SOG 1989 Nr. 30

 

 

§ 66, § 72 Abs. 1 VRG.

-- Rückweisungsentscheid.

-- Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn er für die Vorinstanz verbindliche Weisungen enthält oder für eine Partei von erheblichem Nachteil ist (Erw. 1).

-- Wann ist er zulässig und welchen Anforderungen muss er genügen (Erw. 2)?

-- Beispiel eines erheblichen Nachteils (Erw. 5).

 

 

Eine Einwohnergemeinde hatte mehrere Perimeterpläne aufgelegt. Auf Beschwerde verschiedener Grundeigentümer hin hob die Schätzungs-Kommission diese Pläne auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Beiträge und Neuauflage der Pläne an die Gemeinde zurück.

 

Ein Teil der Beschwerdeführer zog diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter. Die Gemeinde erachtete die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig. In einem Zwischenentscheid zur Eintretensfrage führte das Verwaltungsgericht aus:

 

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Solchen Hauptentscheiden stehen Vor- und Zwischenentscheide gleich, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 VRG). Die Schätzungs-Kommission hat die angefochtenen Perimeterpläne aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge und Neuauflage der Pläne an die Gemeinde zurückgewiesen. Ein solcher Rückweisungsentscheid gilt im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren des Bundes insoweit als anfechtbarer Endentscheid, als er für die Vorinstanz verbindliche Weisungen enthält (BGE 113 V 159, 107 Ib 221 f., 103 Ib 45, 99 Ib 519; Grisel, Traité de droit administratif, 1984, vol. II, S. 869; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 143).Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt dagegen nur jener Entscheid als Endentscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Sachentscheid, sei es durch ein Prozessurteil. Rückweisungsentscheide gelten in diesem Verfahren als Zwischenentscheide, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder -- vorausnehmend -- eine Frage des materiellen Rechtes zum Gegenstand haben (BGE 106 Ia 228, 233).Wie Kölz (Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1978, N 9 zu § 28) mit Recht ausführt, kann man den Rückweisungsentscheid entweder als besondere Art des Zwischenentscheides oder als Vorentscheid, nicht aber als Endentscheid qualifizieren, weil er zwar instanz-, nicht aber verfahrensabschliessend ist. Nach der in § 66 VRG verwendeten Formulierung unterliegen nur verfahrensabschliessende Entscheide ohne weiteres der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Rückweisungsentscheide sind somit bloss anfechtbar, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.

 

Mit Recht weist die Gemeinde darauf hin, dass grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar ist (BGE 113 V 159, 110 V 52, Gygi, S. 154).Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (BGE 113 V 159; Grisel, S. 882; Kölz, N 2 zu § 28).Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 113 V 159, 99 Ib 520; Grisel, S. 869 und 936 f.; Kölz, N 7 zu § 28).Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, so ist die Beschwerdeinstanz an die Erwägungen gebunden, mit denen sie die Rückweisung begründet hat (BGE 99 Ib 520, 94 I 389; Gygi S. 144; Grisel, S. 869 und 936 f.; Kölz, N 10 zu § 64).

 

Ein Rückweisungsentscheid, der für die Vorinstanz verbindliche Weisungen enthält, präjudiziert somit den weiteren Verlauf des Verfahrens und unterliegt gleich einem Hauptentscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein solcher Entscheid kann im übrigen auch für eine Partei von erheblichem Nachteil und deshalb anfechtbar sein. Dies ist etwa der Fall, wenn geltend gemacht wird, zu einer Rückweisung habe kein Anlass bestanden, oder wenn Verfahrensfehler gerügt werden und später möglicherweise das ganze Verfahren aufgehoben werden müsste; in diesen Fällen sprechen Gründe der Prozessökonomie für eine sofortige Anfechtung.

 

2. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sollen in der Regel selbst in der Sache entscheiden, wenn sie den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung aufheben. Nur ausnahmsweise dürfen sie die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG).Weil die Rückweisung das Verfahren regelmässig verlängert, ist damit Zurückhaltung am Platz (Kölz, N 5 zu § 28).Sie ist beispielsweise dann angebracht, wenn eine Verfahrensvorschrift formeller Natur verletzt ist und die Rechtsmittelinstanz den Mangel nicht selber heilen kann, wenn die Vorinstanz materiell nicht Stellung bezogen hat, wenn das Gericht nicht über die gleiche Entscheidungszuständigkeit verfügt wie die zum Erlass der Verfügung zuständige Verwaltungsbehörde, wenn der Verwaltungsbehörde bei der Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ein Ermessensspielraum zusteht oder wenn der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist und seine Abklärung erheblichen Aufwand erfordert (vgl. Gygi, S. 233 f.; Kölz, N 5 zu § 28).

 

Im Beschwerdeverfahren, in dem es um die Auferlegung von Grundeigentümerbeiträgen geht, muss eine Rückweisung erfolgen, wenn der Beitragsplan an formellen Mängeln leidet, etwa weil Vorschriften über die Planauflage nicht beachtet wurden; in diesem Fall kann sich die Beschwerdeinstanz damit begnügen, den Plan aufzuheben, da ihr Entscheid in materieller Hinsicht nichts präjudiziert und das Verfahren von vorne beginnen muss. Auch wenn materielle Fehler des Beitragsplanes zutage treten, wird die Rechtsmittelbehörde häufig nicht selber entscheiden können, sondern die Sache an die Behörde zurückweisen müssen, die den Plan aufgestellt hat, insbesondere, wenn sich herausstellt, dass der Perimeter unsachgemäss gezogen worden ist oder wenn alle Beiträge von Grund auf neu berechnet werden müssen. In diesem Fall muss die Rechtsmittelinstanz im Dispositiv ihres Entscheides die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, genau anweisen, wie weiter vorzugehen ist, oder darin doch mindestens in präziser Weise auf ihre Erwägungen verweisen. Die Rechtsmittelinstanz muss überdies alle von einer von ihr bindend angeordneten Änderung des Planes möglicherweise nachteilig Betroffenen ins Verfahren einbeziehen und sollte, soweit möglich, alle aufgeworfenen Streitfragen klären und entscheiden. Es ist deshalb unerlässlich, dass sie im Dispositiv zum Ausdruck bringt, dass allfällige, über eine Rückweisung hinausgehende Anträge der Beschwerdeführer (etwa auf völlige Befreiung von der Beitragspflicht) abgewiesen werden, denn sonst wird ihr Entscheid in dieser Hinsicht nicht rechtskräftig. Nur so kann das hauptsächliche Ziel des Rechtsmittelverfahrens, über ein streitiges Rechtsverhältnis eine verbindliche, für alle Beteiligten massgebende Entscheidung herbeizuführen und damit den Streit beizulegen (Gygi, S. 19), erreicht werden. Sonst besteht die Gefahr, dass wegen derselben Beschwerdegründe erneut Rechtsmittel ergriffen werden und der Plan möglicherweise wiederum, aber diesmal aus einem anderen Grund aufgehoben werden muss.

 

5. Die Beschwerdeführer haben vor der Schätzungs-Kommission sinngemäss den Antrag gestellt, die ihnen auferlegten Beiträge seien in Anwendung der §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3 sowie 9 Abs. 2 und 3 des kommunalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren aufzuheben (Kanalisation und Wasserversorgung) respektive zu reduzieren (Strasse).Die Schätzungs-Kommission hat diesem Begehren nicht entsprochen und der Gemeinde in ihrem Rückweisungsentscheid keine entsprechende Weisung erteilt. Die Beschwerdeführer sind daher in diesem Punkt durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert (vgl. Gygi, S. 155).Da die Schätzungs-Kommission dieses Begehren materiell gar nicht behandelt hat, ist das weitere Verfahren in dieser Frage jedoch nicht präjudiziert. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt deshalb nur eingetreten werden, wenn der (Nicht-) Entscheid der Schätzungs-Kommission für die Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist.

 

Ein solcher erheblicher Nachteil kann darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführer in das weitere Perimeterverfahren einbezogen werden, was ihnen bei Gutheissung ihres Antrages erspart bliebe. Wenn dagegen die Beschwerdeführer ohnehin am weiteren Perimeterverfahren teilnehmen, besteht, prozessökonomisch betrachtet, kein ausreichender Anlass, die von ihnen aufgeworfene Frage vorweg zu behandeln; sie erleiden keinen erheblichen Nachteil, wenn dies unterbleibt. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht nur für die Strassen-, sondern auch für die Kanalisationsbeiträge zu, sofern sich herausstellen sollte, dass die neben der Möslistrasse verlegte Entlastungsleitung beitragsrechtlich als neue Leitung zu behandeln ist, weil dann die Beitragspflicht der Beschwerdeführer nicht völlig entfiele.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1989