SOG 1990 Nr. 17
§§ 106 ff. ZPO. Kreisschreiben an die Richterämter zur Anwendung des Zeugnisses für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Ausgaben des Kantons für die unentgeltliche Rechtspflege sind in den Jahren 1980 bis 1987 von Fr. 304'686.-- auf Fr. 726'023.-- angestiegen. (1988 beliefen sie sich auf Fr. 826'637.--, 1989 auf Fr. 678'677.--).Mit Schreiben vom 18. Mai 1988 hat der Vorsteher des Justiz-Departementes das Obergericht auf diese Kostenentwicklung hingewiesen und es ersucht, den Gründen nachzugehen. Es wurde auch gebeten, geeignete Vorkehren zu prüfen, womit die Kosten beeinflusst werden könnten.
Das Obergericht hat in einer ersten Stellungnahme vom 28.6.1988 die Zunahme der Prozesse, den häufigeren Beizug eines Anwaltes, die höheren armenrechtlichen Entschädigungen (höhere Streitwerte, mehr Zeitaufwand, höhere Stundenansätze) und die Praxis des Bundesgerichts zum Armenrechtsanspruch als hauptsächliche Gründe der gestiegenen Kosten aufgeführt und nähere Abklärungen in Aussicht gestellt. Die Amtsgerichtsbeamtenkonferenz führte über die Entscheidpraxis der erstinstanzlichen Gerichte bei den Richterämtern in der Folge eine Umfrage durch. Es erwies sich, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Kanton einheitlich gehandhabt und die Voraussetzungen im Einzelfall in der Regel sorgfältig abgeklärt werden. Die Ergebnisse der Umfrage wurden am 2. Juni 1989 in Anwesenheit des Justizdirektors und eines Vertreters der Staatswirtschaftskommission an einer gemeinsamen Sitzung der Amtsgerichtsbeamten und des Obergerichts zusammen mit andern Kostenfragen (Anwendung des Gebührentarifs) behandelt.
Zu einer grundsätzlichen Änderung der bisherigen Praxis besteht nach den getroffenen Abklärungen und den geltenden Gesetzesgrundlagen kein Anlass. Die Umfrage bei den Richterämtern hat aber die Erfahrung bestätigt, dass die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Prozessparteien mit dem heutigen Zeugnis für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege in vielen Fällen nur mühsam und unvollständig erfasst werden können. Die Amtsgerichtsbeamtenkonferenz hat zusammen mit dem Justiz-Departement deshalb ein neues Formular ausgearbeitet, das vom Obergericht am 30.4.1990 genehmigt wurde. Wir übergeben Ihnen hiermit das Formular und erlauben uns dazu folgende Erklärungen:
A. Allgemeines
Das Formular ist so ausgestaltet, dass in der Regel keine weiteren Erhebungen notwendig sein sollten. Zusätzlich sind im Bedarfsfall lediglich die Steuerakten beizuziehen, wozu die gesuchstellende Partei das Gericht ausdrücklich ermächtigt. Die Partei wird auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und auf das Rückforderungsrecht des Staates nach § 114 ZPO hingewiesen. Die Gemeinden haben in erster Linie über die Steuerzahlen, die ihnen zur Verfügung stehen, Auskunft zu geben. Die Angaben des Gesuchstellers können auf diesem Weg überprüft werden. Es ist daran zu denken, dass eine Partei auch steuerfreies Einkommen haben kann (Unterhaltsbeiträge für Kinder, Unterstützungen, Stipendien, Ergänzungsleistungen usw.). Über die persönlichen Verhältnisse (Leumund, "Armenrechtswürdigkeit" usw.) haben sich die Gemeinden nicht mehr zu äussern, wie es nach § 106 aZPO noch nötig war. Wir überlassen es Ihnen, die Gemeinden Ihrer Amtei zweckdienlich zu instruieren. Für den Entscheid des Richters ist am Schluss des Formulars eine Rubrik vorgesehen. Um den Formularverbrauch in Schranken zu halten, empfehlen wir Ihnen, den Parteien den Bewilligungsentscheid weiterhin mit einer separaten Verfügung zu eröffnen und ihnen im Fall der teilweisen Bewilligung und der Abweisung des Gesuches eine Kopie der Begründung beizulegen (Abschnitt C), so dass nur ein einziges Zeugnis, das in den Akten bleibt, entsteht.
B. Vermögen
Dem Gesetze folgend sind zunächst die Vermögensverhältnisse anzugeben. Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren, müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der Ehegatten und der Eltern (BGE 108 Ia 10; 103 Ia 101; Lit. C hienach). Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein angemessener "Sparbatzen", der je nach den Verhältnissen unterschiedlich gross sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus.
C. Einkommen
Es sind alle Einkünfte abzuklären. Das Einkommen des Ehegatten ist hinzuzurechnen und im eherechtlichen Verfahren im Rahmen der Beistandspflicht zu berücksichtigen (BGE 108 Ia 10; 103 Ia 101, Art. 163 ZGB).Der Verdienst des unmündigen, im Haushalt der Partei lebenden Kindes ist nach Massgabe von Art. 323 Abs. 2 ZGB hinzuzuzählen. In der Regel ist nach Abzug der berufsbedingten Auslagen und der Steuern ein Drittel des Einkommens als Beitrag angemessen, höchstens jedoch ein Betrag in der Höhe des Grundbetrages für den Unterhalt des Kindes gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Ziffer I.3).Ist das unmündige Kind selber Partei, sind für den Entscheid auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern massgebend. Der Arbeitserwerb volljähriger Kinder ist nicht zum elterlichen Einkommen zu zählen. Es ist aber zu beachten, dass volljährige Kinder, die mit der gesuchstellenden Partei in häuslicher Gemeinschaft leben, an die Wohnkosten angemessen beizutragen haben (Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Ziffer III.3./IV.2.; lit. D hienach).
D. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf
a) Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss den jeweiligen Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (zur Zeit vom 28. 12.1987).Der Grundbetrag der gesuchstellenden Partei gemäss Ziffer I der Richtlinien ist angemessen zu erhöhen (BGE 109 Ia 8; 106 Ia 82; SOG 1977 Nr. 8).Der Zuschlag soll in der Regel 20% betragen. Im übrigen sind die Zuschläge für die ganze Familie nach den Richtlinien vorzunehmen.
b) Zusätzlich zu berücksichtigen sind: Die Konzessions- und Anschlussgebühren für Radio, Fernsehen und Telefon; die Steuern, soweit sie regelmässig bezahlt werden; ferner Abzahlungs- und andere Schuldverpflichtungen auch für Nichtkompetenzstücke, die regelmässig erfüllt werden und ohne erhebliche Nachteile nicht aufgehoben, nicht sistiert oder erleichtert werden können.
c) Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, wenn das massgebende Einkommen den zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht oder nur geringfügig übersteigt. Der Überschuss muss es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die mutmasslichen Prozesskosten innert angemessener Frist zu bezahlen, in der Regel innert ein bis zwei Jahren.
d) Würde die Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise -- für die Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten -- zu bewilligen ist (§ 109 Abs. 2 ZPO). Mit der teilweisen Bewilligung kann auch ein Betrag festgelegt werden, den eine Partei insgesamt an die Prozesskosten zu leisten hat. Es ist auch in diesem Fall ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Partei zu verpflichten, den festgelegten Betrag der Gerichtskasse vorschussweise, allenfalls in Raten, oder nach Beendigung des Prozesses zu bezahlen. Der Betrag ist in erster Linie an die Gerichtskosten, ein allfälliger Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die der Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen. Es ist stets die volle Honorarforderung zu bestimmen und im Urteilsdispositiv festzulegen, ebenso der überschüssige Betrag, den die Partei nach Bezahlung der Gerichtskosten an die Anwaltskosten geleistet hat oder noch leisten muss. Die Einforderung von Beiträgen, die am Schluss des Prozesses noch nicht bezahlt sind, ist ebenfalls Sache der Gerichtskasse. Der Anwalt hat dem Staat gegenüber in allen Fällen Anspruch auf das ganze armenrechtliche Honorar.
Eine Begrenzung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Weise, dass sie für die Parteikosten nur bis zu einem bestimmten Betrag bewilligt wird, ist nach der Rechtsprechung des Obergerichtes hingegen nicht zulässig. Die bedürftige Partei muss im voraus wissen, in welchem Mass ihr zugemutet wird, Prozesskosten zu übernehmen und ist vor zusätzlichen Honorarforderungen des Anwaltes zu schützen (§ 110 Abs. 3 ZPO).Der Anwalt, der zur Übernahme eines Mandates verpflichtet ist (§ 110 Abs. 2 ZPO), muss sich auf der andern Seite darauf verlassen können, dass er das zugesprochene Honorar erhält (OGE i.S.G.E vom 21.11.1986; M.R. und E. vom 1.2.1990). Im übrigen ist es Aufgabe des Instruktionsrichters, die Parteien während des Verfahrens auf seiner Ansicht nach unnütze, unnötig weitschweifende oder von vorneherein aussichtslose Vorkehren aufmerksam zu machen und sie darauf hinzuweisen, dass solche Bemühungen möglicherweise nicht entschädigt werden (SOG 1986 Nr. 7; OGE i.S.M.R. und E. vom 1.2.1990).
E. Weitere Bemerkungen
Der Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege ist in unserem Kanton grosszügig ausgestaltet. Andere Kantone und der Bund räumen der bedürftigen Partei weniger weitgehende Rechte ein. Der Rechtsschutz, den die solothurnische Lösung gewährleistet, gehört zu den beachtlichen Errungenschaften unserer Justizgesetzgebung und ist ohne Inkaufnahme gewisser Kosten nicht aufrechtzuerhalten. Wie auf allen Gebieten der Staats- und Justiztätigkeit ist selbstverständlich aber auch bei der Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege das Gebot zur Sparsamkeit einzuhalten. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die unentgeltliche Rechtspflege neben den gesetzlichen Ausschlussfällen (§ 106 Abs. 2, 3 und 4 ZPO) nach der Rechtsprechung auch im Rechtsöffnungsverfahren und in einfachen Prozessen, wo die Partei zur Wahrung ihrer Rechte keines Anwaltes bedarf, in der Regel nicht zu bewilligen ist (RB 1969 Nr. 10; SOG 1976 Nr. 7; SOG 1979 Nr. 9; BGE 104 Ia 72; 114 III 67).Zur korrekten Handhabung des Institutes gehört auch der Entzug der Bewilligung für die künftige Prozessführung (ex nunc), wenn die Voraussetzungen dahinfallen (§ 107 Abs. 3 ZPO; BGE 101 Ia 34; SOG 1983 Nr. 4). Wir hoffen gerne, dass das neue Zeugnisformular Ihre Entscheide erleichtern wird und danken Ihnen bei dieser Gelegenheit für Ihre gute Arbeit im Dienste der solothurnischen Rechtsprechung. Die nötige Anzahl Formulare können Sie bei der Kantonalen Drucksachenverwaltung beziehen.
Gesamtgericht, Urteil vom 24. April 1990