglich bleibt allerdings, ob der Rekurs auch gegeben sein soll bei der Abweisung eines Sistierungsgesuches. Dem Wortlaut von § 59 kann nicht entnommen werden, dass der Rekurs nur möglich sein soll bei der Anordnung und Aufhebung einer Sistierung. Es erscheint auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Rekursmöglichkeit bei einer Abweisung zu verneinen. Es ist nicht einzusehen, warum dort, wo möglicherweise ein bestehender Sistierungsgrund verkannt und demzufolge einem begründeten Gesuch zu Unrecht nicht stattgegeben wurde, der Rekurs nicht zuzulassen und damit eine solche Verfügung der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu entziehen ist. Aus prozessökonomischen Gründen kann ein Interesse an der Überprüfung gegeben sein. In Bestätigung der Praxis ist deshalb auf den Rekurs gegen die Abweisung des Sistierungsbegehrens einzutreten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Januar 1988