SOG 1989 Nr. 28

 

 

§ 4 Vollzugsverordnung zum Alimentenbevorschussungsgesetz. -- Ermittlung des massgebenden Reineinkommens.

 

 

Frau B., welcher für ihren Sohn R. Unterhaltsbeiträge bevorschusst wurden, nahm ab Juli 1989 eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit auf und teilte dies dem Oberamt mit. Das Oberamt verfügte darauf die Einstellung der Bevorschussung ab 1.7.1989, weil die Einkommensgrenze überschritten werde. Eine Beschwerde von Frau B. wies das Verwaltungsgericht ab, wobei es zur Berechnung des massgebenden Reineinkommens wie folgt Stellung nahm:

 

c) Die Vollziehungsverordnung zum Alimentenbevorschussungsgesetz (VV ABG) äussert sich nicht darüber, was unter Reineinkommen zu verstehen ist. Schon in einem Entscheid vom 31.12.1981 hat aber das Verwaltungsgericht ausgeführt, es liege nahe, das im Steuerverfahren festgelegte Reineinkommen beizuziehen, da das solothurnische Steuerrecht wie das ABG von der realen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgehe und die Steuerveranlagung auf einem sorgfältig durchorganisierten Verfahren beruhe, dem das Alimentenbevorschussungsverfahren kein eingehenderes entgegenzustellen habe (SOG 1981 Nr. 28).

 

Seither wird in der Praxis grundsätzlich auf das steuerbare Reineinkommen abgestellt, falls nicht feststeht, dass das effektive Reineinkommen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich davon abweicht (vgl. z. B. Entscheid vom 21.4.1988 i. S. W.). Im hier zu beurteilenden Fall geht es nun um einen Sachverhalt, der sich allein aufgrund des steuerbaren Reineinkommens nicht beurteilen lässt, da für die ab 1.7.1989 eingetretene Situation mit der zusätzlichen Erwerbstätigkeit von Frau B. noch keine Steuerveranlagung vorliegt. Das Reineinkommen ist deshalb im Alimentenbevorschussungsverfahren zu ermitteln.

 

Das Oberamt ist bei der Berechnung des massgebenden Einkommens vom ab 1.1.1989 erhöhten Nettoeinkommen des Ehemannes gemäss Gehaltskarte ausgegangen, hat das gesamte, bis Ende 1989 voraussichtlich erzielte Bruttoeinkommen der Ehefrau dazugezählt und dieses Total als Reineinkommen im Sinne der VV ABG betrachtet. Frau B. macht demgegenüber geltend, das Reineinkommen betrage gemäss Steuerveranlagung 1989 Fr. 35'369.--, und ihr zusätzlicher Bruttolohn betrage für das Jahr 1989 total Fr. 10'500.--, so dass die Einkommensgrenze von total Fr. 51'128.-- nicht erreicht sei.

 

Beide Berechnungsweisen führen jedoch nicht zum Reineinkommen im Sinne des ABG. In der Berechnung des Oberamtes wird z. T. vom aktuellen Nettoeinkommen ausgegangen (Ehemann), z. T. vom Bruttoeinkommen (Ehefrau), in der Berechnung der Beschwerdeführerin z. T. vom Reineinkommen gemäss Steuerveranlagung (Ehemann), z. T. vom neuen Bruttoeinkommen (Ehefrau).In beiden Berechnungen wird aber nicht beachtet, dass sich ab 1.7.1989 eine neue wirtschaftliche Situation ergeben hat, und deshalb zur Feststellung, ob R. bzw. seine Mutter ab diesem Datum noch auf die Bevorschussung Anspruch hat, von der neuen Situation (bzw. dem Reineinkommen) auszugehen ist, wie sie ab 1.7.1989 besteht. Das massgebende Reineinkommen ist mit andern Worten aufgrund der neuen Verhältnisse zu ermitteln, ähnlich einer Zwischenveranlagung im Steuerrecht. Fragen kann man sich dabei, ob bei der Neubeurteilung analog dem Steuerrecht nur der neu hinzukommende Einkommensteil zum bisherigen Reineinkommen (gemäss Steuerveranlagung) hinzuzuzählen ist (entsprechend §§ 78/79 StG) oder ob die Situation gesamthaft zu überprüfen ist, also auf die aktuellen Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Neubeurteilung abzustellen ist, was zur Folge hätte, dass auch das inzwischen veränderte Einkommen des Ehemannes, welches in der Steuerveranlagung 1989 noch nicht zum Ausdruck kommt, berücksichtigt würde, analog einer sogenannten Gegenwartsbemessung im Steuerrecht. Wie sich aus der konkreten Einkommensberechnung ergibt, braucht diese Frage hier jedoch nicht entschieden zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Denn jedenfalls ist bei der Berechnung des massgebenden Reineinkommens für die Zeit ab 1. Juli 1989 das ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen (oder nur die 2. Hälfte des Jahres 1989 zur Ermittelung des Reineinkommens zu beachten und dieses der halbierten Einkommensgrenze gegenüberzustellen, was auf dasselbe hinauskommt), um zu einem korrekten Ergebnis zu gelangen, das der effektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für das 2. Halbjahr 1989 entspricht. Das führt im vorliegenden Fall, auch wenn man vom Nettoeinkommen der Ehefrau noch allfällige Erwerbsunkosten abzieht, um zum massgebenden Reineinkommen zu gelangen, jedenfalls zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 1989