SOG 1989 Nr. 9

 

 

Art. 61 SchKG -- Die Gewährung des Rechtsstillstandes ist allen Gläubigern anzuzeigen, deren Betreibungen nicht erloschen sind.

 

 

Das Betreibungsamt gewährte dem Schuldner D. wiederholt Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit. Die Gläubigerin A. beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde, weil das von ihr in der Betreibung Nr. 1292 gegen D. gestellte Konkursbegehren vom Richteramt wegen des D. gewährten Rechtsstillstandes nicht behandelt wurde. Sie warf unter anderem die Frage auf, ob ihr das Betreibungsamt nicht unaufgefordert hätte mitteilen müssen, dass es D. Rechtsstillstand gewährte. Das Betreibungsamt hat die Gewährung des Rechtsstillstandes A. in keinem Fall angezeigt. Es begründet dies damit, dass bei ihm in der Betreibung Nr. 1292 kein Begehren hängig gewesen sei, es nicht erfahre, ob ein Konkursbegehren beim Richteramt hängig ist, und dass die Zustellung von Anzeigen an die Gläubiger bei der Vielzahl von Betreibungen gegen D. einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht hätte.

 

Die Gewährung des Rechtsstillstandes wirkt nicht nur für eine bestimmte Betreibung, sondern schliesst -- ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt -- alle Betreibungshandlungen, insbesondere auch die Konkurseröffnung, gegen den begünstigten Schuldner aus. Die Gewährung des Rechtsstillstandes ist dem Schuldner und den Gläubigern anzuzeigen, und zwar grundsätzlich allen Gläubigern, deren Betreibungen nicht erloschen sind. Die Auffassung des Betreibungsamtes, es habe die Gewährung des Rechtsstillstandes der Beschwerdeführerin nicht anzeigen müssen, weil es selbst in der Betreibung Nr. 1292 keine Betreibungshandlungen mehr vorzunehmen hatte, lässt sich daher nicht halten. Auch entbindet der Umstand, dass gegen einen Schuldner eine Vielzahl von Betreibungen hängig ist, das Betreibungsamt nicht von der Pflicht, die Gewährung des Rechtsstillstandes allen Gläubigern mitzuteilen. Das Betreibungsamt hätte A. also jeweils mitteilen müssen, dass es D. Rechtsstillstand gewährte.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 24. November 1989