SOG 1989 Nr. 17

 

 

Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK - Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Abgrenzung von Untersuchungs- und Hauptverfahren. Es ist zulässig, im Hauptverfahren neue Beweise abzunehmen, sofern diese der Ergänzung und Vervollständigung des bekannten Sachverhalts dienen; sind neue Sachverhalte abzuklären, ist die Sache zur Ergänzung an den Untersuchungsrichter zurückzuweisen.

 

 

Im Strafverfahren gegen einen leitenden Angestellten eines Handelshauses beantragte der Verteidiger, es seien zwei Zeugen (einer erstmals, der andere erneut) zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Seine Anträge wurden gutgeheissen und die Zeugen vom erkennenden Richter befragt und dem Beschuldigten gegenübergestellt. Im Appellationsverfahren macht der Verteidiger eine Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf den verfassungsmässigen Richter geltend, weil die wichtigsten Untersuchungshandlungen vom erkennenden Richter vorgenommen worden seien. Er hätte danach nicht mehr unbefangen über Schuld und Unschuld des Beschuldigten urteilen können.

 

Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumen dem einzelnen u.a. den Anspruch darauf ein, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein. Für die Ablehnung eines Richters braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nach der Rechtsprechung nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 114 Ia 144 f. E. 3b).Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher (richterlicher oder nicht richterlicher) Funktion mit der konkreten Strafsache schon einmal zu tun hatten. In diesen, als sog. Vorbefassung bezeichneten Fällen stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, das ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 114 Ia 57 E. d, mit Verweisen).

 

Vorliegend gilt es, Untersuchungs- und Hauptverfahren begrifflich und funktional voneinander zu trennen. Die Untersuchung ist die vorgeschriebene Reaktion auf einen Tatverdacht. Sie bezweckt die Ermittlung des Sachverhalts, die Sicherung und Ordnung der Beweismittel und die Formulierung eines konkreten Tatvorwurfs gegen einen bestimmten Beschuldigten (Krauss, Die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung im schweizerischen Strafverfahren, in: Recht, 1986, S. 77). Bereits in der Voruntersuchung ist der Sachverhalt nach solothurnischem Prozessrecht so umfassend als möglich abzuklären (vgl. Schibli, Der Untersuchungsrichter im solothurnischen Recht, Diss. Freiburg 1983, S. 73).Mit der Schlussverfügung und der Überweisung der Strafsache zur gerichtlichen Beurteilung wird die Voruntersuchung geschlossen (§ 97 StPO).Damit ist das urteilende Gericht, respektive dessen Präsident als Instruktionsrichter, zur weiteren Behandlung der Strafsache zuständig (§ 104 StPO).Im Hauptverfahren wird ausschliesslich über den vom Untersuchungsrichter erhobenen Tatvorwurf entschieden. Der Sachrichter darf hingegen die Sachverhaltsfeststellungen der Voruntersuchung nicht ungeprüft zu seinen eigenen machen. Es bedarf einer eigenständigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (formelle Unmittelbarkeit).Der Richter darf es sich bei der gebotenen eigenen förmlichen Beweisaufnahme nicht allzu leicht machen. Insbesondere soll er die Ermittlungsprotokolle der Strafakten nicht einfach zu beweiserheblichen Urkunden erklären und durch Verlesen der Aktenteile in der Hauptverhandlung den von ihm verlangten Beweis nur "pro forma" führen. Vielmehr soll er die protokollierten Beweisschritte noch einmal selber vollziehen (Krauss, a.a.O., S. 73).Falls erforderlich kann der Instruktionsrichter die Ergänzung der Untersuchung anordnen oder selber Beweismassnahmen treffen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ebenfalls Beweisanträge einzubringen (§ 104 bis f. StPO).Diese Vorschrift ist sinnvoll, denn sie ermöglicht dem Richter, sich einen eigenen Eindruck von der Zuverlässigkeit der Beweismittel zu verschaffen und beschränkt ihn nicht auf die Wiederholung der vom Untersuchungsrichter erhobenen Beweise. Sie ist auch notwendig, da die Untersuchung nur einen mehr oder weniger dringenden Tatverdacht zu belegen und nicht bereits den vollen Schuldbeweis anzustreben hat (vgl. Krauss, a.a.O., S. 48). Hingegen soll der Tatvorwurf schon in der Voruntersuchung so präzis als möglich formuliert werden (sowohl in bezug auf den Sachverhalt als auch auf dessen rechtliche Würdigung).Die Anklage bindet den Richter in thematischer Hinsicht (Erfordernis der Tatidentität), d.h. er darf dem Gerichtsverfahren und dem Urteil über Schuld und Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt, bestehend in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorganges, also eines historischen Ereignisses, zugrunde legen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N. 148).Der sich daraus ergebende scheinbare Widerspruch zwischen Akkusations- und Unmittelbarkeitsprinzip ist rechtsstaatlich verantwortbar, wenn die vom Sachrichter angeordneten Beweismassnahmen auf eine Vervollständigung des bekannten Sachverhalts zielen. In diesem Rahmen dient die selbständige Beweisaufnahme durch den Sachrichter dem Beschuldigten, denn je umfassender der rechtlich relevante Sachverhalt abgeklärt wurde, desto eher können die Besonderheiten des Falles im Urteil berücksichtigt werden.

 

Vorliegend ergeben sich deshalb keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmässigkeit des Vorgehens des Amtsgerichtspräsidenten, zumal da die Erhebung von Beweisen durch den Sachrichter auch in der solothurnischen Strafprozessordnung (§ 105 Abs. 5) ausdrücklich vorgesehen ist. Die Gegenüberstellung des Beschuldigten und der Zeugen C. und S. sowie deren Einvernahmen dienten der Ergänzung des bekannten Sachverhalts. Nachdem C. bereits in der Voruntersuchung einvernommen worden war und den Beschuldigten anhand der Fotokopie seiner Identitätskarte identifiziert hatte, konnten die vom Amtsgerichtspräsidenten angeordneten Beweismassnahmen keine Erweiterung, sondern lediglich eine Erhellung des Sachverhalts bringen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. April 1989