SOG 1989 Nr. 18

 

 

Art. 24 Abs. 1 Raumplanungsgesetz; §§ 151 f. BauG. -- Ausnahmebewilligung für ein Bienenhaus; teilweise Beseitigung.

 

 

Das Bau-Departement bewilligte S. die Erstellung eines Bienenhauses ausserhalb der Bauzone. Als S. das Bienenhaus abweichend von den Plänen erstellte, verfügte das Bau-Departement, dass er die Baute abzuändern und namentlich hinsichtlich der Fenster und der Gebäudelänge mit den bewilligten Plänen in Übereinstimmung zu bringen habe. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ging es im wesentlichen darum, welche maximale Grösse einem Bienenhaus für 24 Völker samt Schleuderraum angemessen ist. Als Experte zu dieser Frage wurde der Leiter der kantonalen Zentralstelle für Obstbau beigezogen. Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes: Vorab ist festzuhalten, dass das Baudepartement nicht bestreitet, dass ein Schleuderraum (zum mindesten beim vorliegenden Standort) zulässig ist. Aber auch der Schleuderraum muss in der Dimensionierung angemessen sein. Es muss für die Ausmasse darauf abgestellt werden, was üblich ist. Hinweise darauf gibt das Angebot an Fertighäusern. Es ist anzunehmen, dass die in den Prospekten angebotenen Haustypen Masse aufweisen, die bei den Kunden beliebt sind, zum mindesten nicht zu klein dimensioniert sind. Das bestätigt auch der Experte. Es liegen Prospekte verschiedener Firmen vor; sie sind vom Experten eingereicht, zum Teil auch vom Präsidenten des kantonalen Bienenzüchterverbandes geliefert worden. Dieser hat dem Gericht auch noch eine Planskizze seines eigenen Bienenhauses zur Verfügung gestellt.

 

Das Bienenhaus des Beschwerdeführers ist 8,2 m lang, 4,5 m breit und im Giebel 5,3 m hoch (alles Aussenmasse).Der Grundriss macht 8,2 x 4,5 m = rund 37 m2 aus (Aussenmasse).Der Bienenraum umfasst 4,28 x 4,32 m = 18,5 m2 und der Schleuderraum 4,1 x 3,37 m = rund 14 m2 (alles Innenmasse).-- Das luxuriöseste Angebot in den Prospekten weist einen Grundriss von 28 m2 auf (Prospekt Biene AG 1988, Abb. 237).Das Bienenhaus des Präsidenten des kantonalen Bienenzüchterverbandes umfasst 24,35 m2, wobei es erst noch als Lehrstand (für Kurse) dient; seine Länge beträgt 6,5 m. Nach den Angeboten in den Prospekten, dem Beispiel des Bienenhauses des Verbandspräsidenten und der Bestätigung des Experten ist das Bienenhaus des Beschwerdeführers weit grösser als ein übliches Bienenhaus für 24 Völker. Vor allem ist es auch länger; die Südfassade erreicht beinahe die Ausdehnung einer Fassade eines Einfamilienhauses.

 

Es ist rechtlich haltbar, wenn das Baudepartement die Ausnahmebewilligung für einen derart überdimensionalen Bau ablehnt. Zu gross ist insbesondere der Schleuderraum, und dessen Überdimensioniertheit birgt die Gefahr der Zweckentfremdung (Benutzung zu andern Zwecken als der Bienenzucht) in sich. Zudem ist ein so grosses Gebäude auch aus landschaftlichen Gründen unerwünscht. Schliesslich gibt ein so mächtiges Haus dem unbeteiligten Spaziergänger (das Haus ist in der laublosen Jahreszeit auch vom Wanderweg des nördlichen Aareufers aus sichtbar) den Eindruck, die Behörden liessen unter dem Vorwand der Bienenzucht weekendhausartige Gebäude zu. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er beteuert, mit dem übergrossen Schleuderraum keine solchen Absichten hegt (ursprünglich war allerdings der Schleuderraum tatsächlich recht auffällig auf Wohnnutzung hin ausgestattet!), ist es für das Anliegen der Raumplanung jedenfalls schädlich, wenn die Bevölkerung aus dem Äusseren der Baute solche Schlüsse zieht. -- Alle diese Gründe rechtfertigen nicht nur die Verweigerung der Ausnahmebewilligung, sondern lassen es auch nicht als Unverhältnismässigkeit erscheinen, wenn das Departement eine Änderung des realisierten Gebäudes verlangt. Eine Reduktion der Länge um 1,2 m ist zwar eher wenig; weil aber das bewilligte Projekt bereits an der obern Grenze lag, ist eben die zusätzliche Länge kurzweg untragbar.

 

Der Beschwerdeführer stellt als Eventualantrag das Begehren, es sei lediglich der Innenraum zu verkleinern. Der Antrag ist, wie die Ausführungen an der Verhandlung vom 14.12.1988 ergeben haben, so gemeint, dass eine zusätzliche Wand eingeführt würde, wodurch ein unbenützter Hohlraum entstünde. Dies ist indessen keine zulässige Lösung der Angelegenheit. Der unbenutzbare Hohlraum diente, gerade weil er unbenutzbar wäre, keinem standortgebundenen Zweck und rechtfertigte deshalb keine Ausnahmebewilligung. Zudem würde auf diesem Wege die besagte unerwünschte Aussenwirkung nicht behoben. Es ist deshalb nicht unverhältnismässig, diese Eventuallösung abzulehnen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.Mai 1989