SOG 1989 Nr. 11

 

 

Art. 90 SchKG -- In der Pfändungsankündigung ist der Vollzug der Pfändung auf einen Zeitraum von etwa zwei Stunden festzulegen.

 

 

Eine Schuldnerin erhielt eine Pfändungsankündigung, welche bloss das Datum des vorgesehenen Pfändungsvollzuges nannte. Sie erhob Beschwerde und beanstandete, dass die Ankündigung keine genaue Zeitangabe enthielt. Die Aufsichtsbehörde führte dazu aus:

 

Die Rechtsprechung geht seit langem davon aus, dass in der Pfändungsankündigung auch die Uhrzeit anzugeben ist, zu der die Pfändung vollzogen werden soll. Es kann nämlich vom Schuldner -- insbesondere dem erwerbstätigen Schuldner -- nicht erwartet werden, dass er sich von 8 Uhr morgens bis 7 Uhr abends (Art. 56 Ziff. 1 SchKG) oder doch während eines halben Tages zur Verfügung des Pfändungsbeamten bereithält. So hat das Bundesgericht bereits 1909 einer Vertreterin des Schuldners bei einer Verspätung von zwei Stunden gegenüber der angezeigten Pfändungszeit das Recht zugebilligt, sich in der Annahme, die Pfändung finde nicht statt, vom Pfändungsort zu entfernen; der Betriebene könne gegenüber dem Amte die Beobachtung des ihm mitgeteilten Termines der Pfändung verlangen (BGE 35 I 239).Einem späteren Urteil hat das Gericht den Leitsatz vorangestellt, die Pfändung sei zeitlich so anzusetzen, dass der Schuldner nicht unnötig Zeit verliere, und darin ausgeführt, wenn dem Schuldner die Ankündigung der Pfändung lediglich auf vormittags nicht präzis genug gewesen wäre, hätte er gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde führen können (BGE 71 III 51).Auch die solothurnische Aufsichtsbehörde hat vor beinahe dreissig Jahren entschieden, der Schuldner, der sich auf die in der Pfändungsankündigung bezeichnete Stunde einzufinden habe, habe Anspruch darauf, dass die Pfändung auch zu dieser Stunde vollzogen werde. Es möge in der Praxis schwierig sein, die Zeiten des Vollzuges genau im voraus zu bestimmen, da ja auch darauf geachtet werden müsse, dass dem Schuldner selbst aus dem Pfändungsvollzug möglichst wenig Umtriebe erwüchsen. Dennoch müssten die Betreibungsämter auf eine bessere Koordination zwischen den von ihnen festgesetzten und angekündigten Vollzugsterminen und dem wirklichen Vollzugstermin dringen (Entscheid vom 17. November 1960 in BlSchK 26/1962, S. 52).Diese Ausführungen sind auch heute noch gültig. Es dürfte allerdings, jedenfalls wenn es um Randstunden geht, ausreichen, wenn der Pfändungsvollzug auf einen Zeitraum von etwa zwei Stunden (z. B. zwischen 17 und 19 Uhr) festgelegt wird. Damit wird den praktischen Schwierigkeiten, den Zeitpunkt im voraus genau zu bestimmen, in genügendem Masse Rechnung getragen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. November 1989