SOG 1989 Nr. 8

 

 

§ 16 Gesetz über die Arbeitsgerichte; § 60 Abs. 1 ZPO. - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

-        Das Arbeitsgericht ist sachlich zuständig, wenn eine vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass ein Anspruch aus Arbeitsvertragsrecht geltend gemacht wird.

-        Die (stillschweigende) Bejahung der Zuständigkeit durch den Obmann bindet das Arbeitsgericht nicht. Das Gericht kann über seine Zuständigkeit entscheiden, wenn über diese Frage noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

-        Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bleibt erhalten, wenn sich nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt, dass kein Arbeitsvertrag, sondern ein anderes zivilrechtliches Vertragsverhältnis vorliegt Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Arbeitsgericht in einem solchen Fall, auch die nicht arbeitsvertraglichen Rechtsnormen des Bundeszivilrechts anzuwenden (Kompetenzattraktion).

 

 

H. erhob beim Arbeitsgericht eine Forderungsklage gegen G. Das Arbeitsgericht trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es liege kein Arbeits-, sondern ein Werkvertrag vor. Das Obergericht hiess die vom Kläger H. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut und hob das Urteil des Arbeitsgerichtes aus folgenden Gründen auf:

 

Der Obmann des Arbeitsgerichts hat nach Eingang der Klage zuerst zu prüfen, ob das Arbeitsgericht zuständig ist (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte, AGG; BGS 125.61); er tritt auf die Klage nicht ein, wenn er das angerufene Gericht als unzuständig erachtet (§ 16 Abs. 2 AGG).Der Kläger rügt, dass diese Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei: Indem der Obmann des Arbeitsgerichtes Frist zur schriftlichen Begründung der Klage gesetzt habe, sei er offenkundig auf die Klage eingetreten und auf diesen Entscheid habe das Arbeitsgericht nicht zurückkommen dürfen.

 

Das Arbeitsgericht ist sachlich zuständig, wenn der Kläger nach dem Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht. Die Darstellung des Klägers ist nur dann nicht massgebend, wenn bereits eine vorläufige Prüfung ergibt, dass es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann (SOG 1978 Nr. 9 Erw. 2e; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. Aufl. 1956, N 1 zu Art. 142, N 1a zu Art. 1, N vor Art. 2 und N vor Art. 20; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 106; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., 1988, 12. Kap., Rz 140). Durch den Zuständigkeitsentscheid wird jedoch die materiellrechtliche Frage, ob wirklich ein Arbeitsvertrag vorliegt, nicht präjudiziert; darüber entscheidet vielmehr das Arbeitsgericht nach durchgeführtem Beweisverfahren (SOG 1978 Nr. 9 Erw. 3).Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht einlässlich geprüft, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestand, und diese Frage verneint und damit erkannt, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht auf einem Arbeitsvertrag beruhen kann. Es erachtete sich als nicht zuständig, darüber zu entscheiden, ob die Klage aus einem andern Rechtsgrund zu schützen sei, und hat deshalb den Prozess nicht mit einem Sachurteil sondern mit einem Prozessurteil beendet und die Klage von der Hand gewiesen. Dagegen ist nach Guldener (S. 106 Anm. 103) die Klage abzuweisen, wenn die Zuständigkeit von der Natur des gemachten Anspruches abhängt und die materielle Prüfung ergibt, dass der Anspruch unbegründet ist, ohne dass das Gericht entscheiden darf, ob allenfalls ein anderer Anspruch besteht, zu dessen Beurteilung ihm die Zuständigkeit fehlt.

 

Diese beiden Lösungen (Nichteintreten, da mit dem Entscheid, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt, auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes entfällt; Abweisung der Klage, soweit sie sich auf Arbeitsvertragsrecht, und Nichteintreten, soweit sie sich auf andere Rechtsgründe stützt) sind jedoch mit dem Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 60 Abs. 1 ZPO), nicht vereinbar. Dieser Grundsatz gehört dem Bundesrecht an und besagt, dass sich der Richter von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen hat und an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung seitens der Parteien nicht gebunden ist (BGE 107 II 122 mit zahlreichen Hinweisen).Der Grundsatz, dass Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden ist, lässt es nicht zu, eine Zivilrechtsstreitigkeit nach Massgabe der verschiedenen in Betracht fallenden Rechtsbehelfe des Bundesrechts in mehrere Einzelprozesse aufzuspalten; das Bundesrecht fordert vielmehr in diesem Umfang eine Kompetenzattraktion: Eine kantonale Instanz muss sich umfassend mit dem Rechtsstreit befassen und bei seiner Beurteilung von Amtes wegen das gesamte materielle Bundeszivilrecht anwenden. Ein Spezialgericht darf es deshalb nicht ablehnen, die Rechtsbehelfe ebenfalls zu prüfen, die neben den Rechtssätzen, die seine Zuständigkeit begründet haben, in Betracht fallen (BGE 91 II 66, 92 II 312 = Pra 56/1967 Nr. 64; BGE 95 II 253; ZR 87/1988 Nr. 46).So muss das Arbeitsgericht auch die nicht in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsgründe prüfen, wenn zur Begründung eines Anspruches mehrere Rechtsgründe in Frage kommen (Vogel, 12. Kap., Rz 141).

 

Das Arbeitsgericht kann zwar entgegen der Auffassung des Klägers zumindest dann über seine Zuständigkeit entscheiden, wenn über diese Frage noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Es darf sie jedoch -- ebenso wie der Obmann im Instruktionsverfahren -- nur verneinen, wenn klar ist, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht auf einem Arbeitsvertrag beruhen kann. Kommt das Arbeitsgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Schluss, in Wahrheit liege doch kein Arbeitsvertrag vor, ändert dies an seiner Zuständigkeit nichts. Es muss in diesem Fall vielmehr einen Sachentscheid ausfällen und umfassend prüfen, ob dem Kläger aufgrund des nachgewiesenen Sachverhaltes ein Anspruch aus Bundeszivilrecht zusteht.

 

Im vorliegenden Fall muss die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht werden, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach seiner Sachverhaltsdarstellung sehr wohl auf Arbeitsvertrag beruhen kann. Nachdem das Arbeitsgericht zur Auffassung gelangte, es liege ein Werk- und nicht ein Arbeitsvertrag vor, hätte es deshalb prüfen sollen, ob die Ansprüche des Klägers aufgrund von Werkvertragsrecht begründet sind, und den Rechtsstreit durch ein Sachurteil erledigen sollen. Da dies nicht geschehen ist, muss die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Juni 1989