SOG 1989 Nr. 33
Art. 32 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Ein Arbeitsausfall, der auf die zunehmend prekäre Wettbewerbssituation einer Branche auf dem Weltmarkt zurückzuführen ist, ist aus zwei Gründen nicht anrechenbar: Zum einen ist er nicht wirtschaftlich-konjunktureller, sondern wirtschaftlich-struktureller Natur. Zum andern ist er durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören.
Die Firma X. beantragte beim Kantonalen Arbeitsamt Solothurn am 14. Juli 1989 für den Gesamtbetrieb (7 Arbeitnehmer) die Bewilligung von Kurzarbeit ab 24. August 1989. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die europäische Pinselbranche befinde sich in einer sich zusehends verschärfenden, prekären Konkurrenzsituation. Mehr und mehr werde sie durch Billigimporte aus Niedriglohnländern, namentlich aus Ostasien, unterlaufen. Mittels Kurzarbeit und weiteren betriebsinternen Massnahmen versuche sie, ihre angesichts der derzeitigen Marktlage übersetzten Lager abzubauen, um alsdann die Fabrikation auf tieferem Niveau fortzusetzen. Das Kantonale Arbeitsamt Solothurn erhob gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. Das Kantonale Versicherungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus der Begründung:
Ein Arbeitsausfall ist u.a. dann anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG).Die in diesem Sinne wirtschaftlichen Gründe müssen sinnvollerweise mit konjunkturellen Gründen gleichgesetzt werden. Damit wird eine Unterscheidung zur strukturellen Arbeitslosigkeit erzielt. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall kann nur angenommen werden, wenn die strukturellen Gründe nicht überwiegend im Vordergrund stehen (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, 1985, S. 56; Stauffer, Die Arbeitslosenversicherung, 1984, S. 153; SJZ 1985, S. 177; BJM 1986, S. 197; a.M. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, N 40 f. zu Art. 32 bis 33).Dies entspricht auch der bisherigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn (Urteil vom 15.4.1988 i.S. L. AG).Die Beschwerdeführerin begründet ihren Arbeitsausfall sowohl in der "Voranmeldung von Kurzarbeit" als auch in der Beschwerdeschrift ausschliesslich mit ihren zunehmend beschränkten Absatzmöglichkeiten als Folge von Billigimporten von Pinseln aus Niedriglohnländern und beruft sich mithin auf eine verschärfte und sich weiter verschärfende Konkurrenz- bzw. Wettbewerbssituation. Tatsächlich bereitet der Beschwerdeführerin nicht ein negativer Konjunkturverlauf bzw. eine Rezession, sondern vor allem die zunehmend prekäre Wettbewerbssituation der schweizerischen Pinselhersteller auf dem Weltmarkt Schwierigkeiten. Die daraus resultierenden Arbeitsausfälle sind damit offensichtlich nicht wirtschaftlich-konjunktureller, sondern wirtschaftlich-struktureller Natur und mithin im Rahmen der Kurzarbeit nicht anrechenbar (Art. 31 Abs. 1 lit. b und Art. 32 Abs. 1 lit a AVIG).
Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass der fragliche Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG zurückzuführen ist, müsste seine Anrechenbarkeit in casu verneint werden. Denn gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG ist ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und mithin grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall ausnahmsweise dann nicht anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wurde, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören. In diesem Zusammenhang hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich bei Auftragsmängeln, welche sich aus der verschärften Konkurrenzsituation infolge billiger arbeitender Betriebe ergeben, um die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigende Umstände handelt, die dem vom Arbeitgeber zu tragenden normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zuzurechnen sind, was die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ausschliesst (EVG-Urteil vom 29. Juni 1989 i.S. L.M., mit Hinweisen; siehe auch ARV 1987/8).Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsausfall, wie gesagt, ausschliesslich mit ihrer prekären Konkurrenz- bzw. Wettbewerbssituation begründet, trifft dies auch im vorliegenden Fall zu.
Die Vorinstanz gelangte damit zurecht zum Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall mangels wirtschaftlicher Gründe (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. aufgrund von Umständen, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG), nicht anrechenbar ist. Sie verkannte das soziale Anliegen, das die Beschwerdeführerin mit der beabsichtigten Einführung von Kurzarbeit verbindet, nicht. Zurecht stellte sie jedoch fest, dass die Motivation der Beschwerdeführerin an der Tatsache, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung in casu nicht vollumfänglich erfüllt sind, nichts zu ändern vermag. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die Einspruchsverfügung des Arbeitsamtes als unbegründet und ist abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 24. November 1989