SOG 1989 Nr. 7

 

 

§ 8 Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte - Überklagt sich ein rechtsunkundiger und nicht vertretener Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren, so kann es gerechtfertigt sein, den Entscheid über die Parteikosten nicht einzig nach dem betragsmässigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu treffen.

 

 

Der Kläger hatte eine Forderung von etwas mehr als Fr. 10'000.-- geltend gemacht, erhielt vom Arbeitsgericht aber bloss etwas mehr als Fr. 3'000.-- zugesprochen. Das Arbeitsgericht schlug die Parteikosten wett. Die Beklagten fochten den Kostenentscheid mit der Begründung an, er entspreche dem Prozessergebnis nicht. Der Kläger hat betragsmässig nur zu rund einem Drittel obsiegt. Hauptsächlich umstritten war jedoch die Frage, ob die von den Beklagten am 15. September auf den 30. September ausgesprochene Kündigung rechtsgültig war. Dieser Punkt ist zugunsten des Klägers entschieden worden. Dagegen hat sich seine Rechtsauffassung, die Kündigung vom 15. September 1988 sei schlechthin nichtig gewesen und die Beklagten schuldeten ihm drei Monatslöhne, als unzutreffend erwiesen. Überklagt sich ein nicht vertretener Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil er von einer falschen Rechtsauffassung ausgeht, so erscheint es gerechtfertigt, den Kostenentscheid nicht einzig nach dem betragsmässigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu treffen. Es darf vielmehr berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer in einem wesentlichen Punkt vollständig durchgedrungen ist, zumal wenn es diese Frage war, die den wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hatte. Der Entscheid des Arbeitsgerichtes, die Parteikosten wettzuschlagen, ist deshalb nicht zu beanstanden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 1989