SOG 1989 Nr. 6

 

 

§ 300 ZPO; Art. 17 SchKG - Ein Rekurs nach § 300 ZPO kann nicht mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG verbunden werden.

 

 

Eine Rekurrentin verlangte in ihrer an die Zivilkammer des Obergerichtes gerichteten Eingabe, diese sei zugleich als Rekurs gemäss § 300 ZPO und als Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu behandeln. Das Obergericht trat auf den Rekurs, nicht aber auf die Beschwerde ein: Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist ebenso wie die Zivilkammer eine Kammer des Obergerichtes (vgl. § 24 Abs. 2 GO).Es ist indessen nicht zulässig, in den ans Obergericht gerichteten Eingaben beliebig Rechtsmittel, die von verschiedenen - im übrigen personell unterschiedlich besetzten - Kammern zu behandeln sind, zu vermischen. Da vor den verschiedenen Kammern je eigene Verfahren durchgeführt werden, sind getrennte Eingaben erforderlich. Eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann schon deshalb nicht mit einem zivilprozessualen Rekurs verbunden werden, weil sich in diesen beiden Verfahren nicht dieselben Parteien gegenüber stehen: Im Beschwerdeverfahren nach SchKG ist in erster Linie das Amt, welches die angefochtene Verfügung erlassen hat, Gegenpartei.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. November 1989